TE Vwgh Erkenntnis 1990/2/21 89/03/0104

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Veröffentlicht am 21.02.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §103 Abs1;
KFG 1967 §4 Abs7;
VStG §51 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

N gegen Landeshauptmann von Kärnten vom 6. Februar 1989,

1) Zl. 8V-1769/4/88, 2) Zl. 8V-1766/3/88, 3) Zl. 8V-1767/4/88 und 4) Zl. 8V-1768/3/88, betreffend Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den Straferkenntnissen der Erstbehörde a) vom 11. Mai 1988, b) vom 4. Mai 1988, c) vom 4. Mai 1988 und d) vom 11. Mai 1988 wurde der Beschwerdeführer jeweils schuldig erkannt, er habe als satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ (Geschäftsführer) einer bestimmten Gesellschaft mbH als Zulassungsbesitzer jeweils einem bestimmten Lenker einen Kraftwagenzug, Zugfahrzeug ..., Anhänger ..., und zwar

a) mit einem tatsächlichen Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges von

20.280 kg und einem tatsächlichen Gesamtgewicht des Anhängers von 22.360 kg am 4. Februar 1988, um 11.00 Uhr, auf einer bestimmten Straßenstrecke am bezeichneten Ort zum Lenken überlassen,

b) mit einem tatsächlichen Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges von

20.750 kg am 11. Februar 1988, um 10.00 Uhr, auf einer bestimmten Straßenstrecke am bezeichneten Ort zum Lenken überlassen,

c) mit einem tatsächlichen Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges von

21.150 kg und einem tatsächlichen Gesamtgewicht des Anhängers von 26.850 kg am 11. Februar 1988, um 10.40 Uhr, auf einer bestimmten Straßenstrecke am bezeichneten Ort zum Lenken überlassen,

d) mit einem tatsächlichen Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges von

19.550 kg und einem tatsächlichen Gesamtgewicht des Anhängers von 21.200 kg am 4. März 1988, um 7.52 Uhr, auf einer bestimmten Straßenstrecke am bezeichneten Ort zum Lenken überlassen,

(zu a bis d) wobei er es als Zulassungsbesitzer unterlassen habe, dafür zu sorgen, daß das Zugfahrzeug hinsichtlich des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes von 16.000 kg und (dies nur zu a, c, d) der Anhänger hinsichtlich des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes von 22.000 kg in Bezug auf die Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht, zumal

a) das Zugfahrzeug um 4.280 kg und der Anhänger um 360 kg überladen gewesen seien;

b)

das Zugfahrzeug um 4.750 kg überladen gewesen sei;

c)

das Zugfahrzeug um 5.150 kg und der Anhänger um 4.850 kg überladen gewesen seien;

              d)              das Zugfahrzeug um 3.550 kg überladen gewesen sei.

Zu b) wurde ausgesprochen, der Beschwerdeführer habe die Rechtsvorschrift des § 103 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 lit. a KFG verletzt. Gemäß § 134 Abs. 1 KFG wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 6.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage) verhängt.

Zu d) wurde ausgesprochen, der Beschwerdeführer habe die Rechtsvorschrift des § 103 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 lit. a KFG verletzt. Gemäß § 134 Abs. 1 KFG wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt.

Gegen jedes dieser vier Straferkenntnisse erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem Bescheid der belangten Behörde Zl. ... 1766..... wurde die Berufung gegen das vorstehend unter a) dargestellte Straferkenntnis abgewiesen. Zugleich wurde ausgesprochen, daß dem mit der Berufung verbundenen Ansuchen um Nachsicht oder Milderung der Strafe im Sinne des § 51 Abs. 4 zweiter Halbsatz VStG 1950 nicht Folge gegeben wird. Der Spruch des Straferkenntnisses wurde dahin geändert, daß der Beschwerdeführer folgende Rechtsvorschriften verletzt habe:

1) Für das Zugfahrzeug § 103 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 lit. a KFG;

2) Für den Anhänger § 103 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 lit. a KFG.

Gemäß § 134 Abs. 1 KFG wurde zu 1) eine Geldstrafe in der Höhe von S 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage und 8 Stunden) und zu 2) eine Geldstrafe in der Höhe von S 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) verhängt.

