Bei Beurteilung der Frage, ob einem Jugendlichen bei der Benützung eines Mehrfamilienwohnhauses ohne Benützungsbewilligung zumindest fahrlässiges Verhalten im Sinne des § 5 Abs 1 VStG vorgeworfen werden kann (also ob ein Jugendlicher gemäß § 4 Abs 2 VStG reif genug ist, das Unerlaubte solcher Taten einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln), war im konkreten Fall Folgendes zu erwägen: Der Berufungswerber befand sich zur Tatzeit erst im sechzehnten Lebensjahr, verfügte über kein eigenes Einkommen und bewohnte gemeinsam mit seinen Eltern deren Wohnung, die ohne bestehende Benützungsbewilligung gekauft wurde. Da Jugendliche die Anordnungen der Eltern zu befolgen haben und der Aufenthaltsort bzw Wohnsitz eines Minderjährigen grundsätzlich von den Eltern bestimmt wird, wäre es dem Berufungswerber im Hinblick auf das elterliche Aufenthalts-bestimmungsrecht im Sinne des § 146b ABGB selbst bei Kenntnis der Rechtslage nicht zumutbar gewesen, sich den Anordnungen der Eltern zu widersetzen, zumal nach geltendem Recht ein Auseinanderfallen von Aufenthalt bzw faktischer Pflege und Erziehung einerseits und Obsorge andererseits vermieden werden soll. Weiters ging aus dem Akt nicht hervor, dass der Berufungswerber seine Eltern gegen deren Willen dazu veranlasst hätte, die in Rede stehende Wohnung zu benutzen; vielmehr hatten die Eltern die Begründung des dortigen Hauptwohnsitzes initiiert. Daher war davon auszugehen, dass den jugendlichen Berufungswerber an der Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf.