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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §113 Abs9;Rechtssatz
Das mit dem angefochtenen Bescheid unterbrochene Berufungsverfahren betrifft eine Angelegenheit der §§ 12 Abs. 1 und 113 Abs. 9 GG 1956 (Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages). Gegenstand des Verfahrens vor dem OGH, bis zu dessen Entscheidung das vorliegende Berufungsverfahren ausgesetzt worden war, ist ein Rechtsstreit über die Anwendbarkeit und Auslegung der §§ 26 Abs. 3 und 82 Abs. 9 VBG. Der Beschwerdeführer ist unbestritten nicht Partei dieses Gerichtsverfahrens. Ein unmittelbarer Zusammenhang dieses Gerichtsverfahrens mit dem vorliegenden Berufungsverfahren und damit eine Bindungswirkung der dort ergehenden Entscheidung für das vorliegende Verfahren ist daher nicht gegeben. Eine solche "mittelbare" Bedeutung des Ausgangs dieses Gerichtsverfahrens bildet aber keine tragfähige Grundlage für die Aussetzung des anhängigen Berufungsverfahrens, stellt doch die Entscheidung der gerichtsanhängigen Frage keine Vorfrage für das Berufungsverfahren im Verständnis der Judikatur des VwGH dar. Daran vermag auch der Umstand, dass die Ergebnisse des Verfahrens vor dem OGH (im Sinne von wertvollen Hinweisen und dgl.) auch vorliegendenfalls nutzbar gemacht werden könnten, nichts zu ändern (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2000, Zl. 99/12/0286). Die belangte Behörde hätte daher ihr Verfahren fortzuführen und die Frage der Anwendbarkeit des § 113 Abs. 9 GG 1956 aus eigener Anschauung und Überzeugung selbst zu beurteilen gehabt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002120011.X01Im RIS seit
08.07.2002