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16/02 Rundfunk;Norm
AVG §13 Abs3;Betreff
N-Gesellschaft mbH. & Co KG gegen Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 4. November 1988, Zl. 19662/III-25/88, betreffend Einspeisung eines ausländischen Rundfunkprogrammes in ein Kabelrundfunknetz
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 21. Juli 1987 beantragte die Beschwerdeführerin die Bewilligung zur Einspeisung des Senders "Radio Tirol" in ihr Kabelrundfunknetz. Gleichzeitig zog sie einen bereits früher gestellten Antrag auf Bewilligung weiterer, auf italienischem Staatsgebiet befindlicher Radiosender zurück. Ausdrücklich erklärte die Beschwerdeführerin, daß ihr (bereits früher gestellter) Antrag auf Einspeisung des vom Münchner Olympiaturm abgestrahlten Senders "Radio 1" unberührt und weiter aufrecht bleibe.
Mit Bescheid vom 12. April 1988 lehnte die Post- und Telegraphendirektion für Tirol und Vorarlberg in Innsbruck als Fernmeldebehörde erster Instanz den Antrag der Beschwerdeführerin vom 21. Juli 1987 auf Bewilligung zur Einspeisung des Senders "Radio Tirol" gemäß § 21 Abs. 2 lit. b der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 23. November 1965 über die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen, BGBl. Nr. 333/1965, in der Fassung BGBl. Nr. 338/1978 (RVO), ab, "weil die Unterlagen für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 20 Abs. 1 leg. cit nicht schriftlich eingebracht" worden seien. In der Bescheidbegründung führte die Behörde aus, es sei auf Grund der Aktenlage unbestritten, daß die Beschwerdeführerin die für die Entscheidung notwendigen Unterlagen nicht beigebracht habe. Insbesondere fehlten die Angaben nach dem Dienstbehelf V-0042.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin geltend, die Behörde habe durch Einleitung des Ermittlungsverfahrens über ihren Antrag zu erkennen gegeben, daß es sich hiebei um ein ordnungsgemäßes Anbringen im Sinne des § 21 Abs. 2 RVO handle, weil andernfalls der Antrag hätte zurückgewiesen werden müssen. Die Behörde habe die Beschwerdeführerin auch nicht zur Nachreichung von Unterlagen zur Überprüfung der technischen Ausstattung der Antennenanlage aufgefordert. Sie sei nur darauf hingewiesen worden, daß die Bestimmungen des Dienstbehelfes V-0042 zu beachten seien. Die Nichtbeibringung schriftlicher Unterlagen stelle keinen der im § 21 Abs. 3 RVO taxativ aufgezählten Ablehnungsgründe dar.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 4. November 1988 gab die belangte Behörde der Berufung "insofern statt", als der erstinstanzliche Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verwiesen wurde. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei mit Erledigung vom 14. Oktober 1987 zur Beibringung von Unterlagen für das Programm "Radio 1" aufgefordert worden. Über den Antrag zur Einspeisung dieses Programmes sei im erstinstanzlichen Bescheid aber gar nicht abgesprochen worden. Die Beschwerdeführerin habe erst mit der Berufung technische Daten bekanntgegeben, die schon im Verfahren vor der Behörde erster Instanz bekanntzugeben und zu prüfen gewesen wären. Der belangten Behörde sei es bei der gegebenen Aktenlage nicht möglich gewesen, selbst über den Antrag der Beschwerdeführerin zu entscheiden. Es sei nun im Verfahren vor der Behörde erster Instanz - möglichst in einer mündlichen Verhandlung - eine Klärung der offenen Fragen herbeizuführen, wobei dort schon Unterlagen zur technischen, fernmelderechtlichen und medienrechtlichen Prüfung vorzulegen sein würden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihren Rechten auf ein ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren und auf Sachentscheidung verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 berechtigen Formgebrechen schriftlicher Anbringen wie auch das Fehlen einer Unterschrift an sich die Behörde noch nicht zur Zurückweisung; sie hat deren Behebung von Amts wegen zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen oder die schriftliche Bestätigung telegraphischer, fernschriftlicher, mündlicher oder telefonischer Anbringen mit der Wirkung auftragen, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitg zu bestimmenden Frist nicht mehr berücksichtigt wird. Wird das Formgebrechen rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Kommt die Partei dem Auftrag zur Behebung des Formgebrechens - zu diesem zählt auch der Mangel erforderlicher Planunterlagen (vgl. hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 1976, Zlen. 1243, 1245/76) - nicht nach, so ist das Parteibegehren durch Bescheid zurückzuweisen (vgl. hg. Erkenntnis vom 15. Juni 1976, Zl. 1178/75). Wohl hat die Behörde erster Instanz nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten der Beschwerdeführerin keinen ausdrücklichen Auftrag im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG 1950 erteilt und lautet der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides auch nicht auf Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführerin. Aus der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides ist aber zu ersehen, daß die Behörde erster Instanz sich inhaltlich nicht mit dem von ihr "abgelehnten" Antrag der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, sondern lediglich das Fehlen der von ihr als erforderlich erachteten Unterlagen als Grund für die Ablehnung des Antrages herangezogen hat. Damit hat die Behörde erster Instanz eine Sachentscheidung verweigert, und lediglich eine Formalentscheidung getroffen. Bei dieser Sachlage war Sache des von der belangten Behörde durchzuführenden Berufungsverfahrens lediglich die Frage, ob die Behörde erster Instanz zu Recht wegen des von ihr angenommenen Formgebrechens eine Sachentscheidung verweigert hatte. Da die auf § 66 Abs. 2 AVG 1950 gestützte Zurückverweisung einer Berufungsangelegenheit nur dann zulässig ist, wenn Mängel der Sachverhaltsfeststellung gegeben sind und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint (vgl. hg. Erkenntnis vom 28. November 1980, Zl. 1569/79), konnte beim gegebenen Prozeßthema, bei dem schon rein begrifflich das Erfordernis der Durchführung einer mündlichen Verhandlung von vornherein ausgeschieden werden kann, von § 66 Abs. 2 AVG 1950 kein rechtmäßiger Gebrauch gemacht werden. Da die belangte Behörde dies nicht erkannt hat, mußte der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes der Aufhebung verfallen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen werden.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung) Formgebrechen behebbare Beilagen Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung BerufungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989010412.X00Im RIS seit
31.05.2001