Norm
AktG §71 Abs3Rechtssatz
Bei der Form der sogenannten "gemischten" oder "unechten" Gesamtvertretung, bei der der Gesellschaftsvertrag, wenn mehrere Geschäftsführer vorhanden sind, zur Vertretung der Gesellschaft auch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen, der zur Mitzeichnung der Firma berechtigt ist beruft, treten die sonst bestehenden Beschränkungen der Vertretungsmacht eines Prokuristen nicht ein. Die Befugnisse, die dem Prokuristen im Rahmen der Ausübung der gemischten Gesamtvertretung zukommen, richten sich vielmehr nach dem Umfang der Vertretungsmacht der gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer, Vorstand, Gesellschafter) der betreffenden juristischen Person (Personengesamtheit). Der an einer gemischten Gesamtvertretung beteiligte Prokurist verfügt damit (in dieser Funktion!) über umfangreichere Befugnisse, als sie das Gesetz einem Prokuristen an sich gewährt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0049503Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.09.2012