Entscheidungsgründe: Vorweg ist festzuhalten, dass das Verfahren gegen die Zweitbeklagte ruht. Der Kläger, der Erstbeklagte und die Zweitbeklagte sind Geschwister. Nach dem Tod des Vaters am 26. 7. 1994 gaben die Kinder und die Mutter wegen Ungültigkeit des Testamentes Erbserklärungen aufgrund des Gesetzes ab und schlossen ein Erbenübereinkommen. Danach erhielt unter anderem jeder der Erben Grundstücke aus der Liegenschaft EZ 346, GB W*****; der Mutter und dem Erstbeklagten wurden u... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die vier Kläger und der Beklagte sind die Kinder des am 11. Februar 2000 ohne Hinterlassung eines Testaments verstorbenen Franz T***** sen. Der Reinnachlass betrug 89.123,19 S (= 6.476,84 EUR). Im Jahr 1979 war eine Eigentumswohnung in St. Pölten angeschafft worden, in der in der Folge die Eltern, der Beklagte und die damals elfjährige Erstklägerin wohnten. Der Beklagte war von 1970 bis 1973 als Tischler beschäftigt. Er erkrankte an TBC und Diabetes und erblinde... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Streitteile sind Brüder. Der Nachlass ihrer am 3. 3. 1998 verstorbenen Mutter wurde ihnen und ihrer Schwester nach Abgabe bedingter Erbserklärungen zu je einem Drittel eingeantwortet. Der reine Nachlass betrug S 74.953,12. Die Erblasserin hat dem Beklagten 1979 und 1980 insgesamt 4 Grundstücke geschenkt. Zwei davon (nunmehr zu einem zusammengefasst) hat der Beklagte mit Kaufvertrag vom 13. 4. 1979 um S 90.000,- verkauft, ein weiteres am 6. 3. 1981 um S 150... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Streitteile sind die ehelichen Kinder der Hilda (im Folgenden auch Erblasserin) und des Fritz M*****. Der vormalige Zweitbeklagte - in Ansehung seiner Person ist das Verfahren rechtskräftig beendet - ist deren Enkel und der Sohn des Beklagten. Der Vater der Streitteile verstarb am 9. 9. 1978, ihre Mutter am 2. 7. 1994. Sie hatte am 20. 10. 1992 ihren Drittelanteil an einer Liegenschaft mit einem Haus im 1. Wiener Gemeindebezirk dem vormals Zweitbeklagten... mehr lesen...
Norm: ABGB §951 Abs3
Rechtssatz: Dieser Haftungsbeschränkung liegt die Vermutung des Gesetzgebers zugrunde, dass der Geschenkgeber erst durch die späteren Geschenke gegenüber dem Noterben pflichtwidrig handelte. Entscheidungstexte 6 Ob 189/00p Entscheidungstext OGH 23.10.2000 6 Ob 189/00p 8 Ob 79/04g Entscheidungstext OGH 21.07.2005... mehr lesen...