Norm
HGB §177Rechtssatz
§ 177 HGB ist nicht zwingend; anstatt der dort vorgesehenen Rechtsfolgen kann unter anderem auch ein bloßes Eintrittsrecht eines oder mehrerer Erben oder Dritter vereinbart werden. Die Gesellschafter können nicht nur vereinbaren, ob die Erben eines Komplementärs persönlich haftende Gesellschafter oder Kommanditisten werden, sondern auch, ob die Erben eines Kommanditisten gemäß § 177 HGB diese Stellung behalten oder als persönlich haftende Gesellschafter eintreten sollen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109667Im RIS seit
10.04.1998Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021