Norm: ABGB §1364
Rechtssatz: Die Säumigkeit des Gläubigers im Sinne des § 1364 ABGB setzt kein Verschulden voraus. Sie bedeutet, daß der mit der Geltendmachung seiner Forderung säumige Gläubiger die Gefahr der nachträglichen Uneinbringlichkeit der Rückgriffsforderung zu tragen hat. Zur Frage, wann für den Bürgen ein Schaden entstanden ist. Entscheidungstexte 1 Ob 624/55 Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: ABGB §1357ABGB §1364HGB §349
Rechtssatz: Auf § 1364 ABGB kann sich nur der Bürge, nicht aber auch der Bürge und Zahler berufen. Entscheidungstexte 1 Ob 65/26 Entscheidungstext OGH 03.03.1926 1 Ob 65/26 Ähnlich; Veröff: SZ 8/106 2 Ob 459/53 Entscheidungstext OGH 26.06.1953 2 Ob 459/53 Veröff: SZ 26/170 ... mehr lesen...
Die klagende Partei begehrte vom Beklagten Sicherstellung im Sinn des § 1364 ABGB. mit der Behauptung, daß sie auf Grund eines von ihm in ihrem Namen am 29. März 1949 ausgestellten Wechsels für die Rückzahlung eines ihm von einer Bank gewährten Kredites als Bürge und Zahler haftbar geworden sei, daß der Beklagte, obwohl der Kredit im Dezember 1950 fällig gestellt worden sei, bisher nur geringfügige Zahlungen geleistet habe und daß sie wegen dieser und wegen anderer Schulden des Beklag... mehr lesen...
Norm: ABGB §1357ABGB §1364HGB §349
Rechtssatz: Die Einwendung nach § 1364 ABGB steht dem Bürgen und Zahler nicht zu. Entscheidungstexte 1 Ob 65/26 Entscheidungstext OGH 03.03.1926 1 Ob 65/26 Ähnlich; Veröff: SZ 8/106 3 Ob 629/35 Entscheidungstext OGH 22.10.1935 3 Ob 629/35 Veröff: SZ 17/146 ... mehr lesen...