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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1 impl;Betreff
N gegen Tiroler Landesregierung vom 16. August 1988, Zl. Ve-550-169/58 betreffend eine Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde T)
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 1985, Zl. 82/06/0057, verwiesen. In diesem Erkenntnis hatte der Verwaltungsgerichtshof den damals angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 31. März 1982 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die Ermittlungen, die dem Verfahren und den Bescheiden zugrundelagen, mangelhaft geblieben waren. Insbesondere wurden die Unterlassung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung sowie die fehlende Auseinandersetzung mit einem vorgelegten Gutachten gerügt.
Gegenstand des damaligen wie des gegenwärtigen Verfahrens war das Ansuchen des Beschwerdeführers aus dem Jahre 1969 auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung einer massiven Einfriedung (Betonsockel ca. 50 cm über Oberfläche mit einem ca. 1 m hohen Zaun) längs der Grundstücke Nr. nn/1 und nn/2, KG T. Das Grundstück Nr. nn/1 grenzt im Westen an eine Landesstraße, im Süden an eine in die Landesstraße einmündende und diese querende Gemeindestraße (Gemeindeweg). Die an den Grundgrenzen geplante Einfriedung umfaßt die Südgrenze des Grundstückes (entlang der Gemeindestraße) und setzt sich am Schnittpunkt mit der Landesstraße an deren Ostgrenze nach Norden fort bis auf das Grundstück Nr. nn/2.
Nach dem den Bescheid der Aufsichtsbehörde behebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fand am 12. Juni 1986 ein Lokalaugenschein statt, auf dessen Ergebnissen das verkehrstechnische Amtssachverständigengutachten vom 26. Juni 1986 aufbaut. Aus diesem Gutachten geht hervor, daß das Bauvorhaben des Beschwerdeführers, nach dem eine 1,50 m hohe Einfriedung bis zu dem mit einem Eisenrohr gekennzeichneten Eckpunkt des Grundstückes Nr. nn/1 errichtet werden soll, aus verkehrstechnischer Sicht abzulehnen sei, weil die bereits unzureichend vorhandene Anfahrsicht wesentlich verringert würde. Wenn die geplante Einfriedung in einer modifizierten Art so errichtet werde, daß zwischen dem Fahrbahnrand der Landesstraße und dem südwestlichen Eckpunkt der Einfriedung ein Abstand von 2 m verbleibe und entlang der Landesstraße nach Nordosten hin ein 10 m langes Sichtdreieck frei bleibe, bestünden gegen das Bauvorhaben aus verkehrstechnischer Sicht keine Bedenken, weil die bestehenden Verhältnisse nicht verschlechtert würden. Ob eine derartige Einfriedung eine Höhe von 1,25 m oder 1,50 m über der Fahrbahnoberfläche der Landesstraße und des Gemeindeweges aufweise, habe hierauf keinen Einfluß. Das Gutachten wurde mit Schreiben vom 7. Juli 1986 auch dem Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt, worauf der Beschwerdeführer am 11. Juli, am 30. Juli und am 5. August 1986 Stellungnahmen erstattete. Der Amtssachverständige gab dazu eine ergänzende gutächtliche Äußerung vom 1. Oktober 1986 ab, die dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ebenfalls zur Kenntnis gebracht wurde.
Am 28. Oktober 1986 fand erneut ein Ortsaugenschein statt, bei dem der Verkehrssachverständige des Amtes der Tiroler Landesregierung im wesentlichen die Feststellungen des eben wiedergegebenen Gutachtens wiederholte (Sichtdreieck). Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde wies darauf hin, daß im Flächenwidmungsplan sämtliche Gemeindestraßen mit einer Breite von 5,5 m ausgewiesen seien, und ersuchte den Beschwerdeführer, für die künftige Wegverbreiterung der Gemeindestraße den erforderlichen Grund abzutreten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gab an, es werde mit den Feststellungen, die der Verkehrssachverständige bei dieser Verhandlung gemacht habe, konform gegangen. Es sei der Wunsch und die Absicht des Beschwerdeführers, seinen Grund an der Grenze entsprechend den Vorschlägen des Verkehrssachverständigen abzusichern. Die künftige bzw. beabsichtigte Wegverbreiterung sei nicht Gegenstand dieses Bauverfahrens. Der Beschwerdeführer werde im Sinne der Feststellung des Verkehrssachverständigen beim heutigen Ortsaugenschein bei der Baubehörde ein modifiziertes Bauansuchen einbringen.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 1986 stellte der Beschwerdeführer zum Bauantrag aus dem Jahr 1969 einen Abänderungsantrag dahingehend, daß, ausgehend vom östlichen Fahrbahnrand der T-Landesstraße auf der Grundparzelle Nr. nn/1, KG T, aus Gründen der Verkehrssicherheit keine Umzäunung des Grundstückes 2 m nach Osten hin auf dem Gemeindeweg (Grundparzelle Nr. nnnn) und 10 m hin entlang der Landesstraße nach Norden angebracht werde, sodaß ein Sichtdreieck entstehe. Es werde (in diesem Bereich) lediglich die im Bauplan enthaltene 50 cm hohe Umzäunungsmauer ab Fahrbahndecke jeweils der Gemeinde- und Landesstraße errichtet. Im übrigen bleibe das Bauansuchen unverändert so, wie es im Jahr 1969 gestellt wurde.
Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 2. März 1987 wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 5. Dezember 1980 betreffend die Versagung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung einer massiven Einfriedung Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat verwiesen. Dies wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Gutachten des verkehrstechnischen Sachverständigen damit begründet, daß ausgehend vom Ergebnis des ergänzten Ermittlungsverfahrens die Aufsichtsbehörde zu prüfen gehabt habe, ob die Versagung der Bewilligung für die dem Bauantrag vom 6. Juli 1969 zugrundeliegende, 1,50 m hohe, massive Einfriedung aus den von der Gemeindebehörde im bekämpften Bescheid dargelegten Gründen der Gesetzeslage entspreche. Im gegenständlichen Verfahren sei von der Rechtssituation im Zeitpunkt der Entscheidung der obersten Gemeindeinstanz (Bescheid vom 5. Dezember 1980) auszugehen. Zu diesem Zeitpunkt habe die mitbeteiligte Gemeinde weder einen alten Verbauungsplan noch einen neuen Flächenwidmungsplan besessen. Auf Grund der Übergangsregelung des § 56 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung und auf Grund des vom Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde am 11. November 1974 erlassenen erstinstanzlichen Bescheides ergebe sich weiters, daß die Bestimmungen der Tiroler Landesbauordnung (TLBO), LGBl. Nr. 1/1901, in der damals geltenden Fassung, Anwendung zu finden haben. Diese Rechtssituation werde vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt. Danach sei die Bewilligungspflicht der gegenständlichen massiven Einfriedung nach den Bestimmungen der Tiroler Landesbauordnung zu beurteilen. Die massive Einfriedung befinde sich nunmehr in einer Gemeinde, die als größere Ortschaft zu bezeichnen sei. Das gegenständliche Bauvorhaben liege innerhalb der geschlossenen Ortschaft von T nach der Begriffsbestimmung des § 10 Abs. 3 TLBO. Werde ein Neubau, Zubau oder Umbau an Wegen oder Plätzen des öffentlichen Verkehrs geführt, so sei nach § 5 Abs. 1 TLBO die Baulinie und die Höhenlage festzustellen. Diese Gesetzesbestimmung finde auch auf die gegenständliche massive Einfriedung, die unbestrittenermaßen an öffentliche Verkehrsflächen angrenze, Anwendung, da nach der zu dieser Gesetzesstelle ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die Herstellung einer solchen massiven Einfriedung der Vorschrift über die Baulinienbestimmung unterliege, weil sich eine solche Bauherstellung nach der Tiroler Landesbauordnung als ein Neubau darstelle. § 6 TLBO treffe für "Straßen und Gassen, Ortsplätze" besondere Bestimmungen. So lege Abs. 3 fest, daß bei Feststellung der Baulinie und Höhenlage darauf hingewirkt werden solle, daß die Verkehrswege entsprechend breit ausfallen und kein zu starkes Gefälle erhalten, sowie, daß die Ortsplätze angemessen groß werden. Aus diesen Bestimmungen gehe hervor, daß die Vorsorge für den öffentlichen Verkehr in größeren geschlossenen Ortschaften im Wege der Feststellung der Baulinie und der Höhenlage mit der Maßgabe getroffen werden solle, daß für neu anzulegende Straßen und Gassen eine gesetzlich festgestellte Minimal- und Maximalbreite eingehalten werde, während für schon bestehende Verkehrswege (Straßen oder Gassen) darauf hingewirkt werden solle, daß diese entsprechend breit ausfallen und kein zu starkes Gefälle erhalten, sowie, daß die Ortsplätze angemessen groß würden. Für die vorliegende massive Einfriedung mit einer Gesamthöhe von 1,50 m, die innerhalb einer größeren geschlossenen Ortschaft liege, bedeute diese Rechtssituation, daß nach dem schlüssigen Verkehrsgutachten die angesuchte Einfriedung im Einmündungsbereich der Gemeindestraße in die Landesstraße die bereits jetzt unzureichende Anfahrsicht für Verkehrsteilnehmer wesentlich beeinträchtige und diese Verschlechterung der Sichtverhältnisse nur durch das vom Sachverständigen beschriebene Sichtdreieck hintangehalten werden könne. Dieser Sachverhalt der zweifelsfrei gegebenen Sichtbehinderung für Verkehrsteilnehmer durch die beantragte 1,50 m hohe massive Einfriedung könne nach Ansicht der Aufsichtsbehörde nicht dem § 6 Abs. 3 TLBO unterstellt werden, da mit dieser Bestimmung bei Feststellung der Baulinie und Höhenlage (§ 4 Abs. 1) nur darauf hingewirkt werden solle, daß die Verkehrswege entsprechend breit ausfallen und kein zu starkes Gefälle erhalten. Es werde damit lediglich eine entsprechende Breite der Verkehrswege