Mit dem Bescheid der belangten Behörde Zl. ... 1769.... wurde die Berufung gegen das vorstehend unter b) dargestellte Straferkenntnis abgewiesen. Dem mit der Berufung verbundenen Ansuchen um Nachsicht oder Milderung der Strafe wurde im Sinne des § 51 Abs. 4, zweiter Halbsatz, VStG 1950 nicht Folge gegeben.

Mit dem Bescheid der belangten Behörde Zl. ...1768.... wurde die Berufung gegen das vorstehend unter c) dargestellte Straferkenntnis abgewiesen. Dem mit der Berufung verbundenen Ansuchen um Nachsicht oder Milderung der Strafe wurde im Sinne des § 51 Abs. 4, zweiter Halbsatz, VStG 1950 nicht Folge gegeben. Der Spruch des Straferkenntnisses wurde dahin abgeändert, daß der Beschwerdeführer folgende Rechtsvorschriften verletzt habe:

1) Bezüglich des Zugfahrzeuges § 103 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 lit. a KFG;

2) Bezüglich des Anhängers § 103 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 lit. a KFG.

Gemäß § 134 Abs. 1 KFG wurde zu 1) eine Geldstrafe in der Höhe von S 7.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage und 12 Stunden) und zu 2) eine Geldstrafe in der Höhe von S 6.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage und 12 Stunden) verhängt.

Mit dem Bescheid der belangten Behörde Zl. ...1767.... wurde die Berufung gegen das vorstehend unter d) dargestellte Straferkenntnis abgewiesen. Dem mit der Berufung verbundenen Ansuchen um Nachsicht oder Milderung der Strafe wurde im Sinne des § 51 Abs. 4 zweiter Halbsatz, VStG 1950 nicht Folge gegeben.

Gegen diese vier Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete vier Gegenschriften mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 101 Abs. 1 KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der im Beschwerdefall nicht in Betracht zu ziehenden Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn

a) das höchste zulässige Gesamtgewicht ... durch die Beladung nicht überschritten wird.

Nach § 103 Abs. 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer 1.) dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht; ....

Der normative Gehalt dieser Bestimmung liegt darin, daß der Zulassungsbesitzer mit pflichtgemäßer Aufmerksamkeit alles vorzukehren hat, daß bei jeder Verwendung auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 KFG) unter anderem die Beladung seiner Kraftfahrzeuge und seiner Anhänger den Bestimmungen des § 4 Abs. 7 KFG über das höchste zulässige Gesamtgewicht entspricht. Der Zulassungsbesitzer muß somit alle erforderlichen Maßnahmen treffen, z.B. Kontrollen durchführen oder, falls er nicht in der Lage ist, die erforderlichen Kontrollen selbst vorzunehmen, andere Personen mit diesen Kontrollen beauftragen, um Überladungen zu vermeiden (siehe unter anderem das hg. Erkenntnis vom 16. November 1988, Zl. 88/02/0149).

Im Bescheid Zl. 1766 stützte sich die belangte Behörde auf folgende Zeugenaussage des Lenkers: "Es ist trotz Beachtung der Gewichtstabellen des Bundesholzwirtschaftsrates nicht möglich, das Gewicht der Ladung genau einzuschätzen. Es ist dem Geschäftsführer .... nicht zumutbar, die 16 im Dienst stehenden Lkw-Züge laufend zu überwachen, da diese immer an verschiedenen Orten beladen werden." Die belangte Behörde führte hiezu aus, aus dieser Zeugenaussage ergebe sich lediglich, daß der Lenker mit den Gewichtstabellen des Bundesholzwirtschaftsrates vertraut gemacht worden sei. Trotz ausführlicher Befragung habe der Zeuge nicht mehr angegeben. Auch lasse die Erstverantwortung des Lenkers an Ort und Stelle, er hätte bei der Beladung nicht daran gedacht, den gegenständlichen Lkw-Zug überladen zu haben, darauf schließen, daß er keine ausreichende Schulung bzw. Belehrung bezüglich der Vermeidung von Überladungen genossen habe. Die von der belangten Behörde gepflogenen Erhebungen hätten ergeben, daß gegen den Lenker seit dem Jahre 1986 sechs einschlägige Verwaltungsstrafvormerkungen aufscheinen; daß es sich also bei dem betreffenden Lenker um einen sorgfältig ausgewählten und verläßlichen Lenker handle, könne wohl nicht behauptet werden.

