Entscheidungsgründe: Die Streitteile sind persönlich haftende Gesellschafter der Gebrüder P***** OG mit dem Sitz in G*****. Am 29. 6. 2007 kündigte der Beklagte die Gesellschaft zum 30. 9. 2007 auf. Daraufhin erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten, dass er gemäß § 141 Abs 1 UGB iVm § 142 Abs 1 UGB als einziger verbleibender Gesellschafter den Fortbestand der Gesellschaft beschlossen habe und das Unternehmen in der Rechtsform eines protokollierten Einzelunternehmers fortführe... mehr lesen...
Norm: UGB §141 Abs1UGB §907 Abs8UGB §907 Abs9
Rechtssatz: § 141 Abs 1 Satz 1 UGB enthält keine Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage, nach der eine einseitige Übernahme des Gesellschaftsvermögens durch den verbleibenden Gesellschafter bei Fehlen einer entsprechenden abweichenden Vereinbarung nur bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes in der Person des anderen Gesellschafters möglich war. Die Besonderheit des § 141 Abs 1 UGB liegt vielmehr... mehr lesen...
Norm: UGB §141 Abs1UGB §142 Abs1UGB §907 ABs8UGB §907 Abs9
Rechtssatz: Nach § 907 Abs 9 UGB ist § 141 Abs 1 Satz 1 UGB auf Altgesellschaften nicht anwendbar. Damit wird gerade jener Regelungstatbestand ausgenommen, der seinem Inhalt nach bereits bisher nach der Rechtsprechung als zulässig erachtet wurde. Satz 2 dieser Bestimmung kann nur im Zusammenhang mit Satz 1 gelesen werden und ist selbstständig nicht anwendbar. Bei § 142 UGB handelt es si... mehr lesen...