Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Berufungswerber gemäß § 28 SHG verpflichtet, dem Sozialhilfeträger Stadt Graz den Betrag von ? 373,16 zu ersetzen, da diesem durch Gewährung der Sozialhilfe an B G, geb. am 13.03.1970, Kosten in der Höhe von ? 1.522,80 für die Zeit vom 01.10.2005 bis 31.01.2006 entstanden seien. Begründet wurde dieser Bescheid ausschließlich damit, dass nach § 28 SHG der Sozialhilfeempfänger, seine nach bürgerlichem Recht zum Unterhalt verpflichteten Eltern,... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Einkommensminderung bloß vorübergehender Art hat nicht den Verlust der einmal eingetretenen Selbsterhaltungsfähigkeit zur Folge, weshalb die Unterhaltspflicht der Eltern gemäß § 140 Abs 3 ABGB nicht wiederauflebt. Anderes könnte bei einer längerfristigen Unmöglichkeit der Berufsausübung etwa wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit der Fall sein. Der Sohn des Berufungswerbers, selbst Vater von fünf Kindern, hatte durch die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit seine Selbsterha... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde Herrn J P (im Folgenden Berufungswerber) eine Aufwandersatzleistung für seine Tochter, M P, in Höhe von ? 315,29 ab 01.11.2006 auferlegt. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Sozialhilfeverband Knittelfeld M P ab 01.11.2006 die durch ihr Einkommen nicht gedeckten Kosten des Lebensbedarfes in Höhe von monatlich ? 468,71 gewährt habe. Der Berufungswerber sei unterhaltspflichtig für seine Tochter und daher gemäß § 28 SHG verpflichtet,... mehr lesen...
Rechtssatz: Wesentliche Voraussetzung für die Gewährung von Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes ist, dass der Betreffende nicht in der Lage ist, den Lebensbedarf aus eigenen Mitteln zu bestreiten (§ 4 Abs 1 und § 5 Abs 1 Stmk SHG). Die Frage der Einsetzbarkeit eigener Mittel ist weiters für die Unterhaltspflicht der Eltern nach § 140 Abs 3 ABGB - und somit auch für die Rückersatzpflicht der Eltern nach § 28 Z 2 SHG für die an ihr Kind gewährte Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes - ma... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 47 Abs.1 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 haben gesetzlich zum Unterhalt verpflichtete Angehörige des Empfängers sozialer Hilfe im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht Ersatz zu leisten. Gemäß § 70 Abs.4 leg.cit. ist dieses Landesgesetz auf Ersatzansprüche und Ansprüche auf Rückerstattung für Leistungen, die für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gewährt wurden, anzuwenden, sofern nicht das Oö. Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr.66/1973, eine günstigere Regel für den Ver... mehr lesen...