Im Bescheid Zl. 1769 stützte sich die belangte Behörde auf folgende Zeugenaussagen des Lenkers: "Wir .... haben von der Firma den Dauerauftrag darauf zu achten, daß die Fahrzeuge nicht überladen werden. Mit welchem Wortlaut die Belehrung erfolgt, ist mir nicht mehr bekannt. Konsequenzen im Falle der Nichtbeachtung oder Nichteinhaltung werden uns nicht angedroht.

... Eine Schulung mit Belehrung erfolgt einmal jährlich. Die

gängigen Gewichtstabellen sind mir bekannt. Die Schwierigkeit

liegt darin, daß sich das spezifische Gewicht des Ladegutes

ändert. Die Firma .... kontrolliert das Ladegut fallweise an

Hand der Kubatur." Die belangte Behörde führte dazu aus, der angeführte "Dauerauftrag" könne nicht als ausreichend erachtet werden, da der Zeuge nicht einmal mehr den Wortlaut dieser Belehrung kenne. Im übrigen seien die Belehrungen auch nicht nachdrücklich genug erfolgt, da Konsequenzen für den Fall der Nichtbeachtung und Nichteinhaltung dieser Daueraufträge nicht einmal angedroht worden seien. Überdies könne eine einmal jährlich erfolgende Schulung bezüglich der Einhaltung der höchsten zulässigen Gesamtgewichte keinesfalls genügen und seien fallweise Kontrollen des Ladegutes auch nicht als ausreichend anzusehen. Die von der belangten Behörde gepflogenen Erhebungen hätten ergeben, daß gegen den Lenker seit dem Jahre 1987 fünf Verwaltungsstrafen wegen einschlägiger Verwaltungsübertretungen verhängt worden seien; daß es sich also bei dem betreffenden Lenker um einen sorgfältigen und verläßlichen Lenker handle, könne wohl nicht behauptet werden. Ebenso gehe die Argumentation des Beschwerdeführers, er würde ausreichende Kontrollen durchführen, ins Leere, da der Lenker lediglich von fallweisen Kontrollen und einmal jährlicher Belehrung gesprochen habe. Zusammenfassend könne also festgestellt werden, daß der Beschwerdeführer die Lenker lediglich angewiesen habe, dafür Sorge zu tragen, daß die von ihnen gelenkten Fahrzeuge den Bestimmungen des KFG entsprechen sollten, ohne aber sich durch ausreichende Kontrollen der Lenker davon zu überzeugen, ob der von ihm gegebene Auftrag auch tatsächlich befolgt werde, und daß der Beschwerdeführer daher nicht nachzuweisen vermocht habe, daß von ihm aus alles geschehen sei, um die Einhaltung der in Betracht kommenden Rechtsvorschrift zu gewährleisten.

