TE UVS Steiermark 2007/12/13 30.17-87/2007

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Veröffentlicht am 13.12.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Cornelia Meixner über die Berufung des Herrn M B, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 11.09.2007, GZ: 024323/2007, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe zumindest in der Zeit von 22.05.2007 bis 03.07.2007 das mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 24.05.2006, GZ: 028189/2005/0004, bewilligte Mehrfamilienwohnhaus auf der Liegenschaft in G, L 10b, Grundstück Nr., EZ, KG N, ohne Benützungsbewilligung benützt. Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 118 Abs 1 Z 6 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 wurde über den Berufungswerber unter Anwendung des § 20 VStG eine Geldstrafe in der Höhe von ?

181,50 (1 Tag und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. In der innerhalb offener Frist gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde vom Berufungswerber der objektive Tatbestand nicht bestritten jedoch zur subjektiven Tatseite im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass er den Kaufvertrag nicht unterschrieben hätte und mit seinen Eltern in den Vertragsgegenstand ziehen hätte müssen. Er habe in seiner schulischen Ausbildung keinerlei Informationen über eine Benützungsbewilligung erhalten und wisse auch nicht, welche Rechtsvorschriften in dieser Angelegenheit noch wichtig seien. Darüber hinaus bekomme er von seinen Eltern nur ? 30,00 monatlich. Der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständige Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark legt der gegenständlichen Entscheidung, die gemäß § 51e Abs 2 Z 1 VStG aufgrund der Aktenlage getroffen werden konnte, folgende

Erwägungen zu Grunde: Unbestritten ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber zumindest in der Zeit von 22.05.2007 bis 03.07.2007 das mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt

Graz vom 24.05.2006, GZ: 028189/2005/004, bewilligte Mehrfamilienwohnhaus auf der Liegenschaft in G, L 10b, auf Grundstück Nr., EZ der KG N ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt hat. Der Berufungswerber hatte zur Tatzeit das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet und bewohnte gemeinsam mit seinen Eltern B und G J B die hier in Rede stehende Wohnung. Beweiswürdigung Diese Feststellungen konnten aufgrund des unbestritten gebliebenen Inhaltes des vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz verbunden mit dem Berufungsvorbringen getroffen werden. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 118 Abs 1 Z 6 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59 in der Fassung der Novelle 78/2003 (im Folgenden BauG) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von EUR 363,00 bis EUR 14.535,00 zu bestrafen ist, wer bauliche Anlagen ohne Benützungsbewilligung benützt (§ 38 Abs 8). Normadressat des Verbotes, eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage vor Erteilung der Benützungsbewilligung zu benützen, ist somit derjenige, der eine bauliche Anlage ohne Benützungsbewilligung benützt (siehe zB das Erkenntnis des VwGH vom 17.06.1982, 81/06/0015 oder vom 08.07.1963, 755/62). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.10.1998, Zl. 94/05/0341-7, festgestellt, dass, wenn das Gesetz keine besonderen Voraussetzungen der Strafbarkeit alternativ für den Benützer und für den, der benützen lässt, anführt, davon auszugehen ist, dass der Benützer als unmittelbarer Täter in Betracht kommt. Da der Gegenstand des Kaufvertrages bzw. die ordnungsgemäße Übergabe einer gekauften Wohnung allein die privatrechtliche Berechtigung zur Nutzung dieser Wohnung betrifft und sich sohin aus der ordnungsgemäßen Übergabe einer Wohnung bzw. Abschluss eines Kaufvertrages über die Einhaltung bestehender öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen allein nichts ergeben kann (VwGH 27.03.2007, Zl. 2006/06/0340-8) ist es im Anlassfall nicht entscheidungswesentlich, ob der Berufungswerber den Kaufvertrag der verfahrensgegenständlichen Wohnung mitunterfertigt hat oder diese lediglich - gemeinsam mit seinen Eltern - zu Wohnzwecken (mit)benützt hat. Da die Verwaltungsstrafnorm des § 118 Abs 1 Z 6 BauG sohin allein den Benützer einer Wohnung trifft und der Berufungswerber im Tatzeitraum unbestritten die verfahrensgegenständliche Wohnung ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung (mit)benützt hat, hat er auch den Tatbestand des § 118 Abs 1 Z 6 BauG verwirklicht. Zur subjektiven Tatseite, dem Verschulden, ist festzustellen, dass gemäß § 5 VStG, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit bereits fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Entscheidungswesentlich ist sohin die Frage, ob den Berufungswerber an der Verletzung der hier in Rede stehenden Verwaltungsvorschrift ein Verschulden trifft. Dies ist zu verneinen. Wie bereits ausgeführt, war der Berufungswerber zur Tatzeit 15 Jahre alt, verfügte über kein eigenes Einkommen und bewohnte gemeinsam mit seinen Eltern deren Wohnung. Da Jugendliche die Anordnungen der Eltern zu befolgen haben und der Aufenthaltsort bzw. Wohnsitz eines Minderjährigen grundsätzlich von den Eltern bestimmt wird, wäre es dem Berufungswerber im Hinblick auf das elterliche Aufenthaltsbestimmungsrecht im Sinne des § 146b ABGB selbst bei Kenntnis der Rechtslage nicht zumutbar gewesen, sich den Anordnungen der Eltern zu widersetzen, zumal nach der geltenden Rechtslage ein Auseinanderfallen von Aufenthalt bzw. faktischer Pflege und Erziehung einerseits und Obsorge andererseits zu vermeiden ist. Da dem Gegenstandsakt auch nicht zu entnehmen ist, dass der Berufungswerber seine Eltern dazu genötigt hätte, die hier in Rede stehende Wohnung gegen deren Willen zu benutzen sondern vielmehr die Eltern die Begründung des Hauptwohnsitzes am 22.05.2007 initiiert haben, ist davon auszugehen, dass den Berufungswerber an der Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Daraus folgt wiederum, dass der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren mangels Verschulden des Berufungswerbers gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen war.

Schlagworte
Benützer Benützungsbewilligung Jugendlicher Verschulden Fahrlässigkeit Wohnsitz Eltern Bestimmungsrecht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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