TE Vwgh Erkenntnis 1990/3/27 89/04/0167

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Veröffentlicht am 27.03.1990
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §13 Abs3;
GewO 1973 §13 Abs4;
GewO 1973 §87 Abs1 Z1;
GewO 1973 §87 Abs2;

Betreff

N-Detektivunternehmen Gesellschaft m.b.H. gegen Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 21. Juni 1989, Zl. 310.544/1-III/5/89, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung.

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 21. Juni 1989 wurde der Beschwerdeführerin die Konzession zur Ausübung des Berufsdetektivgewerbes im Standort X gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 GewO 1973 entzogen. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach Erteilung der bezeichneten Konzession (1979) sei mit Beschluß des Landesgerichtes X vom 26. Juni 1986 Anträge mehrerer Gläubiger auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Beschwerdeführerin mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden. Eine im erstinstanzlichen Verfahren vorgenommene Einsichtnahme in den Konkursakt, habe ergeben, daß die Forderungen der Konkursgläubiger (A und B) gegenüber der genannten Gesellschaft S 309.900,30 betrügen. Aus der im erstinstanzlichen Verfahren vom Bezirksgericht X am 9. Oktober 1986 vorgelegten Liste der in das Vermögen der Beschwerdeführerin Exekution führenden Gläubiger sei weiters ersichtlich, daß in der Zeit vom 1. Jänner 1985 bis 9. Oktober 1986 laufend Exekutionen geführt worden seien. Diese Exekutionsgläubiger repräsentierten Forderungen in Höhe von S 430.383,88. Im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erster Instanz seien von der allgemeinen Fachgruppe des Gewerbes der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für X und von der Kammer der Arbeiter und Angestellten Stellungnahmen eingeholt worden. In ihrer Stellungnahme vom 12. März 1987 habe die Fachgruppe ausgeführt, laut Angaben der Beschwerdeführerin seien auf das Stammkapital in Höhe von S 100.000,-- die restlichen S 75.000,-- einbezahlt worden und die Umsätze und der Ruf der Gesellschaft seien gut, sodaß die laufenden Zahlungen und noch bestehenden Forderungen problemlos bewältigt werden könnten. Die Beschwerdeführerin habe jedoch kein Gläubigerinteresse durch Vorlage entsprechender Bestätigungen nachweisen können. Die Kammer für Arbeiter und Angestellte habe keinen Einwand gegen die Entziehung der Gewerbeberechtigung erhoben. Diese beiden Stellungnahmen seien der Beschwerdeführerin nachweislich zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit gegeben worden, sich zu äußern. Eine Äußerung sei im erstinstanzlichen Verfahren nicht erfolgt. In ihrer Berufung führe die Beschwerdeführerin aus, die Behörde stütze ihre Entscheidung lediglich auf das Vorliegen eines nunmehr bereits ein Jahr alten Beschlusses des Landesgerichtes X (Beschluß vom 26. Juni 1986). Bis auf B und A hätten sämtliche Antragsteller ihre Konkursanträge gegen die Beschwerdeführerin zurückgezogen, weil sie die ausständigen Forderungen beglichen habe. Die Forderung des B über S 97.414,-- sei zur Gänze berichtigt worden, sodaß aus dem Konkursakt lediglich die Forderung der A, welche auf Grund einer Teilrückzahlung derzeit mit S 197.000,-- aushafte, noch offen sei. Seit Beschlußerlassung habe sich ihre wirtschaftliche Situation wesentlich gebessert. Die Behörde gehe von einer für das Wirtschaftsleben bei weitem zu starren und unbeweglichen Auslegung "des Abs. 4 GewO 1973" aus und übersehe offensichtlich völlig, das für solche Fälle vorgesehene Korrektiv des § 26 Abs. 1 leg. cit. Es würde eine im gegenständlichen Fall nicht vertretbare Härte darstellen, sollte