RS OGH 1998/3/11 3Ob2135/96h, 4Ob51/07i, 6Ob258/08x, 6Ob55/18h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.1998
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Norm

HGB §177
UGB §177

Rechtssatz

§ 177 HGB ist nicht zwingend; anstatt der dort vorgesehenen Rechtsfolgen kann unter anderem auch ein bloßes Eintrittsrecht eines oder mehrerer Erben oder Dritter vereinbart werden. Die Gesellschafter können nicht nur vereinbaren, ob die Erben eines Komplementärs persönlich haftende Gesellschafter oder Kommanditisten werden, sondern auch, ob die Erben eines Kommanditisten gemäß § 177 HGB diese Stellung behalten oder als persönlich haftende Gesellschafter eintreten sollen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 2135/96h
    Entscheidungstext OGH 11.03.1998 3 Ob 2135/96h
  • 4 Ob 51/07i
    Entscheidungstext OGH 22.05.2007 4 Ob 51/07i
    Auch; nur: Es ist unstrittig, dass § 177 HGB (UGB) dispositiven Charakter hat. (T1); Veröff: SZ 2007/78
  • 6 Ob 258/08x
    Entscheidungstext OGH 26.03.2009 6 Ob 258/08x
    nur: Die Regelung des § 177 HGB (UGB) ist nicht zwingend. Anstatt der dort vorgesehenen Rechtsfolgen kann etwa auch ein bloßes Eintrittsrecht der Erben vereinbart werden. (T2)
  • 6 Ob 55/18h
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 6 Ob 55/18h
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 2019/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109667

Im RIS seit

10.04.1998

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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