gefordert, nicht jedoch darauf abgestellt, daß Sichtverhältnisse auf solchen Straßen für Verkehrsteilnehmer nicht geschmälert werden dürfen. Erfolgte die Bauversagung aber aus dem Grund der Sichtbehinderung für Verkehrsteilnehmer und habe man die Zurückversetzung der Einfriedung innerhalb dieses Dreieckes außer einer Mauer bis zu einer Höhe von 0,50 m auf einem Grundstück, das nicht Bestandteil von öffentlichen Verkehrsflächen sei, sondern im Eigentum des Bauwerbers stehe, auch aus diesem Grunde für notwendig gehalten und nicht deswegen, um hiemit durch Feststellung einer Baulinie dem Gebot dem § 6 Abs. 3 TLBO nach der Schaffung entsprechend breiter Verkehrswege nachzukommen, so habe der angefochtene Bescheid wegen der so bewirkten Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers aufgehoben werden müssen.
Die mitbeteiligte Gemeinde holte ein Gutachten der Landesbaudirektion vom 1. Oktober 1987 ein. Aus diesem geht hervor, daß ein Teil der verbreiterten Gemeindestraße, des Sichtwinkels im Kreuzungsbereich und die sich daraus ergebende Dreiecksfläche entlang der Landesstraße nach Norden (gemeint ist offensichtlich der Teil, der im Eigentum des Beschwerdeführers steht und auf dem die Einfriedung errichtet werden soll) laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan in der gewidmeten Verkehrsfläche liege. Diese Flächen bilden laut den §§ 17 und 21 des Tiroler Raumordnungsgesetzes (TROG) eine Hauptverkehrsfläche der Gemeinde. Im Kreuzungs- und Sichtwinkelbereich würden sie einen Teil der im Flächenwidmungsplan kenntlich gemachten Landesstraße bilden. Auf Grund der festgelegten Widmung (Hauptverkehrsfläche) könne daher vom Eigentümer die geplante Einfriedung nicht direkt an der Grundstücksgrenze, sondern erst hinter der Straßenfluchtlinie errichtet werden. Dem Beschwerdeführer wurden Gutachten und Plan zwecks Wahrung des Parteiengehörs übermittelt, worauf er mit Schreiben vom 31. Oktober 1987 erwiderte, er habe keine Möglichkeit zur vollständigen Akteneinsicht. Der Beschwerdeführer hatte schon mit Schreiben vom 11. Februar 1987 bekanntgegeben, daß er sich wieder selbst vertrete.
Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 29. Februar 1988 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 11. November 1974 Folge gegeben, der Bescheid des Bürgermeisters aufgehoben, das Bauansuchen gemäß § 49 TLBO abgewiesen und das Bauvorhaben in öffentlicher Beziehung nach dem vorgelegten Bauplan als unzulässig erklärt. In ihrer Bescheidbegründung führte die Rechtsmittelbehörde aus, daß gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 11. November 1974 bzw. gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung des von der belangten Behörde aufgehobenen Bescheides des Gemeinderates vom 5. Dezember 1980 insofern eine Änderung entscheidungsmaßgebender Tatsachen eingetreten sei, als mittlerweile der mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 11. Februar 1981 genehmigte rechtskräftige Flächenwidmungsplan bestehe und zur Frage, ob die geplante Einfriedung nach diesem Flächenwidmungsplan in öffentliche Verkehrsflächen hineinreichen würde, eine Stellungnahme der Landesbaudirektion eingeholt worden sei, wonach laut der im beiliegenden Lageplan angelegten Fläche ein Teil der verbreiterten Gemeindestraße, des Sichtwinkels im Kreuzungsbereich und die sich daraus ergebende Dreiecksfläche entlang der Landesstraße nach Norden laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan in der gewidmeten Verkehrsfläche liegen. Nach Ansicht der Landesbaudirektion könne die vom Beschwerdeführer geplante Einfriedungsmauer nicht direkt an der Grundstücksgrenze, sondern erst hinter der Straßenfluchtlinie errichtet werden. Diese Äußerung sei samt Lageplan dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Oktober 1987 in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt worden. Sie sei, was die Lage der geplanten Einfriedung innerhalb der gewidmeten Verkehrsfläche betreffe, unwidersprochen geblieben, weil die Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 1987 hiezu lediglich Rechtsausführungen enthalte. Nun sei aber die Errichtung eines Zaunes auf einer gewidmeten Verkehrsfläche unzulässig. Da die direkt an der Grundstücksgrenze geplante Einfriedung in der gewidmeten Verkehrsfläche zu liegen kommen würde, sei dem Gemeinderat als Berufungsbehörde eine Genehmigung des vom Beschwerdeführer eingebrachten, wenn auch modifizierten Bauansuchens verwehrt. Es habe in Anwendung des § 49 TLBO abgewiesen und der Bau in öffentlicher Beziehung nach dem vorgelegten Bauplan als unzulässig erklärt werden müssen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 16. August 1988 wurde (I) die Vorstellung hinsichtlich der Versagung der Baubewilligung für den Teil der massiven Einfriedung, welcher sich an der Südgrenze der Grundparzelle Nr. nn/1, KG T, bis zur ostseitigen Begrenzungslinie der im Flächenwidmungsplan für die mitbeteiligte Gemeinde ersichtlich gemachten Landesstraße erstreckt, als unbegründet abgewiesen. (II) Soweit die Versagung der Bewilligung den übrigen Teil der massiven Einfriedung auf den Grundparzellen Nr. nn/1 und nn/2 betrifft, welche an der ostseitigen Begrenzungslinie der im Flächenwidmungsplan für die mitbeteiligte Gemeinde ersichtlich gemachten Landesstraße liegt und auf der Grundparzelle Nr. nn/1 im Kreuzungsbereich zur Gemeindestraße in den Landesstraßenbereich hineinragt, wurde der Vorstellung Folge gegeben, der angefochtene Bescheid infolge Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde verwiesen. Die belangte Behörde führte aus, im aufhebenden Bescheid der Aufsichtsbehörde vom 2. März 1987, welcher Bindungswirkung erzeugt habe, sei begründet worden, daß die massive Einfriedung nach der Tiroler Landesbauordnung einen konsensbedürftigen Neubau darstelle. Weiters sei durch diesen Bescheid klargestellt worden, daß das gegenständliche Bauverfahren nach den Bestimmungen der Tiroler Landesbauordnung zu Ende zu führen sei. Für das Schicksal der vorliegenden Vorstellung sei von Bedeutung, ob die Gemeindebehörde zu Recht ihrer Entscheidung den zwischenzeitlich erlassenen Flächenwidmungsplan für die mitbeteiligte Gemeinde zugrundezulegen habe. Der Wortlaut des § 56 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung (TBO) lasse keinen Zweifel daran, daß unter den bisher geltenden Bestimmungen nur jene Normen angesprochen seien, welche gemäß § 57 Abs. 2 leg. cit. außer Geltung gesetzt worden seien. Es seien dies Normen, deren inhaltlicher Geltungsbereich deckungsgleich mit jenem der Tiroler Bauordnung gewesen sei, welche jedoch ausschließlich Baurecht im engeren Sinn regle, weshalb aus § 56 Abs. 2 TBO nicht abgeleitet werden könne, daß auf die im ersten Satz dieser Bestimmung genannten Verfahren fortan unveränderlich auch raumordnungsrechtliche Bestimmungen angewendet werden dürfen. Es habe daher der Rechtslage entsprochen, daß die Zulässigkeit des Bauvorhabens an den Festlegungen des im Jahre 1981 erlassenen Flächenwidmungsplanes für die mitbeteiligte Gemeinde beurteilt worden sei. Dies bedeute, daß bei der im § 10 Abs. 3 TROG statuierten Verpflichtung, die im § 9 Abs. 2 genannten Anlagen, Einrichtungen und Grundflächen, wozu auch Landesstraßen zählen, im Flächenwidmungsplan besonders kenntlich zu machen, es sich um keine Widmung handle, wie dies auch die im § 10 Abs. 4 TROG getroffene Unterscheidung zwischen Widmung und Kenntlichmachung verdeutliche. Die Kenntlichmachung einer Landesstraße im Flächenwidmungsplan sei daher auf die dort festgelegten Widmungen ohne Einfluß. Sei durch die Kenntlichmachung der Landesstraße im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan für die Gemeinde aus dem Jahre 1981 somit keine Hauptverkehrsfläche gewidmet, so sei es auch nicht statthaft, die Baubewilligung für die massive Einfriedung an und auf kenntlich gemachten Flächen dieser Landesstraße zufolge Widerspruches zu einer vorhandenen Widmung Hauptverkehrsfläche zu versagen. Für den Teil der massiven Einfriedung auf den Grundparzellen Nr. nn/1 und nn/2, welcher an der ostseitigen Begrenzungslinie der im Flächenwidmungsplan ersichtlich gemachten Landesstraße liege und auf der Grundparzelle Nr. nn/1 im Verwaltungsbereich zur Gemeindestraße in den Landesstraßenbereich hineinrage, sei demnach durch die Erlassung des Flächenwidmungsplanes hinsichtlich der Widmung keine Änderung der Rechtslage gegenüber dem Zeitpunkt des seinerzeit durch die Vorstellungsbehörde aufgehobenen Gemeinderatsbescheides vom 5. Dezember 1980 eingetreten. Maßgeblich für die Zulässigkeit der nach der Tiroler Landesbauordnung bewilligungspflichtigen massiven Einfriedung im beschriebenen Bereich sei daher, wie im aufhebenden Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 2. März 1987, welcher Bindungswirkung erzeugt habe, auch ausgesprochen worden sei, für das jetzige Verfahren, ob die massive Einfriedung dem § 6 Abs. 3 TLBO entspreche, wonach