ihr die Konzession nur deshalb entzogen werden, weil ein ein Jahr alter Beschluß auf Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Konkursverfahrens wegen mangelnder Kostendeckung vorliege. Die angeführte Gesetzesstelle sage auch ausdrücklich, daß die Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbeausübung zu erteilen sei, wenn auf Grund der Umstände, die zum Antrag auf Eröffnung des Konkurses geführt hätten und nach der Persönlichkeit erwartet werden könne, daß sie den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen werde. Dies sei in der gegenständlichen Sache der Fall. Daß sich die wirtschaftliche Lage im letzten Jahr wesentlich gebessert habe, gehe auch daraus hervor, daß die gegen sie noch anhängigen Exekutionsverfahren infolge erfolgter Zahlung doch hätten erheblich vermindert werden können. Die Feststellung der Behörde, wonach die Exekutionsgläubiger Forderungen in Höhe von S 430.383,88 repräsentierten, sei mit Sicherheit bei weitem zu hoch angesetzt. Ihrer Information nach seien lediglich Außenstände in Höhe von ca. S 306.000,-- s.A. offen, die zur Zeit von den Gläubigern exekutiv betrieben würden. Dieser Betrag könne von ihr, vorausgesetzt sie könne das Gewerbe auch weiterhin ausüben, mit Sicherheit zurückgezahlt werden. Die Äußerung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft deute darauf hin, daß, obwohl rein formell die Voraussetzung des § 13 Abs. 4 GewO 1973 gegeben sei, die Ausnahme der Bestimmung des § 26 Abs. 1 GewO 1973 anzuwenden sei. Die Prognose der Kammer der gewerblichen Wirtschaft, aus der eindeutig hervorgehe, daß in Hinkunft die laufenden Zahlungen und die noch bestehenden Forderungen problemlos bewältigt werden könnten, weise eindeutig darauf hin, daß in diesem konkreten Fall die Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbeausübung von der Behörde zu erteilten sei. Im Berufungsverfahren sei nach der Aktenlage des Landesgerichtes X vom 29. Dezember 1987 ein weiterer Antrag auf Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden. Im Auftrag des Bundesministeriums habe das Amt der X-Landesregierung am 21. Juli 1988 das Bezirksgericht X ersucht, eine Liste jener Gläubiger zu übermitteln, die seit dem 1. Jänner 1985 gegen die Beschwerdeführerin Exekution geführt hätten, sofern deren jeweilige Forderungen noch nicht zur Gänze auf dem Exekutionsweg hätten hereingebracht werden können. Daraufhin sei vom Bezirksgericht X am 23. August 1988 eine Aufstellung übermittelt worden, wonach 30 Exekutionsverfahren mit einer Gesamtsumme von S 892.735,86 anhängig seien. Die Forderungen der betreibenden Gläubiger reichten von S 92,-- bis S 480.000,-- (C); bei drei Forderungen des D in Höhe von S 11.877,85, die Gegenstand dreier Exekutionsverfahren seien, handle es sich offenbar um eine einzige Forderung in der Höhe von S 11.877,85. In ihrer Stellungnahme vom 20. März 1989 habe die Beschwerdeführerin hiezu erklärt, daß von den angeführten Exekutionsverfahren zehn Exekutionsverfahren mit einer Gesamtforderungssumme von S 118.834,06 eingestellt worden seien, wofür auch Bestätigungen vorgelegt worden seien, darunter eine Erklärung des B, dessen Forderung S 97.414,06 betragen habe. Die Forderung des E habe S 9.747,-- betragen, die Forderung F S 16.800,--, bei den anderen eingestellten Beträgen handle es sich um kleinere Summen bis zu S 1.480,--. In dieser Eingabe sei auch vorgebracht und durch Bestätigungen belegt worden, daß hinsichtlich der Forderungen der G-Gesellschaft m.b.H. (S 5.542,67 s.A.), H (S 5.127,59 s.A.) und D (laut Schreiben des D vom 6. März 1989 S 18.000,--) im März 1989 Ratenvereinbarungen geschlossen worden seien. Am 11. April 1989 habe