Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe, wie anlässlich einer am 6. und 12. 2. 2001 durchgeführten Erhebung von einem Gewässeraufsichtsorgan festgestellt worden war, im Bereich seines Anwesens W Gülle und Oberflächenwässer von der Mistlagerstätte in den E abfließen lassen und dadurch eine Gewässerverunreinigung herbeigeführt. In seiner rechtzeitigen Berufung bestritt L S, dass verunreinigte Wässer in den E abgeflossen s... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Eigentümer einer Düngerstätte ist für eine Übertretung nach § 31 Abs 1 WRG, nämlich eine Gewässerverunreinigung durch Abfließen von Gülle und Oberflächenwasser von der Mistlagerstätte in einen Bach, nicht verantwortlich, wenn das höchstpersönliche Fruchtgenußrecht an der gesamten Liegenschaft im Sinne der §§ 509 ff ABGB von der Gattin übernommen wurde. Der Fruchtnießer hat an der betreffenden Sache das ausschließliche Nutzungsrecht und gemäß § 512 ABGB die Pflicht, die Sach... mehr lesen...