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L37065 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren SalzburgNorm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Mit Bescheid vom 3. Dezember 2003 schrieb der Bürgermeister einer bestimmten Gemeinde dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 4 Salzburger Parkgebührengesetz für ein dem Kennzeichen nach bestimmtes mehrspuriges Kraftfahrzeug, welches am 17. Oktober 2003 um 16:18 Uhr in der genannten Gemeinde im Bereich "Tennisplatz" in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone - unter Entrichtung der Parkgebühr bis 14:26 Uhr, somit 112 Minuten ohne Bezahlung - geparkt gewesen sei, für 112 Minuten eine zusätzliche Parkgebühr in der Höhe von EUR 1,90 sowie einen Einhebungszuschlag in der Höhe von EUR 35,-- vor. Dieser Bescheid enthielt einen Hinweis, wonach der Beschwerdeführer für den Fall, dass er das Fahrzeug nicht selbst geparkt und auch nicht die vorgeschriebene Gebühr für den der Behörde unbekannten Lenker bezahle, aufgefordert werde, gemäß § 3 Abs. 5 Salzburger Parkgebührengesetz durch Ausfüllen der dem Text folgenden Lenkerauskunft den tatsächlichen Lenker bekannt zu geben. Diesfalls solle der Beschwerdeführer ebendiesen Bescheid mit der vollständig ausgefüllten Lenkererhebung innerhalb von zwei Wochen an die genannte Gemeinde zurücksenden. Die Vorgangsweise des Bürgermeisters der genannten Gemeinde, ohne Ermittlung des Lenkers die gegenständlichen Gebühren dem Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer vorzuschreiben, steht nicht in Einklang mit § 3 Abs. 4 und Abs. 5 Salzburger Parkgebührengesetz. Entsprechend diesen Bestimmungen wäre (da der Lenker nicht bekannt war) zunächst die Lenkerauskunft einzuholen gewesen. Sodann erst hätte der Beschwerdeführer allenfalls zur Zahlung der gegenständlichen Gebühren verpflichtet werden dürfen. Für den Hinweis im erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters vom 3. Dezember 2003, wonach der Bescheid gegebenenfalls mit der ausgefüllten Lenkerauskunft zurückzuschicken sei (wenn der Adressat das Fahrzeug nicht selbst abgestellt habe und die vorgeschriebene Gebühr auch nicht "für den unbekannten Lenker" bezahle), besteht keine Rechtsgrundlage. Es wären daher auch keinerlei Rechtswirkungen (außer dem Umstand, dass der Behörde der bekannt gegebene Lenker zur Kenntnis gelangte) mit der "Einhaltung" dieser von der Behörde vorgeschlagenen Vorgangsweise verbunden gewesen. Der Beschwerdeführer hat daher zutreffend gegen die Abgabenvorschreibung Berufung erhoben, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass der genannte Hinweis etwa bewirken hätte können, dass die Vorschreibung außer Kraft getreten wäre, wenn der "Anleitung" entsprechend die Lenkerauskunft erteilt wurde (was auch tatsächlich zusätzlich erfolgte). Aus dem Vorgesagten folgt, dass sowohl die Berufungsbehörde als auch die Vorstellungsbehörde an sich zutreffend das Vorliegen einer Berufung gegen einen erstinstanzlichen Abgabenbescheid angenommen haben (und nicht davon ausgegangen sind, dass auf Grund der Zurücksendung und Erteilung der Lenkerauskunft der erstinstanzliche Bescheid außer Kraft getreten sei), und zu Recht die Berufungsbehörde eine Sachentscheidung über diese Berufung getroffen hat bzw. die Vorstellungsbehörde den bei ihr angefochtenen Bescheid nicht bereits deshalb behoben hat, weil von der Gemeindebehörde keine Sachentscheidung zu treffen gewesen wäre.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005170025.X01Im RIS seit
28.10.2008Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009