Der Beschwerdeführer steht als Professor der Verwendungsgruppe L 1 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Bundesgymnasium/Bundesrealgymnasium Innsbruck. Mit Schreiben vom 28. Juni 2001 beantragte der Beschwerdeführer die Verbesserung seines Vorrückungsstichtages, weil ihm seine Zeiten als teilbeschäftigter Angestellter der Universität Innsbruck (Tätigkeit als Demonstrator bzw. Vertragsassistent) nach den derzeit geltenden Bestim... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz63/03 Vertragsbedienstetengesetz
Norm: GehG 1956 §113 Abs9;GehG 1956 §12 Abs1;VBG 1948 §26 Abs3;VBG 1948 §82 Abs9;
Rechtssatz: Das mit dem angefochtenen Bescheid unterbrochene Berufungsverfahren betrifft eine Angelegenheit der §§ 12 Abs. 1 und 113 Abs. 9 GG 1956 (Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages). Gegenstand des Verfahrens vor dem OGH, bis zu dessen Entscheidung das vorliegende Be... mehr lesen...