    Im Bescheid Zl. 1768 stützte sich die belangte Behörde auf

folgende Zeugenaussage des Lenkers: "Von der Firma .... besteht

an die Lkw-Fahrer der ausdrückliche Dauerauftrag keine

Überladungen vorzunehmen und größtmögliche Vorsicht bei der

Beladung walten zu lassen .... An den Beladeorten ist eine

Abwaage mangels Möglichkeiten nicht möglich .... Die

Gewichtstabellen des Bundesholzwirtschaftsrates sind mir

bekannt .... Auf Grund meiner mehr als zehnjährigen Erfahrung

als Berufsfahrer ist mir die Einschätzung des Gewichtes

vertraut." Im übrigen würden ca. fünfmal jährlich Überprüfungen

der Firma .... ohne Ankündigung am Beladeort irgendwo in

Österreich vorgenommen werden. Dieser vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogenen Zeugenaussage sei zu entnehmen, daß die Fahrer einen "ausdrücklichen Dauerauftrag" zwecks Vermeidung von Überladungen vom Beschwerdeführer erhalten hätten, doch könne ein solcher keineswegs als ausreichend erachtet werden. Die Belehrungen seien schon deswegen nicht ausreichend, da der Lenker anläßlich seiner Erstverantwortung an Ort und Stelle ausgeführt habe, das Gewicht des nassen Holzes überhaupt nicht abschätzen zu können. Unbestritten gebliebene, ca. fünfmal jährlich erfolgende Überprüfungen reichten außerdem keinesfalls aus, der gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, die Kontrollen fänden diesfalls nicht einmal alle zwei Monate statt. Die von der belangten Behörde gepflogenen Erhebungen hätten ergeben, daß gegen den Lenker seit dem Jahre 1984 nicht weniger als sieben einschlägige Verwaltungsstrafvormerkungen aufscheinen; daß es sich also um einen sorgfältig ausgewählten und verläßlichen Lenker handle, könne wohl nicht behauptet werden. Ebenso gehe die Argumentation des Beschwerdeführers, er würde ausreichende Kontrollen durchführen, ins Leere, da der Lenker lediglich von fallweisen Kontrollen gesprochen habe. Zusammenfassend könne also festgestellt werden, daß der Beschwerdeführer die Lenker lediglich angewiesen habe, dafür Sorge zu tragen, daß die von ihnen gelenkte Fahrzeuge den Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes entsprechen sollten, ohne sich aber selbst durch ausreichende Kontrolle der Lenker davon zu überzeugen, ob der von ihm gegebene Auftrag auch tatsächlich befolgt werde, und daß der Beschwerdeführer daher nicht nachzuweisen vermocht habe, daß von ihm alles geschehen sei, um die Einhaltung der in Betracht kommenden Rechtsvorschriften zu gewährleisten.

Im Bescheid Zl. 1767 stützte sich die belangte Behörde auf die folgende Zeugenaussage des Lenkers: "Von meinem Chef ..... werden wir Lenker immer wieder aufgefordert, ordnungsgemäß beladene Lkw-Züge zu lenken bzw. Überladungen zu vermeiden."

