Norm
ABGB §1431 ARechtssatz
Von einer nach den Bestimmungen der §§ 1421 oder 1431, 1432, 1433 ABGB rückforderbaren Leistung kann nicht die Rede sein, wenn bei ihrer Erbringung dem Empfänger nicht erkennbar war, daß für denjenigen, der sie nunmehr zurückverlangt, gezahlt worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0033822Dokumentnummer
JJR_19590930_OGH0002_0030OB00426_5800000_003