RS Vwgh 2008/9/9 2008/06/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2008
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §475;
BauG Vlbg 2001 §2 Abs1 litc;
BauG Vlbg 2001 §24 Abs3 lita;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, ob das Dach eines Gebäudes sonderrechtsfähig ist und ob der Umstand dass es über die Grundgrenze ragt, bedeutet, dass es - sei es in seiner Gesamtheit oder sei es auch nur hinsichtlich des überragenden Teiles - im Eigentum/Miteigentum der Eigentümer jenes Grundstückes steht, über welches es ragt, sodass dieses Grundstück als "Baugrundstück" im Sinne des § 24 Abs. 3 lit. a iVm § 2 Abs. 1 lit. c Vlbg BauG anzusehen ist.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008060066.X01

Im RIS seit

06.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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