Begründung: Der Berufungswerberin wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis angelastet: "Sie haben als Miteigentümerin des Hauses Wien, S-gasse, dieses Gebäude vom 13.9.1994 bis 8.11.1994 insofern nicht in gutem, der Baubewilligung und den Vorschriften der Bauordnung für Wien entsprechendem Zustand erhalten, als am 13.9.1994 sowie am 08.11.1994 an der gassenseitigen Fassade dieses Hauses ca 8m des Hauptgesimses (Verputz und Mauerwerksteile) und Teile des darunter angeordneten Ziergesim... mehr lesen...
Rechtssatz: Sowohl der (schlichte) Minderheitseigentümer als auch der zu einem geringen Anteil beteiligte Wohnungseigentümer haben die rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um eine Beseitigung von Baumängeln herbeizuführen: -Selbständige Veranlassung der Reparatur sogar im Falle der Zustimmungsverweigerung durch den Mehrheitseigentümer im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag im Notfall (§ 1036 ABGB) bzw durch den Wohnungseigentümer nach § 13a Abs 2 WEG. -Abberufung des Hausverwalter... mehr lesen...