RS OGH 2012/9/10 10Ob88/11f, 6Ob16/13s, 8Ob14/19w, 9Ob15/19z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.2012
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Norm

ABGB §1489
AktG §44
KMG §11 Abs7
UGB §275 Abs5

Rechtssatz

In gleicher Weise wie die (objektiven, von der Kenntnis des Schadens und Schädigers unabhängigen) Fristen gemäß § 275 Abs 5 UGB und § 44 AktG (die nicht nur die kurze, sondern auch die lange Frist des § 1489 ABGB verdrängen) analog auf die Dritthaftung eines Abschluss- oder Gründungs-(Sacheinlagen?)prüfers anzuwenden sind, ist auch die Präklusivfrist des § 11 Abs 7 KMG (hier: in der Fassung vor der KMG-Novelle 2005, BGBl I 2005/78) für die Verfristung der besonderen Haftung des Prospektkontrollors nach allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts maßgebend. Diese Frist ist somit auch auf jene Ansprüche anzuwenden, mit denen der Prospektkontrollor aus der Haftung für einen durch seine drittgerichtete Erklärung geschaffenen besonderen ? zusätzlichen ? Vertrauenstatbestand in Anspruch genommen wird.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 88/11f
    Entscheidungstext OGH 10.09.2012 10 Ob 88/11f
  • 6 Ob 16/13s
    Entscheidungstext OGH 24.10.2013 6 Ob 16/13s
  • 8 Ob 14/19w
    Entscheidungstext OGH 24.09.2019 8 Ob 14/19w
    Beisatz: Bei § 11 Abs 7 KMG handelt es sich um eine lex specialis, die die Frage, wie lange Ansprüche geltend gemacht werden können, abschließend regelt. (T1)
    Beisatz: Jedenfalls in Fällen fahrlässiger Schadensverursachung verdrängt § 11 Abs 7 KMG die Fristen des § 1489 ABGB. (T2)
    Beisatz: Unter ausdrücklicher Ablehnung gegenteiliger Literaturmeinungen. (T3)
  • 9 Ob 15/19z
    Entscheidungstext OGH 30.10.2019 9 Ob 15/19z
    Beis wie T1; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128185

Im RIS seit

09.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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