Index
L70711 Spielapparate Burgenland;Norm
SpielapparateG Bgld 1984 §4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/01/0439 89/01/0440 89/01/0441Betreff
N gegen Burgenländische Landesregierung vom 16. September 1988, Zlen. 1. VI/1 1825-1988, 2. VI/1-1827-1988, 3. VI/1-1823-1988 und 4. VI/1-1826/1-1988, betreffend Beschlagnahme von Spielapparaten
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 11.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Berufungen der Beschwerdeführerin gegen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf ab. In den Bescheidbegründungen wird im wesentlichen übereinstimmend ausgeführt, mit dem erstinstanzlichen Bescheiden seien Spielapparate beschlagnahmt worden und zwar 1. die Spielapparate "M O Nr. d und M O Nr. e", 2. "M, P, Nr. f/g", 3. "M, Nr. f/h und 4. "M i Nr. j/k und M f Nr. l".
In den Berufungen hatte die Beschwerdeführerin im wesentlichen vorgebracht:
Mit den erstinstanzlichen Bescheiden sei die Beschlagnahme der genannten Spielapparate auf Grund der §§ 4 und 9 Abs. 3 des Burgenländischen Spielapparategesetzes, LGBl. Nr. 8/84, gemäß § 39 Abs. 1 VStG 1950 angeordnet worden. Die Beschwerdeführerin bestreite, daß es sich bei den beschlagnahmten Spielapparaten um Geldspielapparate handle, weil der Spieler den von ihm erzielten Erfolg des entgeltlichen Spieles nur aus der Anzahl der im zugeteilten Punkte ablesen könne und vom Gerät selbst kein Gewinn automatisch ausgeschüttet werde. Die Geräte stünden auch nicht im Eigentum der Beschwerdeführerin. Eigentümerin sei die Firma K. Weiter bestünde in den gegenständlichen Fällen keine konkrete Gefahr, die die Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalls geboten hätte.
Die belangte Behörde traf in der Begründung der angefochtenen Bescheide folgende Tatsachenfeststellungen:
1. Erstangefochtener Bescheid
Anläßlich einer am 13. April über Anordnung der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom Gendarmeriepostenkommando X durchgeführten Überprüfung seien die zu 1 genannten Apparate vorläufig beschlagnahmt und mit dem erstinstanzlichen Bescheid die endgültige Beschlagnahme verfügt worden. Nach dem Gendarmeriebericht vom 21. Mai 1988 habe es sich um Pokergeräte gehandelt. AB, in dessen Gastgewerbebetrieb die beschlagnahmten Geräte aufgestellt und betrieben worden seien, habe angegeben, anfangs Jänner 1988 sei ein Vertreter der Beschwerdeführerin in sein Lokal gekommen und habe ihn gefragt, ob er zwei Apparate (TV-Geräte) aufstellen würde. Etwa vier Tage danach habe er die Apparate von der Beschwerdeführerin zugestellt erhalten und bei der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf um Aufstellungsbewilligungen angesucht. Am 15. Jänner 1988 habe er die Genehmigung erhalten und ab diesem Zeitpunkt die Apparate in Betrieb genommen. Dabei habe es sich um TV-Geräte, J, M mit den Nummern a und d gehandelt. Die Geräte seien mit Münzeinwurf von S 5,-- zu betreiben und hätten eine "Vorrichtung zum Aufzählen ab S 100,--" besessen. Es sei eine 50 % Beteiligung mit der Beschwerdeführerin vereinbart worden. B habe die Gewinne nicht in Bargeld, sondern in Gutschriften für Getränke, Rauchwaren und Essen ausgegeben. Bei der letzten Abrechnung am 13. April 1988 sei von einem Angestellten der Beschwerdeführerin aus beiden Automaten die Programm- bzw. Computerplatte herausgenommen und mitgenommen worden. Am 12. April 1988 sei von der Beschwerdeführerin ersucht worden,die Apparate aus dem Lokal zu stellen. Die Angestellten der Beschwerdeführerin hätten am 13. April 1988 die Apparate trotz Aufforderung nicht mitgenommen.
2. Zweitangefochtener Bescheid
Die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf habe mit Bescheid vom 20. Jänner 1988 dem CD Hofer in WX die Aufstellung und den Betrieb unter anderen des TV-Gerätes "M, P," im Gastgewerbebetrieb in Y Nr. 17 bewilligt. Laut technischer Beschreibung habe es sich dabei um ein Spielgerät gehandelt, bei dem nach Einwurf von Münzen auf einem Bildschirm bewegliche Ziele oder Punkte mittels am Gerät befindlicher Hebel, Drehknöpfe und Druckknöpfe ins "gegnerische Tor" geschossen werden könnten. Die Spieldauer sei von der bei Tortreffern registrierten Punktezahl oder einer Zeitschaltuhr abgehangen. Weitere mögliche Programme des Gerätes hätten Weltraumabenteuer, floßfahrende Frösche und Denk- sowie Geschicklichkeitsgeräte enthalten, die den Aufbau von Kraftfeldern ermöglicht hätten. Auch Fahrzeugrennen aller Art seien geboten worden. Die Veränderung von Spielen sei zum Teil sehr leicht, durch Ausstausch kleiner Bausteine zu bewerkstelligen gewesen. Anläßlich einer am 13. April 1988 über Anordnung der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom Gendarmeriepostenkommando X durchgeführten Überprüfung sei festgestellt worden, daß am genannten Aufstellungsort ein Spielapparat (Kartenspiel) f/g aufgestellt gewesen sei; dieser sei vorläufig beschlagnahmt und mit dem erstinstanzlichen Bescheid die endgültige Beschlagnahme ausgesprochen worden. Durch Gendarmeriebericht vom 20. Mai 1988 stehe fest, daß es sich um ein "Pokergerät" gehandelt habe.
