RS UVS Steiermark 2007/06/12 47.11-1/2007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.2007
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Rechtssatz

Wesentliche Voraussetzung für die Gewährung von Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes ist, dass der Betreffende nicht in der Lage ist, den Lebensbedarf aus eigenen Mitteln zu bestreiten (§ 4 Abs 1 und § 5 Abs 1 Stmk SHG). Die Frage der Einsetzbarkeit eigener Mittel ist weiters für die Unterhaltspflicht der Eltern nach § 140 Abs 3 ABGB - und somit auch für die Rückersatzpflicht der Eltern nach § 28 Z 2 SHG für die an ihr Kind gewährte Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes - maßgebend. Die elterliche Unterhaltspflicht entfällt mit Erreichen der Selbsterhaltungsfähigkeit, wenn das Kind jene Mittel, die bei selbständiger Haushaltsführung für eine Deckung des angemessenen Lebensbedarfes erforderlich sind, entweder aus Vermögenserträgen besitzt, selbst erwirbt oder auf Grund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben imstande ist. Für die Beurteilung, ob die Erwerbsfähigkeit des Kindes für seine komplette Eigenversorgung ausreicht, gilt der Anspannungsgrundsatz. Wer also schuldhaft die Erzielung zumutbarer unterhaltsdeckender Einkünfte unterlässt, gilt als selbsterhaltungsfähig und verliert damit seinen Unterhaltsanspruch (vgl Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht, 3. Auflage, Orac Verlag 2004, Seite 86 mit der dort zitierten Judikatur). Arbeitslose müssen alle zumutbaren und sinnvollen Anstrengungen zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes unternehmen; die bloße Meldung beim Arbeitsamt genügt nicht (OGH 2 Ob2376t; 1 Ob 165/01y = EF 95.749). Im gegenständlichen Fall hatte die Tochter und Hilfeempfängerin zwar einige Kurse des Arbeitsmarktservice besucht, diese aber teilweise abgebrochen, wobei von entscheidender Bedeutung war, dass sie weder zu einem Clearinggespräch, noch zu einem Beratungsgespräch erschien. Auch für die Betreuung ihrer beiden Kinder wäre vorgesorgt gewesen, da ihre Mutter und die Eltern des Kindesvaters im gleichen Haus wohnen wie sie. Somit reichte es zur Erfüllung des Anspannungsgrundsatzes keinesfalls aus, sich auf die Suche der Familienbetreuerin nach einer Berufseinstiegsmöglichkeit zu verlassen. Die Hilfeempfängerin hatte ihren Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Vater verwirkt, weshalb den Vater auch keine Aufwandersatzpflicht nach § 28 Z 2 SHG für die trotz dieser Sachlage geleistete Hilfe traf.

Schlagworte
Lebensbedarf Rückersatzpflicht Anpassungsgrundsatz Clearinggespräch Arbeitssuche Eltern
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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