TE Vwgh Erkenntnis 1990/3/21 90/02/0020

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Veröffentlicht am 21.03.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §1;
KFG 1967 §102 Abs5 litb;
KFGNov 03te Art3 Abs5 lita idF 1984/253;
Wirkungsbereich der Bundespolizeibehörden 1976 §1 litm;

Betreff

N gegen Landeshauptmann von Wien vom 12. Dezember 1989, Zl. MA 70-10/1975/89/Str, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Angelegenheit des Kraftfahrwesens

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Beilagen ergibt sich, daß der Beschwerdeführer mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Döbling, vom 9. August 1989 der Übertretungen nach § 102 Abs. 5 lit. b KFG 1967 und nach Art. III Abs. 5 lit. a der 3. KFG-Novelle schuldig erkannt und hiefür bestraft wurde, er mit Schriftsatz vom 28. September 1989 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines Einspruches gegen diese Strafverfügung begehrte und dieser Antrag mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 12. Dezember 1989 gemäß § 71 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AVG 1950 als verspätet zurückgewiesen wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Vorauszuschicken ist, daß der Beschwerdeführer von der ordnungsgemäßen Zustellung der Strafverfügung vom 9. August 1989 (entsprechend der Begründung des angefochtenen Bescheides, wonach eine rechtswirksame Zustellung an einen Postbevollmächtigten gemäß § 13 Abs. 2 Zustellgesetz während seiner urlaubsbedingten Abwesenheit erfolgt ist) ausgeht. Er stellt auch nicht in Abrede, die zweiwöchige Einspruchsfrist des § 49 Abs. 1 VStG 1950 versäumt zu haben, wogegen insbesondere im Hinblick darauf, daß die vorgelegte Ablichtung der Strafverfügung vom 9. August 1989 die Eingangsstampiglie 16. August 1989 aufweist und der Beschwerdeführer (durch seinen Vertreter) im Verwaltungsstrafverfahren offenkundig erstmals mit schriftlicher Eingabe vom 12. September 1989 darauf reagiert hat, keine Bedenken bestehen.

Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid damit, daß der Wiedereinsetzungsantrag auf Grund der von ihr zitierten gesetzlichen Bestimmungen binnen einer Woche nach dem mit der Rückkehr des Beschwerdeführers vom Urlaub verbundenen Aufhören des Hindernisses (zur Erhebung eines Einspruches gegen die Strafverfügung), demnach im Hinblick darauf, daß dieser Zeitpunkt spätestens der 12. September 1989 (von welchem Tag der Einspruch gegen die Strafverfügung stamme) gewesen sei, bis spätestens 19. September 1989 hätte gestellt werden müssen und der erst am 28. September 1989 gestellte Wiedereinsetzungsantrag daher verspätet sei.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die dieser Rechtsansicht der belangten Behörde zugrundeliegenden Sachverhaltsfeststellungen, sondern geht darauf überhaupt nicht ein. Sein Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Wenn er geltend macht, daß in derselben Angelegenheit zwei idente Verwaltungsstrafverfahren geführt worden seien - indem bereits die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Währing, diesbezüglich eine Strafverfügung vom 6. Juli 1989 erlassen habe, gegen die er auch rechtzeitig Einspruch erhoben habe, wobei allerdings auf Grund seiner genannten Eingabe vom

12. Septem- ber 1989 dieses Strafverfahren eingestellt worden sei -, so ist ihm entgegenzuhalten, daß Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit ist, mit diesem Bescheid aber nur sein Wiedereinsetzungsantrag erledigt wurde und daher eine Rechtswidrigkeit der Strafverfügung vom 9. August 1989 (wegen Verstoßes gegen den Grundsatz "ne bis in idem") in diesem Zusammenhang nicht zu seinen Gunsten wahrgenommen werden kann; vielmehr könnte erst im Falle der Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages diese Rechtswidrigkeit von Bedeutung sein. Es ist daher auch ohne Belang, ob die Ansicht des Beschwerdeführers zutrifft, es wäre richtigerweise das spätere Strafverfahren, auf Grund dessen die Strafverfügung vom 9. August 1989 ergangen ist, "einzustellen" gewesen. Seine Rüge, "durch die aufgezeigte Vorgangsweise" seien "auch die Grundsätze des rechtlichen Gehörs eindeutig verletzt worden" und ihm sei "in einem Verwaltungsstrafverfahren die Möglichkeit genommen" worden, "sich zu rechtfertigen", geht aus denselben Gründen ins Leere. Der einzige Punkt, mit dem in der Beschwerde auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides Bezug genommen wird, betrifft den Vorwurf des Beschwerdeführers, der Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Döbling, vom 17. Oktober 1989, mit dem der Wiedereinsetzungsantrag in erster Instanz zurückgewiesen wurde, sei "von einer unzuständigen Behörde gefällt" worden, weil er seinen ordentlichen Wohnsitz im Sprengel des Bezirkspolizeikommissariates Währing (das die Strafverfügung vom 6. Juli 1989 erlassen hat) habe. Dabei (wie auch an anderen Stellen der Beschwerde) unterliegt der Beschwerdeführer insofern einem Rechtsirrtum, als es sich bei den Bezirkspolizeikommissariaten in Wien um örtliche Ausgliederungen ein und derselben Behörde, nämlich der Bundespolizeidirektion Wien, handelt, weshalb - abgesehen davon, daß der Wiedereinsetzungsantrag nur im Zusammenhang mit der von der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Döbling, erlassenen Strafverfügung gestellt worden war - sowohl die beiden Strafverfügungen als auch der Bescheid vom 17. Oktober 1989 der (hiefür zuständigen) Bundespolizeidirektion Wien zuzurechnen sind.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Behördenorganisation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020020.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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