Norm
UGB §177Rechtssatz
Wird eine Kapitalgesellschaft, die Kommanditistin einer Personengesellschaft ist, in eine andere Kapitalgesellschaft (insbesondere in eine Europäische Aktiengesellschaft) hineinverschmolzen, so ist § 177 HGB (UGB) entsprechend anzuwenden. Mangels abweichender Vereinbarung wird daher die Kommanditgesellschaft mit dem Rechtsnachfolger fortgesetzt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Vinkulierung, Gesamtrechtsnachfolge, Verschmelzung durch Aufnahme,Societas EuropeaEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122219Zuletzt aktualisiert am
10.12.2009