Der Beschwerdeführer "erscheint immer wieder unregelmäßig an

den Verladeorten - mehrmals im Monat - und macht Kontrollen bei

der Beladung der Lkw-Züge ..... Gewichtskontrollen können

selten vorgenommen werden, weil bei den Sägewerken oder

verschiedenen Ladestellen keine Wagen vorhanden sind ..... Bei

mehrmals im Jahr stattfindenden Lenkerbesprechungen ..... werde

ich als Lenker eines Lkw-Zuges zur Einhaltung der Vorschriften des Gesetzes angehalten". Aus dieser Zeugenaussage ergebe sich, daß die Fahrer einen Dauerauftrag zwecks Vermeidung von Überladungen vom Beschwerdeführer erhalten hätten; darüber hinaus könne eine "immer wieder" erfolgende Kontrolle an den Verladeorten sowie "selten vorgenommene Gewichtskontrollen" als durchaus nicht ausreichend angesehen werden. Auch "mehrmals im Jahr stattfindende Lenkerbesprechungen" seien keinesfalls geeignet, der durch das KFG auferlegte Verpflichtung nachzukommen. Die von der belangten Behörde gepflogenen Erhebungen hätten ergeben, daß gegen den Lenker seit dem Jahre 1985 nicht weniger als 10 Verwaltungsstrafen wegen einschlägiger Verwaltungsübertretungen verhängt worden seien; daß es sich also bei dem betreffenden Lenker um einen sorgfältig ausgewählten und verläßlichen Lenker handle, könne wohl nicht behauptet werden. Ebenso gehe die Argumentation des Beschwerdeführers, er würde ausreichende Kontrollen durchführen, ins Leere, da der Lenker von "immer wieder" erfolgenden Belehrungen und "immer wieder" stattfindenden Kontrollen an den Verladeorten gesprochen habe. Außerdem würden nach Aussage des Lenkers Gewichtskontrollen nur selten vorgenommen werden. Zusammenfassend könne also festgestellt werden, daß der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall die Lenker lediglich angewiesen habe, dafür Sorge zu tragen, daß die von ihnen gelenkten Fahrzeuge den Bestimmungen des KFG entsprechen sollten, ohne sich aber selbst durch ausreichende Kontrollen der Lenker davon zu überzeugen, ob der von ihm gegebene Auftrag auch tatsächlich befolgt werde, und daß der Beschwerdeführer daher nicht nachzuweisen vermocht habe, daß von ihm aus alles geschehen sei, um die Einhaltung der in Betracht kommenden Rechtsvorschrift zu gewährleisten.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag weder zu erkennen, daß der belangten Behörde bei Feststellung des Sachverhaltes ein wesentlicher Verfahrenmangel unterlaufen wäre, noch, daß sie die Rechtsfrage unrichtig gelöst hätte. Es war nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde im Hinblick auf die jeweils angeführten Umstände wie u.a. die bei den Lenkern schon wiederholt zutage getretene Nichteinhaltung der zulässigen Höchstgewichte von einer dementsprechenden Unwirksamkeit des Kontrollsystems des Zulassungsbesitzers ausging und wenn sie dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer (§ 9 VStG 1950) die Verantwortlichkeit dafür zur Last legte, daß nicht alle erforderlichen Maßnahmen im Sinne des § 103 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967 durchgeführt wurden. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß dem angefochtenen Bescheid eine dem Beschwerdeführer entgegengebrachte Erwartung zugrunde gelegt worden wäre, ohne Rücksicht auf Kostenfolgen ganz bestimmte Kontrollmaßnahmen zu treffen. Die in der Beschwerde enthaltenen Ausführungen über Kostenfolgen von Kontrollmaßnahmen gehen insofern ins Leere, wenngleich dem Beschwerdevorbringen auch entgegenzuhalten ist, daß die Sorgfaltsverpflichtung nach § 103 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 lit. 1 KFG 1967 im Hinblick auf das mögliche Entstehen von mit ihrer Wahrnehmung verbundenen Kosten an sich nicht eingeschränkt ist. Insofern sich der Beschwerdeführer auf das "Problem der Nässe des Ladesgutes und der Luftfeuchtigkeit" wie auch darauf bezieht, daß an den Beladeorten keine technischen Einrichtungen zur Überprüfung vorhanden seien, ist er auf die in den angefochtenen Bescheiden zutreffend wiedergegebene Rechtslage zu verweisen, daß das zulässige Ladegewicht keinesfalls, d.h. also überhaupt nicht, überschritten werden darf.

Wenn sich der Beschwerdeführer in Ansehung der über ihn getroffenen Schuldsprüche auf Auslandseinsätze beruft, ist ihm entgegenzuhalten, daß ihm die Verantwortlichkeit für die Verletzung der sich aus den angeführten Bestimmungen des KFG ergebenden Sorgfaltspflichten nur in Ansehung von Fahrbewegungen im Inland vorgeworfen wurde.

In ihren Ausführungen über die Strafbemessung wies die belangte Behörde zutreffend auf die durch Überladungen entstehenden Gefährdungen im Straßenverkehr hin. Die belangte Behörde durfte der Strafbemessung insbesondere die erheblichen Ausmaße der Überladungen, die in allen vier Fällen einen hohen Prozentsatz der Gesamtgewichte ausgemacht haben, zugrunde legen. Dem Beschwerdevorbringen ist weiters entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer zu Unrecht rügt, den Akten des Verwaltungsstrafverfahrens seien nur die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen der Lenker zu entnehmen; vielmehr findet sich in den Akten des Verwaltungsstrafverfahrens auch eine mit dem Namen des Beschwerdeführers bezeichnete Liste von verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen, aus der sich, wie in den angefochtenen Bescheiden festgestellt, zahlreiche einschlägige Vormerkungen ergeben. Auch unter Bedachtnahme auf die den angefochtenen Bescheiden entsprechend der Aktenlage zugrunde gelegten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse vermag der Verwaltungsgerichtshof die von der belangten Behörde vorgenommene Bemessung der Strafen nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Durch die Abweisung der Ansuchen um Nachsicht oder Minderung der verhängten Strafen kann der Beschwerdeführer in keinem subjektiven Recht verletzt worden sein (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 19. November 1987, Zlen. 87/08/0176 - 0229).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 209/1989.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030104.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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