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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §25;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 26. Juni 1989, Zl. 8V-334/3/1989, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 8. August 1988 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 28. Mai 1988 einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw gegen 11,05 Uhr im Bereich des äußeren Burghofes in Spittal/Drau in Parkplatzmitte in einer Kurzparkzone zum Halten oder Parken aufgestellt, ohne dafür gesorgt zu haben, daß das Fahrzeug während der Dauer der Aufstellung mit einer richtig eingestellten Parkscheibe eingestellt ist. Er habe dadurch eine Übertretung nach § 1 Abs. 1 lit. a der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung in Verbindung mit § 25 Abs. 4 StVO begangen. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO wurde über ihn eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden) verhängt. Nach der Begründung war das Abstellen ohne Verwendung einer Parkscheibe erfolgt.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, es sei die Verordnung nicht gehörig kundgemacht. Es würde vor allem das Verkehrszeichen nach § 52 Z. 13 e StVO fehlen. Der Beschwerdeführer legte in der Folge auch Fotos vor.
Die belangte Behörde veranlaßte die Anfertigung einer Übersichtsskizze und von Fotos. Aus der Skizze ist zu entnehmen, daß die Einfahrt in den Burghof von Norden erfolgt und die Ausfahrt im Osten. Alle Zeichen, auch das in der Nähe der Ausfahrt, sind solche nach § 52 Z. 13 d StVO (Beginn der Kurzparkzone). Ein Zeichen nach § 52 Z. 13 e StVO (Ende der Kurzparkzone) ist nicht vorhanden (auch nicht bei der Ausfahrt). Mit Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Spittal/Drau vom 6. Mai 1987 wurden für den Innenstadtbereich verschiedene Kurzparkzonen verfügt, darunter laut § 1 lit. c im äußeren Burghof (ausgenommen den privaten Grundanteil), und zwar jeweils von Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr und Samstag von 8 bis 13 Uhr auf 1 1/2 Stunden beschränkt. Zufolge § 4 ist die Kurzparkzone mit den Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 Z. 13 d und e StVO mit "Kurzparkzone" und "Ende der Kurzparkzone" und mit den erforderlichen Zusatztafeln hinreichend erkennbar zu machen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26. Juni 1989 wurde der Berufung nur insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe auf S 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von acht Stunden) herabgesetzt wurde. In der Begründung heißt es, daß nach den durchgeführten Erhebungen die Kurzparkzone rechtmäßig verordnet sei und die Tatsache der Kurzparkzone für jeden in den Burghof einfahrenden Kfz-Lenker zufolge des aufgestellten Verkehrszeichens "Kurzparkzone" (mit Zusatz der zeitlichen Regelung) deutlich erkennbar sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht auch vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend, es sei die Verordnung nicht gehörig kundgemacht, da zur Tatzeit (und auch noch zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde) kein Straßenverkehrszeichen nach § 52 Z. 13 e StVO (Ende der Kurzparkzone) angebracht gewesen sei.
Kurzparkzonen im Sinne des § 25 StVO sind zufolge Abs. 2 durch in § 52 Z. 13 d UND 13 e genannte Verkehrszeichen ("Kurzparkzone" und "Ende der Kurzparkzone") zu kennzeichnen. Es bedarf also auch der Anbringung eines Zeichens "Ende der Kurzparkzone" nach § 52 Z. 13 e StVO (vgl. u. a. die hg. Erkenntnisse vom 27. Juni 1975, Zl. 116/75, und vom 13. Juni 1986, Zl. 84/17/0156). Wie die in den Akten erliegenden Unterlagen (Skizze und Fotos) zeigen, ist kein Zeichen nach § 52 Z. 13 e StVO (etwa bei der Ausfahrt) vorhanden. Auch in der Gegenschrift wird nur auf die Unterlagen verwiesen. Daraus ergibt sich, daß die Verordnung nicht gehörig kundgemacht ist. Dieser Umstand erweist die Bestrafung des Beschwerdeführers als rechtswidrig.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989, beschränkt durch die vom Beschwerdeführer beantragte Höhe. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft Stempelgebühren für nicht erforderliche Beilagen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030227.X00Im RIS seit
12.06.2001