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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §12 Abs1;Rechtssatz
Überschneiden sich die in Form von Übungen absolvierten Zeiten des Präsenzdienstes während des Studiums mit den Studienzeiten, stehen sie zu ihnen unter dem Gesichtspunkt der Anrechnung nach § 12 Abs 2 GehG in einem Konkurrenzverhältnis. Für die Dauer eines Diplomstudiums kann aber nur der Zeitraum ab Immatrikulation und Inskription als maßgebend angesehen werden. Dies ergibt sich einerseits aus der eindeutigen Fassung des Gesetzes, wird aber andererseits durch die Überlegung gestützt, daß die Dauer tatsächlicher Studien überhaupt nicht feststellbar ist, zumal auch neben der Ausübung eines Berufes ein Studium möglich ist. So kann es zB auf die Frage, ob der Studierende tatsächlich Lehrveranstaltungen während des Präsenzdienstes besucht hat oder nicht, nicht ankommen (Hinweis E 30.11.1987, 87/12/0061). Da § 12 Abs 2 Z 8 und Abs 2a iVm Abs 8 GehG an einem studienrechtlich geregelten Sachverhalt anknüpfen, sind die Studienvorschriften zur Auslegung des Gehaltsgesetzes heranzuziehen, sofern nicht ausdrücklich oder erschließbar selbständige Regelungen im Gehaltsgesetz bestehen (vgl zB die Festlegung der Laufzeit der Semester in § 12 Abs 2e GehG). Die (ungeachtet des Präsenzdienstes erfolgte) Inskription ist aber ein gewichtiges Indiz dafür, daß der Studierende sein Studium nicht unterbrochen hat. Würde allein die Tatsache der Absolvierung des Präsenzdienstes in jedem Fall zu einer nach § 12 Abs 2 Z 8 und Abs 2a iVm mit Abs 8 GehG bedeutsamen Unterbrechung des Studiums führen, wäre die Anwendbarkeit des § 12 Abs 8 iVm Abs 2 Z 2 GehG beseitigt (im Beschwerdefall war auf Grund der kurzfristigen Übungszeiten und ihrer zeitlichen Lagerung keine Behinderung an der Absolvierung des Studiums erkennbar).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995120136.X01Im RIS seit
20.11.2000