Entscheidungsgründe: Ing. Johann Z***** verstarb am 26. 11. 2004. Die Beteiligungsverhältnisse an der drittbeklagten KG stellen sich nach dem Vorbringen der klagenden Partei, das das Erstgericht seiner Entscheidung insoweit zugrundelegte, wie folgt dar: Ing. Johann Z***** war mit einer Einlage in Höhe von 33.300 EUR, somit zu 50 % beteiligt. Der Erstbeklagte ist an der Drittbeklagten mit 3.700 EUR, somit zu 5,55 %, und die Zweitbeklagte mit 29.600 EUR, somit zu 44,44 % beteiligt. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin und der Beklagte sind Gesellschafter von fünf österreichischen Kommanditgesellschaften, und zwar die Klägerin als Komplementärin und der Beklagte als Kommanditist. An einer dieser Gesellschaften (in der Folge: KG I) waren im Jahr 1995 neben den Parteien noch zwei andere natürliche Personen als Kommanditisten beteiligt. Nach einem Gesellschafterbeschluss vom 10. April 1995 sollte die KG I bei Tod eines Kommanditisten mit den Erben und bei „zulässi... mehr lesen...
Norm: UGB §177UGB §124 Abs1EVHGB Art7 Nr10 Abs1AktG §225aVerordnung (EG) Nr 2157/2001 des Rates 32001R2157 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE-VO) Art17Verordnung (EG) Nr 2157/2001 des Rates 32001R2157 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE-VO) Art29
Rechtssatz: Wird eine Kapitalgesellschaft, die Kommanditistin einer Personengesellschaft ist, in eine andere Kapitalgesellschaft (insbesondere in eine Europäische Aktienges... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Gesellschaftsvertrag vom 3.3.1945 gründeten der Vater der Klägerin, KR Franz D*****, und Dr.Heinrich N***** die Firma G***** & Co. Aufgrund des Eintrittes von KR Hans N*****, dem Vater des Beklagten, am 24.3.1948 in die Gesellschaft, wurde der Gesellschaftsvertrag geändert. Letztmalig erfolgte eine einvernehmliche Änderung des Gesellschaftsvertrages per 1.1.1952, wobei die Geschäftsanteile so verändert wurden, daß per 31.12.1965 jeder der drei Gesell... mehr lesen...
Norm: HGB §177UGB §177
Rechtssatz: § 177 HGB ist nicht zwingend; anstatt der dort vorgesehenen Rechtsfolgen kann unter anderem auch ein bloßes Eintrittsrecht eines oder mehrerer Erben oder Dritter vereinbart werden. Die Gesellschafter können nicht nur vereinbaren, ob die Erben eines Komplementärs persönlich haftende Gesellschafter oder Kommanditisten werden, sondern auch, ob die Erben eines Kommanditisten gemäß § 177 HGB diese Stellung behalten... mehr lesen...