Norm
UGB §283 Abs1Rechtssatz
Die Einreichung des Jahresabschlusses in elektronischer Form ist im Falle eines zwar entgegen der Formvorschrift des § 277 Abs 6 UGB idF BGBl I Nr. 103/2006 lediglich in Papierform, aber fristgerecht eingereichten, materiell und formell in die Urkundensammlung aufnahmefähigen Jahresabschlusses im Wege des § 283 UGB - trotz des in dieser Bestimmung enthaltenen allgemeinen Verweises auf § 277 UGB - nicht erzwingbar. Die Einreichung des Jahresabschlusses in Papierform anstatt in elektronischer Form bildet keinen die Aufnahme des Jahresabschlusses in die Urkundensammlung hindernden Form- oder Inhaltsmangel.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2009:RL0000085Im RIS seit
31.05.2012Zuletzt aktualisiert am
31.05.2012