RS UVS Wien 1995/12/27 04/A/40/336/95

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Veröffentlicht am 27.12.1995
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Rechtssatz

Sowohl der (schlichte) Minderheitseigentümer als auch der zu einem geringen Anteil beteiligte Wohnungseigentümer haben die rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um eine Beseitigung von Baumängeln herbeizuführen:

-Selbständige Veranlassung der Reparatur sogar im Falle der Zustimmungsverweigerung durch den Mehrheitseigentümer im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag im Notfall (§ 1036 ABGB) bzw durch den Wohnungseigentümer nach § 13a Abs 2 WEG.

-Abberufung des Hausverwalters nach § 18 iVm § 26 WEG.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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