Norm
UGB §275 Abs5Rechtssatz
Die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Abschlussprüfungen (hier: AAB AP 2006) führen zu keiner rechtswirksamen (vertraglichen) Verkürzung der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 275 Abs 5 UGB. Deren zwingender Charakter im Sinn eines verbindlich normierten Mindeststandards folgt nämlich ? ungeachtet ihrer nicht allein den Ausschlag gebenden systematischen Stellung ? nach Gesetzeszweck und Sinnzusammenhang aus § 275 Abs 4 UGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129491Im RIS seit
28.08.2014Zuletzt aktualisiert am
08.07.2015