Rechtssatz: Bei Beurteilung der Frage, ob einem Jugendlichen bei der Benützung eines Mehrfamilienwohnhauses ohne Benützungsbewilligung zumindest fahrlässiges Verhalten im Sinne des § 5 Abs 1 VStG vorgeworfen werden kann (also ob ein Jugendlicher gemäß § 4 Abs 2 VStG reif genug ist, das Unerlaubte solcher Taten einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln), war im konkreten Fall Folgendes zu erwägen: Der Berufungswerber befand sich zur Tatzeit erst im sechzehnten Lebensjahr, verfügte übe... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe zumindest in der Zeit von 22.05.2007 bis 03.07.2007 das mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 24.05.2006, GZ: 028189/2005/0004, bewilligte Mehrfamilienwohnhaus auf der Liegenschaft in G, L 10b, Grundstück Nr., EZ, KG N, ohne Benützungsbewilligung benützt. Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 118 Abs 1 Z 6 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 wurde über den B... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Bescheid mit dem die Schubhaft über einen minderjährigen, zum Zweck der Erziehung - Ausbildung - im Inland aufhältigen Fremden verfügt wird, kann rechtswirksam nur an dessen gesetzlichen Vertreter, soferne dieser seinen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, zugestellt werden. Bei Ausübung absoluter Rechte - worunter die persönliche Freiheit fällt - trifft das ABGB bezüglich der Rechts- und Handlungsfähigkeit keine Regelung. Diesbezüglich besteht durch § 9 AVG ein inhaltsloser Ve... mehr lesen...