bei Feststellung der Baulinie und Höhenlage darauf hingewirkt werden solle, daß die Verkehrswege entsprechend breit ausfallen und kein zu starkes Gefälle enthalten. Wenn weder der bekämpfte Bescheid noch die Aktenlage einen Hinweis darauf zulassen, daß die Einfriedung auf den Grundparzellen Nr. nn/1 und nn/2 an und auf ersichtlich gemachten Flächen der Landesstraße dem § 6 Abs. 3 TLBO hinsichtlich einer entsprechenden Breite dieses Verkehrsweges zuwiderlaufe, so würde für die Aufsichtsbehörde daraus folgen, daß die massive Einfriedung nach den gesetzlichen Bestimmungen der Tiroler Landesbauordnung in öffentlich-rechtlicher Hinsicht zulässig ist. War für den beschriebenen Teil der massiven Einfriedung (also entlang der Landesstraße) wegen der so bewirkten Rechtswidrigkeit der angefochtene Bescheid zu beheben, so würde aber für jenen Teil der Einfriedung, welcher sich an der Südgrenze der Grundparzelle Nr. nn/1, KG T, bis zur ostseitigen Begrenzungslinie der im Flächenwidmungsplan für die mitbeteiligte Gemeinde ersichtlich gemachten Landesstraße erstrecke, gelten, daß die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit für diesen Teil der Einfriedung im beschriebenen Bereich an den Festlegungen des im Jahre 1981 erlassenen Flächenwidmungsplanes zu messen sei. Die südliche Grundstücksgrenze der Grundparzelle Nr. nn/1 liege bis zur ostseitigen Begrenzungslinie der im Flächenwidmungsplan ersichtlich gemachten Landesstraße in nicht unbeträchtlichem Ausmaße auf der im Flächenwidmungsplan gewidmeten Gemeindestraße. Dieser Umstand, welcher auch nicht bestritten wurde, sei durch die eingeholte Stellungnahme der Landesbaudirektion vom 1. Oktober 1987 bestätigt worden. Gemäß § 17 TROG seien Hauptverkehrsflächen jene Verkehrsflächen, die der großräumigen Erschließung des Gemeindegebietes und dem Durchzugsverkehr dienen. Die beabsichtigte Errichtung der nach der Tiroler Landesbauordnung bewilligungspflichtigen massiven Einfriedung sei jedoch mit einer solchen Widmung nicht vereinbar, da sie, wie dies auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6. November 1980, Zl. 210/80, zum Ausdruck gebracht habe, dem Widmungszweck entgegenstehe. Es habe daher der Gesetzeslage entsprochen, daß auf Grund dieses Widerspruches des Bauvorhabens mit der Widmung Hauptverkehrsfläche (der Gemeinde) die baubehördliche Bewilligung für die massive Einfriedung nach § 49 TLBO versagt worden sei. Diesbezüglich sei die Vorstellung als unbegründet abzuweisen und der Bauversagungsbescheid der belangten Behörde zu bestätigen gewesen. Zum Vorwurf, daß durch die auf § 66 Abs. 2 AVG 1950 lautende Entscheidung der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Sachentscheidung verletzt worden sei, werde ausgeführt, daß die Gemeindebehörde, wenngleich sie eine unrichtige Gesetzesstelle zitiert habe, in Wahrheit eine auf § 66 Abs. 4 AVG 1950 gegründete Entscheidung getroffen habe, da der erstinstanzliche Bescheid vom 11. November 1974 behoben und gleichzeitig die Baubewilligung versagt worden sei, nicht jedoch die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Baubehörde erster Instanz verwiesen wurde. Eine Rechtswidrigkeit, durch die Rechte des Beschwerdeführers verletzt sein könnten, könne daher in dieser fälschlichen Zitierung nicht erblickt werden. Die angefochtene Entscheidung weiche überdies vom Beschluß des Gemeinderates nicht ab und habe der Bürgermeister an der Abstimmung nicht teilgenommen, weshalb die insoweit behaupteten Rechtswidrigkeiten nicht vorliegen. Desgleichen könne keine Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung daraus abgeleitet werden, daß eine von der Aufsichtsbehörde unabhängige Stelle möglicherweise einen Bescheidentwurf ausgearbeitet habe. Es sei auch entbehrlich, auf unsachliche Anschuldigungen gegen Sachverständige beim Amt der Tiroler Landesregierung näher einzugehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehr vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde, die auch die Akten des Verwaltungsverfahrens vorlegte, erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 56 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 43/1978, hat
folgenden Wortlaut:
"(2) Bauverfahren, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eine Entscheidung der Behörde erster Instanz erlassen worden ist, sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Alle anderen anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durchzuführen."
