RS OGH 2008/8/7 6Ob152/08h, 6Ob78/17i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.08.2008
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Norm

UGB §141 Abs1
UGB §142 Abs1
UGB §907 ABs8
UGB §907 Abs9

Rechtssatz

Nach § 907 Abs 9 UGB ist § 141 Abs 1 Satz 1 UGB auf Altgesellschaften nicht anwendbar. Damit wird gerade jener Regelungstatbestand ausgenommen, der seinem Inhalt nach bereits bisher nach der Rechtsprechung als zulässig erachtet wurde. Satz 2 dieser Bestimmung kann nur im Zusammenhang mit Satz 1 gelesen werden und ist selbstständig nicht anwendbar. Bei § 142 UGB handelt es sich um eine Ergänzung zu §§ 140, 141 UGB. Damit hängt aber die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf Altgesellschaften zwingend mit der Anwendbarkeit des § 141 Abs 1 UGB zusammen. Verneint man die Anwendbarkeit des § 141 Abs 1 UGB zur Gänze, muss dies auch für § 142 UGB gelten.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 152/08h
    Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 152/08h
    Beisatz: § 907 Abs 9 Satz 2 UGB soll sicher stellen, dass jene Gesellschaften, die im Vertrauen auf die geltende Rechtslage keine besonderen Vereinbarungen zu den das Innenverhältnis der Gesellschaft betreffenden Fragen getroffen haben, nicht von der neuen Gesetzeslage überrascht werden. (T1); Veröff: SZ 2008/103
  • 6 Ob 78/17i
    Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 78/17i
    Auch; Beisatz: Hier: Kommanditgesellschaft. (T2)

Schlagworte

Personengesellschaft, Ausscheiden Gesellschafter, Übergangsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123943

Im RIS seit

06.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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