Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVO 1960 §4 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des N der gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 14. Dezember 1989, Zl. MA 70-11/478/89/Str, betreffend Verwaltungsübertretung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag hinsichtlich der verhängten Ersatzarreststrafe stattgegeben, im übrigen nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid verhängte die belangte Behörde im Instanzenweg mit dem angefochtenen Bescheid über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO 1960 eine Geldstrafe von S 1.000,-- (zuzüglich Kosten von S 100,--), im Nichteinbringungsfall 36 Stunden Arrest. Mit der dagegen erhobenen Beschwerde verband der Beschwerdeführer den Antrag, ihr aufschiebende Wirkung zu gewähren, lediglich mit der Begründung, daß andernfalls "ein Nachteil" für den Beschwerdeführer gegeben wäre und die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes "jedenfalls an Bedeutung verlieren würde". Weiters wurde angegeben, daß der Beschwerdeführer (ohne Sorgepflichten) monatlich S 10.000,-- seinem Unternehmen entnehme.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Beschwerdeführer behauptet aber nicht einmal, daß ihm durch die verhängte GELDSTRAFE samt Kostenbeitrag ein UNVERHÄLTNISMÄßIGER Nachteil treffe; dies ist auch bei einem Verhältnis zwischen Geldstrafe und zur Verfügung stehendem Einkommen nicht denkbar. Es ist auch nicht einzusehen, inwiefern im Falle der Nichtaufschiebung der Erfolg der Beschwerde verloren ginge; müßte eine zu Unrecht eingehobene Geldstrafe samt Kostenbeitrag doch zurückbezahlt werden.
Anders ist dies für die ERSATZFREIHEITSSTRAFE, mit deren Vollzug zweifellos ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, ohne daß zwingende Interessen der Aufschiebung entgegenstünden.
Es war daher wie im Spruche zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990020008.A00Im RIS seit
12.06.2001