Der Beschwerdeführer macht als Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend, sein Bauansuchen sei als unteilbares Ganzes zu betrachten und nicht trennbar. Über die Westgrenze der Grundparzelle Nr. nn/1 sei überhaupt nicht abgesprochen worden. Weiters sei es ihm nicht möglich gewesen, Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den seiner Vorstellung Folge gebenden Bescheid der Aufsichtsbehörde vom 2. März 1987 zu erheben, weshalb keine Bindungswirkung derselben vorliege. Er bestreite die Anwendbarkeit des Tiroler Raumordnungsgesetzes bzw. des Flächenwidmungsplanes anstelle der seiner Ansicht nach zur Anwendung kommenden Rechtslage aus dem Jahr 1969. Weiters erklärte er, die Behörde hätte inhaltlich auch auf seine zweite Vorstellung eingehen müssen.
Hinsichtlich des letzteren Vorbringens übersieht der Beschwerdeführer, daß diese Vorstellung mit Bescheid der Landesregierung vom 16. August 1988 gesondert behandelt und zurückgewiesen wurde und daß das diesbezügliche Verwaltungsgerichtshofverfahren zur hg. Zl. 88/06/0186 mit Beschluß vom 26. Jänner 1989 eingestellt wurde. Ein näheres Eingehen erübrigte sich daher. Es ist aber festzuhalten, daß sich der angefochtene Bescheid ohnedies mit allem wesentlichen darin enthaltenen Vorbringen auseinandergesetzt hat.
Hinsichtlich der Frage der Trennbarkeit des Bauansuchens ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, daß grundsätzlich von der Unteilbarkeit eines solchen auszugehen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber wiederholt, u.a. in seinem Erkenntnis vom 13. Oktober 1975, Slg. Nr. 8896/A, ausgesprochen, daß ein Bauvorhaben zwar grundsätzlich ein unteilbares Ganzes, das nur als solches von der Behörde bewilligt oder abgelehnt werden kann, ist. Aus der Antragsbedürftigkeit der Baubewilligung folgt nämlich, daß die Baubehörde über das Parteibegehren, wie es sich aus dem Ansuchen, den Plänen und der Baubeschreibung ergibt, abzusprechen hat. Liegen allerdings die Bewilligungsvoraussetzungen nur für einen Teil des Bauvorhabens vor und ist dieser Teil von den übrigen Vorhaben trennbar, so hat die Behörde im Zweifel davon auszugehen, daß eine Teilbewilligung vom Parteibegehren mitumfaßt ist. Daß bei einer Einfriedung, die um eine Ecke geführt wird und zwei verschiedene Straßen betrifft, objektiv eine Trennbarkeit der Bewilligung zumindest an diesem Eckpunkt besteht, liegt aber auf der Hand. Im übrigen würde es insoweit auch an einer Beschwer fehlen, da die belangte Behörde den Bescheid der Gemeindebehörde wegen einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers in Ansehung der massiven Einfriedung entlang der Landesstraße aufhob und in der Begründung aussprach, daß dieser Teil zu bewilligen sei. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, von einer allenfalls insoweit in der Folge von der Gemeindebehörde erteilten Baubewilligung keinen Gebrauch zu machen. Der Beschwerdeführer irrt auch, wenn er meint, über die Westseite des Grundstückes Nr. nn/1 sei überhaupt nicht abgesprochen worden. Aus dem Bescheidspruch geht vielmehr eindeutig hervor, daß auch über diesen Teil seines Ansuchens abgesprochen wurde. Der Bescheid spricht im Spruchteil I nämlich von der Einfriedung an der Südgrenze der Parzelle Nr. nn/1 bis zur Landesstraße, und zwar bis zu deren ostseitiger Begrenzungslinie. Spruchteil II spricht vom übrigen Teil der beantragten Einfriedung, welche an der ostseitigen Begrenzungslinie der Landesstraße liegt, also der Westgrenze der Grundparzellen Nr. nn/1 und nn/2. Die Rüge des Beschwerdeführers ist daher aktenwidrig.
