Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der S-gesmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft am 21.2.1994 anläßlich der in der Zeit vom 17.2.1994 bis 13.3.1994 durchgeführten zirkusähnlichen Veranstaltung "Artisten Tiere Attraktionen" in Wien, V-platz, den in ihrer Obhut befindlichen Leopoarden, Elefanten und Pavianen weder art-, rasse- und v... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Obhutübernahme von Tieren iSd §11 Wiener Tierschutz- u Tierhaltegesetz durch den Berufungswerber erfolgt ist, ist zunächst davon auszugehen, daß dieser Begriff jenem der Obsorge iSd §957 ABGB entspricht. Zur Begriffsbestimmung der "Obhutübernahme" kann daher in diesem Zusammenhang auch die zu §957 ABGB ergangene Rechtsprechung herangezogen werden. Wird vom Berufungswerber lediglich das Futter und die Benützung bestimmter Räumlichkeiten zum... mehr lesen...