die Beschwerdeführerin Urkunden vorgelegt, und zwar eine Erklärung des C vom 30. März 1989, in welcher bestätigt werde, daß die Kreditforderung der Beschwerdeführerin in der Höhe von S 1,259.752,48 (gemeint offenbar: gegenüber der Beschwerdeführerin) offen aushafte. Für diese Forderung bestehe ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Titel. C sei an der weiteren Gewerbeausübung durch die Beschwerdeführerin interessiert, insbesondere deshalb, weil nur so gewährleistet sei, daß die aushaftende Forderung getilgt werden könne. Der Steuerberater habe am 30. März 1989 erklärt, daß im Jahr 1988 Einnahmen in Höhe von S 615.552,40 erzielt worden seien, der Jahresabschluß werde in Kürze nach Fertigstellung nachgereicht. Weiters sei eine Einschränkung der Exekution der I-Ges.m.b.H. wegen einer Forderung von S 8.603,-- vorgelegt worden. Am 27. September 1988 habe die Gläubigerin J erklärt, daß die Beschwerdeführerin seit der Konkursabweisung keine Zahlungen geleistet habe, und daß am 24. Juni 1988 ein neuerlicher Konkursantrag eingebracht worden sei. Laut Kassaeingang vom 7. Februar 1989 sei ein Rückstand von S 10.000,-- eingezahlt worden. Der offene Saldo bei A habe laut Schreiben vom 11. August 1988 per 12. August 1988 S 220.644,79 betragen. An Zahlungen seien am 2. Februar 1987 S 10.000,-- (Teilzahlung), am 4. Juni 1987 S 584,-- (Nebengebühren), am 14. Juli 1987 S 790,-- (Verkaufserlös) und am 19. August 1987 S 584,-- (Nebengebühren) geleistet worden. Weitere Einzahlungen lägen nicht vor. Aus einem am 15. März 1989 zurückgezogenen Antrag der A auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Beschwerdeführerin gehe hervor, daß der Konkursantrag wegen S 241.672,80 samt Nebengebühren gestellt worden sei. In einer Eingabe vom 20. März 1989 habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, daß sowohl mit A als auch mit C derzeit noch Gespräche bezüglich einer Ratenzahlungsvereinbarung im Gange seien, und daß auch A mit Schreiben vom 16. Februar 1989 bestätigt habe, daß ein Ratengesuch eingebracht worden sei und jedenfalls zur Zeit kein Interesse bestehe, daß die Gewerbeberechtigung entzogen werde. In dieser Eingabe werde ausgeführt, daß die Erhebungen unmißverständlich aufgezeigt hätten, daß sie ständig darum bemüht sei, die angefallenen zurückliegenden Außenstände zu tilgen; sie stehe mit ihren Gläubigern in ständigem Kontakt und leiste pünktlich und ordnungsgemäß die vereinbarten Raten. Es werde daher von den noch verbleibenden Gläubigern auch einhellig bestätigt, daß die weitere Gewerbeausübung vorwiegend in ihrem Interesse gelegen sei. Realistischerweise müsse gesagt werden, daß zugegebenermaßen noch nicht alle Verbindlichkeiten hätten getilgt werden können, aber begründete Aussicht dafür bestehe, daß sie nach Tilgung der Altlasten wieder alle im Betrieb des Unternehmens anfallenden Zahlungsverpflichtungen erfüllen könne. Das Unternehmen werde auch im Hinblick auf die nunmehr angestrebte wirtschaftliche Gesundung verkleinert, um die Kostenbelastung zu verringern. Zur Zeit sei kein Mitarbeiter mehr angestellt, die Geschäftsführerin verrichte die anfallenden Tätigkeiten alleine. Eine gemietete Geschäftsräumlichkeit, die als Büroraum gedient habe, sei aus der Erwägung der Kostenersparnis aufgelassen worden. Das Büro des Unternehmens sei nunmehr in jenem Mietobjekt eingerichtet, in dem sich auch die Wohnung der Geschäftsführerin befinde. Die oben dargelegten Sanierungsmaßnahmen zeigten bereits Erfolg, und es bleibe trotz der getroffenen Einsparungsmaßnahme der Jahresumsatz gleich; die alten Schulden würden in Raten abgestattet, neue Exekutionsverfahren seien seit 1987 nicht mehr anhängig gemacht