Dem Beschwerdeführer wäre es entgegen seiner Ansicht freigestanden, den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Aufsichtsbehörde vom 2. März 1987 mit Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zu bekämpfen, auch wenn mit diesem Bescheid seiner Vorstellung Folge gegeben wurde. Der Bescheid weist auch eine entsprechende Belehrung (auf Seite 1) auf. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Parteien des Verfahrens vor der Aufsichtsbehörde auch berechtigt, den den letztinstanzlichen Gemeindebescheid aufhebenden Vorstellungsbescheid gerade deswegen zu bekämpfen, weil die die Aufhebung tragenden Gründe ihrer Ansicht nach unzutreffend sind (vgl. u.a. Erkenntnis vom 22. Oktober 1971, Slg. Nr. 8091/A, und vom 13. November 1973, Slg. Nr. 8494/A). Der Beschwerdeführer hat dies aber unterlassen. Daher sind die tragenden Gründe des unbekämpft gebliebenen Bescheides vom 2. März 1987 für das fortgesetzte Verfahren vor der Gemeindebehörde, der Aufsichtsbehörde und auch vor dem Verwaltungsgerichtshof bindend. Die tragenden Gründe dieses Bescheides waren die Feststellung, daß die Tiroler Landesbauordnung anstelle der Tiroler Bauordnung auf den Beschwerdefall anzuwenden sei, daß im Sinne der Tiroler Landesbauordnung eine Einfriedung der vorliegenden Art einen konsensbedürftigen Neubau darstellt sowie die Feststellung, daß ein vermeintlich vorliegender Widerspruch zu § 6 Abs. 3 TLBO nicht mit der im damals angefochtenen Bescheid herangezogenen Behinderung der Sicht und Verschlechterung der Verkehrsverhältnisse begründet werden kann. Da - wie oben ausgeführt - auch der Verwaltungsgerichtshof an diese Begründung gebunden ist, erübrigte sich ein Eingehen auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen.
Was die Frage der anzuwendenden raumordnungsrechtlichen Bestimmungen betrifft, so hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11. September 1986, Zl. 86/06/0138, BauSlg. Nr. 749, ausdrücklich ausgesprochen, daß - wie die belangte Behörde richtig erkannte - die Übergangsregelung des § 56 Abs. 2 TBO nicht für Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes gilt. Die Gemeindebehörde zweiter Instanz konnte und mußte daher ihrem Bescheid hinsichtlich der Frage der Bauordnungskonformität die Tiroler Landesbauordnung, hinsichtlich der Raumordnungskonformität aber das Tiroler Raumordnungsgesetz bzw. den Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde aus dem Jahre 1981 zugrundelegen, also in Fragen der Raumordnung die Rechtslage, die zum Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides existierte, berücksichtigen. Das dem entgegenstehende Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher ebenfalls verfehlt.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer mehrere vermeintliche Rechtsverletzungen geltend, die aber alle nicht geeignet sind, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
Bezüglich des vom Beschwerdeführer immer wieder erwähnten Beschlusses des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 21. Dezember 1978 ist darauf hinzuweisen, daß dieser Beschluß, der für eine Baubewilligung - allerdings mit einer nicht beantragten Verschiebung der Einfriedung - ausfiel, dem Bescheid vom 8. Mai 1979 zugrundelag; dieser Bescheid wurde aber vom Beschwerdeführer selbst mit Vorstellung angefochten und durch den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 26. September 1979 aus dem Rechtsbestand beseitigt, indem der Vorstellung des Beschwerdeführers dagegen Folge gegeben wurde. Auch wenn der Beschwerdeführer dies offenbar nicht wahrhaben will, so hat dieser einstimmige Beschluß des Gemeinderates im nunmehrigen Verfahrensstadium überhaupt keine rechtliche Bedeutung mehr.
Hinsichtlich behaupteter Versäumnisse von Ermittlungen ist dem Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar, zu welchem anderen Ergebnis diese hätten führen sollen. Auch insoweit bringt der Beschwerdeführer nichts Konkretes vor.
Der bei den Verwaltungsakten erliegenden Niederschrift über die am 22. Februar 1988 durchgeführte Gemeinderatssitzung ist eindeutig zu entnehmen, daß der an diesem Tag gefaßte Beschluß des Gemeinderates mit dem darüber ausgefertigten Bescheid vom 29. Februar 1988 inhaltsgleich ist. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, im Gemeinderat sei von einem Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG 1950 nicht die Rede gewesen, so ist er auf die zutreffende Begründung der belangten Behörde zu verweisen, wonach aus einem Vergreifen im Ausdruck § 66 Abs. 2 AVG 1950 zitiert wurde, die Entscheidung ihrem klaren Inhalt nach jedoch eine solche nach § 66 Abs. 4 AVG 1950 war, also in der Sache selbst entschieden wurde. Ein bloßes Fehlzitat schadet in diesem Zusammenhang nicht. Mangels Erheblichkeit des diesbezüglichen Einwandes bedurfte es daher keiner Einvernahme der Mitglieder des Gemeinderates.
