Sowohl der (schlichte) Minderheitseigentümer als auch der zu einem geringen Anteil beteiligte Wohnungseigentümer haben die rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um eine Beseitigung von Baumängeln herbeizuführen:
-Selbständige Veranlassung der Reparatur sogar im Falle der Zustimmungsverweigerung durch den Mehrheitseigentümer im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag im Notfall (§ 1036 ABGB) bzw durch den Wohnungseigentümer nach § 13a Abs 2 WEG.
-Abberufung des Hausverwalters nach § 18 iVm § 26 WEG.