worden. Es habe daher auch kein neues Pfändungsprotokoll mehr angelegt werden müssen. Sollte es für die Einstellung des Entziehungsverfahrens tatsächlich noch erforderlich sein, entsprechende Ratenzahlungsvereinbarungen mit C bzw. mit A vorzulegen, so werde ersucht, hiefür eine Frist von zwei Monaten einzuräumen. Im Anschluß an diese Darlegungen wird im angefochtenen Bescheid neben der Bezugnahme auf die im Spruch bezeichneten Gesetzesstellen ausgeführt, nach Erlangung der den Gegenstand der Entziehung bildenden Konzession seien Anträge von Gläubigern auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Beschwerdeführerin mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden. Für die Annahme des Vorliegens des rechtserheblichen Tatbestandes, daß der in Rede stehende Antrag durch den Konkurs oder durch das Ausgleichsverfahren oder durch strafgesetzwidrige Handlungen eines Dritten verursacht worden sei, fehle nach der Aktenlage jeglicher Anhaltspunkt. Die Entziehungsvoraussetzungen gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 leg. cit. lägen daher im gegenständlichen Fall vor. Was die Voraussetzungen des § 87 Abs. 2 GewO 1973 für ein Absehen von der vorgesehenen Entziehung der Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin betreffe, so stelle sich ihre wirtschaftliche Situation so dar, daß sie nicht in der Lage sei, ihren laufenden Zahlungsverpflichtungen sowie der Bezahlung der Beiträge an A nachzukommen, sodaß Forderungen gegen sie in der Höhe von zuletzt S 241.672,80 bestünden. Wie aus dem vorgelegten Schreiben der A vom 11. August 1988 hervorgehe, seien in den vergangenen Jahren nur sehr geringe Beiträge von der Beschwerdeführerin eingezahlt worden; Ratenvereinbarungen, die auch eingehalten würden, seien nach der Aktenlage in der Vergangenheit nicht geschlossen worden, sodaß von einer Verringerung des Beitragsrückstandes nicht gesprochen werden könne. An dieser wirtschaftlichen Situation vermöchten auch allenfalls nunmehr geschlossene Ratenvereinbarungen nichts zu ändern. Aus der Aktenlage ergebe sich, daß die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, ihren mit der Gewerbeausübung verbundenen laufenden Zahlungesverpflichtungen nachzukommen. Auch die laufenden Verpflichtungen gegenüber der J seien nach der Aktenlage offenbar nicht abgedeckt, da - ebenso wie mit C - der Abschluß von Ratenvereinbarungen beabsichtigt sei. Wegen der Höhe der vollstreckbaren Forderungen gegenüber der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem bisherigen Verhalten gegenüber laufenden Zahlungsverbindlichkeiten könne jedenfalls nicht angenommen werden, daß sie in Hinkunft den mit der Ausübung des den Gegenstand der Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen werde, und daß somit eine weitere Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen sei. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, daß C befürchte, bei einem Entzug der Gewerbeberechtigung sei die Tilgung seiner noch aushaftenden Forderung nicht gewährleistet. Auch eine grundbücherliche Sicherstellung von Forderungen könnte an der Entscheidungsgrundlage nichts ändern, weil nur liquide Mittel gewährleisteten, daß ein Gewerbeinhaber den mit der Ausübung des Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ihrem Vorbringen zufolge erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem im § 87 Abs. 2 GewO 1973 normierten Recht auf Nichtentziehung der Gewerbeberechtigung bei Erfüllung der dort angeführten Tatbestandsvoraussetzungen verletzt. Sie bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften u.a. vor, für die Anwendung der Bestimmung des § 87 Abs. 2 GewO 1973 sprächen folgende Umstände:

