Norm: UGB §283 Abs1UGB §277 Abs6 idF BGBl I Nr103/2006
Rechtssatz: Die Einreichung des Jahresabschlusses in elektronischer Form ist im Falle eines zwar entgegen der Formvorschrift des § 277 Abs 6 UGB idF BGBl I Nr. 103/2006 lediglich in Papierform, aber fristgerecht eingereichten, materiell und formell in die Urkundensammlung aufnahmefähigen Jahresabschlusses im Wege des § 283 UGB - trotz des in dieser Bestimmung enthaltenen allgemeinen Verweis... mehr lesen...
B e g r ü n d u n g: Am 10.7.2008 reichten die jeweils selbständig vertretungs- befugten Geschäftsführer der E***** GmbH den Jahresabschluss zum 31.12.2007 fristgerecht in Papierform ein. Mit Beschluss vom 11.7.2008 forderte das Erstgericht die Geschäftsführer der E***** GmbH auf, die Umsatzerlöse in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag des in Papierform eingereichten Jahresabschlusses binnen 14 Tagen mitzuteilen. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass der Jahresabschluss bei... mehr lesen...