Ebensowenig liegt eine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit darin, daß Rechtsberatung gewährt und ein Bescheidentwurf vom Tiroler Gemeindeverband ausgearbeitet wurde; daß sämtliche verfahrensgegenständlichen Bescheide von den zuständigen Organen beschlossen und erlassen wurden, wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Zum Beschwerdevorbringen, wonach auch hinsichtlich einer Einfriedung an der Südgrenze des Grundstückes Nr. nn/1 angesucht wurde, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, wonach im Spruchteil I des angefochtenen Bescheides ausdrücklich ein Abspruch hinsichtlich dieser Südgrenze erfolgte. Das Vorbringen im Zusammenhang damit ist nicht verständlich. Zur behaupteten Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes ist zu bemerken, daß es dem Beschwerdeführer frei gestanden wäre, sich gemäß Art. 144 B-VG an den zum Abspruch hierüber zuständigen Verfassungsgerichtshof zu wenden; der Verwaltungsgerichtshof hat in dieser Richtung keine Bedenken.
Des weiteren waren die vom Beschwerdeführer kritisierten Äußerungen des Bürgermeisters in der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 1986 (Lokalaugenschein) deshalb für das Verfahren ohne Belang, weil dieser lediglich auf die Möglichkeit der Notwendigkeit der Verbreiterung des Gemeindeweges auf 5,50 m und die damit verbundenen Kosten für den Beschwerdeführer hingewiesen hat. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers waren die Äußerungen des Bürgermeisters in der Folge auch keine Entscheidungsgrundlage. Das diesbezügliche Vorbringen geht daher ebenfalls ins Leere. Die Verhandlung vom 28. Oktober 1986 war eine solche der belangten Behörde und wurde auch von einem ihrer Organe geleitet. Gegenstand war eine neuerliche Klärung der Sichtverhältnisse, weshalb auch ein Amtssachverständiger beigezogen war. Es fand keine Beratung, sondern eine Sachverhaltsaufnahme durch die belangte Behörde statt, sodaß den Ausführungen des Beschwerdeführers insbesondere in der Äußerung zur Gegenschrift der belangten Behörde, es hätte der Bürgermeister am Ortsaugenschein wegen Befangenheit nicht teilnehmen dürfen, jedwede Berechtigung fehlt. Unverständlich ist es, warum zwei Mitglieder des Gemeinderates anstelle des Bürgermeisters hätten teilnehmen sollen. Das in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer zitierte hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1987, Zl. 84/05/0043, BauSlg. Nr. 1021, betrifft keinen vergleichbaren Fall und beruht auf einer anderen Rechtslage. Auch die Anführung des § 33 der Tiroler Gemeindeordnung ist im gegebenen Zusammenhang verfehlt.
Auf die Verfahrensrüge, wonach dem ausgewiesenen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Gutachten und Stellungnahmen nicht vorgehalten worden seien, ist zu erwidern, daß das verkehrstechnische Gutachten vom 26. Juni 1986, die Stellungnahme des Sachverständigen zu Äußerungen des Beschwerdeführers dazu sowie das Verhandlungsprotokoll vom 28. Oktober 1986 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers übermittelt wurden. Mit Schreiben vom 11. Februar 1987 erklärte der Beschwerdeführer, daß er sich nunmehr weiterhin selbst vertrete, weshalb in weiterer Folge die Schriftsätze wieder an ihn persönlich ergingen. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften liegt daher nicht vor.
Aus der Äußerung des Sachverständigen bei der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 1986, jetzt könne gebaut werden, ist eine Baubewilligung oder ein Recht auf eine solche für den Beschwerdeführer nicht ableitbar. Weiters ist ein Flächenwidmungsplan, auch wenn er nach Ansicht des Beschwerdeführers "umstritten" ist, solange er dem Rechtsbestand angehört, von der Behörde zu berücksichtigen und läßt sich schon mangels jeglicher Konkretisierung insofern auch aus dem Beschwerdevorbringen nichts gewinnen.
Auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, was bezüglich seines ebenfalls an die Landesstraße angrenzenden Grundstückes Nr. nn/2 geschehen solle, ist zu antworten, daß dieses Grundstück zu keinem Zeitpunkt Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war oder ist. Für die Behörde gibt es keine Verpflichtung, über den gegenständlichen Antrag hinausgehend auf Grundstücke des Beschwerdeführers, die noch dazu auf der anderen Straßenseite liegen, Bedacht zu nehmen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Hinweis der belangten Behörde auf die Breite der Verkehrswege verfehlt sei, ist im Hinblick auf die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausführungen nicht verständlich.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchVerhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht VorstellungAnzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidBaubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988060187.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
09.07.2009