"a)

Die Einstellung nachstehender Exekutionsverfahren in Folge vollständiger Tilgung der Schuld:

    E wegen                                      S   9.747,--

    B wegen                                      S  97.414,06

    K wegen                                      S      92,--

    F                                            S  16.800,--

    K wegen                                      S     150,--

    L-Versicherungsges.m.b.H. wegen              S     764,--

    M wegen                                      S   1.480,--

    K wegen                                      S   1.104,--

    K wegen                                      S     270,--

    K wegen                                      S   1.020,--

b)

Abschluß von Ratenzahlungsvereinbarungen mit den Gläubigern:

G, H, D, N.

c)

Das Interesse zahlreicher Gläubiger, die an der Weiterausübung des Gewerbes der Berufsdetektive durch unser Unternehmen interessiert sind, wie insbesondere G, H, D, N.

d)

Die Erklärung der A, daß seitens dieser Anstalt kein Interesse an der Entziehung der Gewerbeberechtigung besteht (siehe Schreiben vom 16.02.1989).

e)

Die Zurückziehung des Konkursantrages der A vom 15.03.1989 zu GZ 23 Nc.

f)

das Schreiben des Wirtschaftstreuhänders und Steuerberaters vom 30.03.1989, aus dem hervorgeht, daß wir allein im Jahr 1988 Einnahmen in Höhe von S 615.552,40 erzielten.

g)

Die Erklärung des C vom 30.03.1989, wonach die weitere Gewerbeausübung durch die Firma N-Detiktivunternehmen Ges.m.b.H. im Interesse dieses Kreditinstitutes liegt.

h)

Einstellung des Exekutionsverfahrens 19 E betreffend I."

Aus diesen Urkunden sowie aus den amtskundigen Tatsachen, daß in den Jahren 1988 bzw. 1989 gegen sie keinerlei neue Exekutionsverfahren mehr eingeleitet worden seien und - was bereits im Berufungsverfahren entsprechend vorgetragen worden sei - beim Bezirksgericht X kein Pfändungsprotokoll mehr angefertigt worden sei, ergebe sich, daß sich ihr Unternehmen gerade in letzter Zeit wirtschaftlich erholt habe und daß entgegen der Ansicht der belangten Behörde sehr wohl eine günstige Zukunftsprognose getroffen werden könne. Darüber hinaus habe ein Großteil ihrer Gläubiger schriftlich Interesse an der weiteren Gewerbeausübung bekundet. Es gehe nicht an, daß sich die Verwaltungsbehörde über diese Erklärungen der Gläubiger hinwegsetze und ohne eingehende Begründung ihrer Entscheidung die These zugrunde lege, sie sei nicht dazu imstande, in Hinkunft die laufenden Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Bei richtiger Beurteilung und richtiger Würdigung der vorgelegten Urkunden, insbesondere der Gläubigererklärung und Ratenzahlungsvereinbarungen, hätte die belangte Behörde zum Schluß kommen müssen, daß gerade in diesem Fall der Ausnahmetatbestand des § 87 Abs. 2 GewO 1973 zur Anwendung gelangen müsse, und daß daher vom Entzug der Gewerbeberechtigung wegen der Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abzusehen sei. Die Entziehung der Gewerbeberechtigung sei eine Maßnahme, die auf den Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen sei. Wäre die Konzessionsentziehung wirklich jemals nötig gewesen, dann hätten die Verwaltungsbehörden diese zum Schutz der Gläubiger eingerichtete Maßnahme umgehend ergreifen müssen. Es entstehe in diesem Verfahren unweigerlich der Eindruck, daß die Entscheidung der belangten Behörde, deren Gesetzeszweck, dem Rechtsinstrument einer Sicherungsmaßnahme zum Schutz anderer, am Rechtsverkehr beteiligter Personen, weit vorbei gehe, wenn die Konzession erst zwei Jahre nach dem erstinstanzlichen Bescheid und zudem zu einem Zeitpunkt, in dem sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens entschieden verbessert habe, entzogen werde.

