Norm: UGB §275 Abs5
Rechtssatz: Die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Abschlussprüfungen (hier: AAB AP 2006) führen zu keiner rechtswirksamen (vertraglichen) Verkürzung der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 275 Abs 5 UGB. Deren zwingender Charakter im Sinn eines verbindlich normierten Mindeststandards folgt nämlich ? ungeachtet ihrer nicht allein den Ausschlag gebenden systematischen Stellung ? nach Gesetzeszweck und Sinnzusammenhang aus § ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1489AktG §44KMG §11 Abs7UGB §275 Abs5
Rechtssatz: In gleicher Weise wie die (objektiven, von der Kenntnis des Schadens und Schädigers unabhängigen) Fristen gemäß § 275 Abs 5 UGB und § 44 AktG (die nicht nur die kurze, sondern auch die lange Frist des § 1489 ABGB verdrängen) analog auf die Dritthaftung eines Abschluss- oder Gründungs-(Sacheinlagen?)prüfers anzuwenden sind, ist auch die Präklusivfrist des § 11 Abs 7 KMG (hier: in der ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1489AktG §44KMG §11 Abs7UGB §275 Abs5
Rechtssatz: § 275 Abs 5 UGB gilt auch gegenüber geschädigten Dritten. Entscheidungstexte 1 Ob 35/12x Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 35/12x Veröff: SZ 2012/77 10 Ob 88/11f Entscheidungstext OGH 10.09.2012 10 Ob 88/11f Auch; Beisatz: In gleicher Weise wie die (objektiven, von d... mehr lesen...