Norm: AktG §71 Abs3GenG §17 Abs2GmbHG §18 Abs3HGB §48 Abs2HGB §125 Abs3UGB §48UGB §125
Rechtssatz: Bei der Form der sogenannten "gemischten" oder "unechten" Gesamtvertretung, bei der der Gesellschaftsvertrag, wenn mehrere Geschäftsführer vorhanden sind, zur Vertretung der Gesellschaft auch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen, der zur Mitzeichnung der Firma berechtigt ist beruft, treten die sonst bestehenden Beschränkunge... mehr lesen...