Im Beschwerdefall ist bei der im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes durchzuführenden nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof entscheidend, ob die belangte Behörde die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 2 GewO 1973 in bezug auf die Person der Beschwerdeführerin anzunehmen gehabt hätte.

Gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1973 kann die Behörde von der im Abs. 1 Z. 1 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen Eröffnung des Konkurses oder zweimaliger Eröffnung des Ausgleichsverfahrens oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, ist gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1973 von der im Abs. 1 Z. 1 dieses Paragraphen - i.V.m. § 13 Abs. 3 und 4 leg. cit. - vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung abzusehen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage von der natürlichen Person erwartet werden kann, daß sie auch den mit der Ausübung des den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, was jedenfalls voraussetzt, daß die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden sind. Hingegen ist es nicht schon allein entscheidungsrelevant, daß das entzogene Gewerbe ausgeübt wird, damit die vorhandenen Forderungen berichtigt werden (vgl. hiezu u.a. das hg. Erkenntnis vom 14. November 1989, Zl. 89/04/0086). Die Erfüllung dieser Tatbestandsvoraussetzungen ist aber nach objektiven Kriterien zu beurteilen, weshalb auch die bloße Erklärung von Gläubigern, wegen ihrer offenen Forderungen ein Interesse an der Weiterführung des betroffenen Gewerbes zu haben, allein für eine derartige Annahme noch nicht als ausreichend anzusehen ist. Dies insbesondere auch deshalb, da, abgesehen von den bereits bestehenden Gläubigerforderungen, im Sinne der obigen Darlegungen auch zu berücksichtigen ist, daß die im Zusammenhang mit einer weiteren Gewerbeausübung zu erwartenden Verbindlichkeiten durch liquide Mittel beglichen werden können, um nicht eine Schädigung weiterer Gläubiger durch die fortgesetzte Gewerbeausübung eintreten zu lassen.

Ausgehend von den im angefochtenen Bescheid dargestellten Forderungen - so insbesondere des C und der A -, die in ihrer Höhe als solche auch in der Beschwerde nicht bestritten werden und denen lediglich die in der Zwischenzeit erfolgte Tilgung der vorangeführten Forderungen gegenübergestellt wird, können derartige objektive Anhaltspunkte für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 2 GewO 1973 nicht entnommen werden. Hiebei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß sich die Beschwerdeführerin auch im Beschwerdeschriftsatz lediglich in allgemeiner Form auf den Abschluß von Ratenzahlungsvereinbarungen mit verschiedenen Gläubigern beruft, ohne daß etwa durch konkrete Hinweise dargetan würde, daß sie bereits im Verwaltungsverfahren in diesem Zusammenhang ein Vorbringen erstattet hätte, das die belangte Behörde im gegebenen Zusammenhang schon behauptungsmäßig zur Annahme hätte veranlassen müssen, daß im Hinblick auf erfolgte Schuldentilgung getroffene Gläubigervereinbarungen und die nunmehrige wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführerin sowohl eine vereinbarungsgemäße Tilgung der bereits entstandenen Forderungen als auch die Abdeckung der laufenden, mit einer weiteren Gewerbeausübung verbundenen Verbindlichkeiten der Beschwerdeführerin in ausreichender Weise gesichert wären.

Danach kann aber der belangten Behörde weder eine rechtswidrige Gesetzesanwendung noch auch ein ihr unterlaufener entscheidungswesentlicher Verfahrensmangel angelastet werden, wenn sie auf Grund der im angefochtenen Bescheid dargestellten Grundlagen zur Annahme der Nichterfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 2 GewO 1973 gelangte.

Die Beschwerde erweist sich somit im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040167.X00

Im RIS seit

27.03.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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