Norm
UGB §141 Abs1Rechtssatz
§ 141 Abs 1 Satz 1 UGB enthält keine Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage, nach der eine einseitige Übernahme des Gesellschaftsvermögens durch den verbleibenden Gesellschafter bei Fehlen einer entsprechenden abweichenden Vereinbarung nur bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes in der Person des anderen Gesellschafters möglich war. Die Besonderheit des § 141 Abs 1 UGB liegt vielmehr in dessen zweitem Satz, der vorsieht, dass über die Fortsetzung der Gesellschaft - anders als nach der Rechtslage vor dem HaRÄG - nur die verbleibenden Gesellschafter entscheiden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Personengesellschaft, Ausscheiden Gesellschafter, ÜbergangsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123944Im RIS seit
06.09.2008Zuletzt aktualisiert am
09.12.2011