Norm: ABGB §1431 AABGB §1432ABGB §1433
Rechtssatz: Von einer nach den Bestimmungen der §§ 1421 oder 1431, 1432, 1433 ABGB rückforderbaren Leistung kann nicht die Rede sein, wenn bei ihrer Erbringung dem Empfänger nicht erkennbar war, daß für denjenigen, der sie nunmehr zurückverlangt, gezahlt worden ist. Entscheidungstexte 3 Ob 426/58 Entscheidungstext OGH 30.09.1959 3 Ob 426/58 ... mehr lesen...