3. Drittangefochtener Bescheid
Die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf habe mit Bescheid vom 30. März 1988 dem EF die Aufstellung und den Betrieb des TV-Gerätes M im Gastgewerbebetrieb in R, S-Straße 45, bewilligt. Die technische Beschreibung des Gerätes stimmt mit jener vorstehend unter 2 festgestellten völlig überein.
Auch in diesem Fall sei anläßlich einer am 13. April 1988 durchgeführten Überprüfung am genannten Aufstellungsort ein Spielapparat, nämlich jener "M Nr. f/h", vorläufig beschlagnahmt und mit dem erstinstanzlichen Bescheid die endgültige Beschlagnahme verfügt worden. In diesem Fall habe der Inhaber des Gastbetriebes angegeben, die Beschwerdeführerin habe anfangs März einen Spielautomaten der Marke M in seinem Lokal aufgestellt. Es handle sich um ein Kartenpokergerät, mit Münzeinwurfmöglichkeit von S 5,-- und S 10,--. Der Wirt habe den Schlüssel für die Aufzählvorrichtung des Gerätes besessen. Dies habe so funktioniert, daß man ab S 100,-- den Spielbetrag "aufzählen" habe können. Die Beteiligung zwischen dem Wirt und der Beschwerdeführerin habe je 50 % betragen. Der Gewinn sei in bar ausbezahlt worden. Der höchstausbezahlte Gewinn sei bei
S 101,-- gelegen. Zwei Tage bevor der Spielapparat beschlagnahmt worden sei, habe die Beschwerdeführerin eine Platine ausgebaut, wobei erklärt worden sei, der Apparat werde in ein Kinderspielgerät umfunktioniert werden.
4. Viertangefochtener Bescheid
Anläßlich einer am 12. April 1988 vom Gendarmeriepostenkommando T durchgeführten Überprüfung seien zwei Spielapparate vorläufig beschlagnahmt und mit dem erstinstanzlichen Bescheid endgültig beschlagnahmt worden. Durch Gendarmeriebericht vom 11. Mai 1988 stehe fest, daß es sich bei den beschlagnahmten Apparaten um Pokergeräte handle. GH, die Inhaberin des Gastgewerbebetriebs, in dem die beschlagnahmten Apparate aufgestellt und betrieben worden seien, habe angegeben, die Beschwerdeführerin habe
Ende Jänner 1988 zwei TV-Geräte, J M in ihrem Lokal aufgestellt. Die Spielapparate seien gegen Münzeinwurf von S 5,-- betrieben worden und hätten "Vorrichtungen zum Aufzählen" enthalten. Mit der Beschwerdeführerin sei eine Beteiligung von je 50 % am Einspielergebnis vereinbart worden. Der höchste Gewinn auf den Apparaten habe im März ungefähr 3.000,-- bis 4.000,-- betragen. Diese Summen seien von dem Spieler "heruntergespielt" worden. Die Wirtin habe weder Geldbeträge ausbezahlt noch Speisen-, Getränke- oder Rauchwaren bzw. Gutschriften ausgegeben.
Weiter wurde in den Bescheidbegründungen im wesentlichen übereinstimmend nach Wiedergabe des § 39 Abs. 1 VStG 1950 und des § 9 Abs. 3 des Burgenländischen Spielapparategesetzes ausgeführt, daß es sich bei den beschlagnahmten Spielapparaten um solche handle, die nach ihrer Art und Beschaffenheit eine Verwendung als Geldspielapparate erwarten ließen und deren Aufstellung und Betrieb nach § 4 des Burgenländischen Spielapparategesetzes verboten sei. Der Verdacht des Vorliegens von Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 4 und 9 Abs. 1 lit. a des Burgenländischen Spielapparategesetzes sei erwiesen.
Im Fall des erstangefochtenen Bescheides wird unter Hinweis auf die Angaben des Wirtes AB ausgeführt, es sei offensichtlich, daß die beschlagnahmten Geräte entfernt werden sollten bzw. Teile der Geräte entfernt worden seien und damit die konkrete Gefahr bestehe, daß dadurch die allfällige Verhängung des Verfalls als Nebenstrafe vereitelt werde.
Im Fall des zweitangefochtenen Bescheides wurde insbesondere ausgeführt, die von der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf am 30. März 1988 erteilte Bewilligung habe sich nicht auf beschlagnahmte Karten- bzw. Pokerspielapparate mit der Bezeichnung "M P Nr. f/h" bezogen. Es handle sich um einen Geldspielapparat im Sinn des Burgenländischen Spielapparategesetzes. Der Verdacht des Vorliegens von Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 4 und 9 Abs. 1 lit. a des Burgenländischen Spielapparategesetzes sei damit erwiesen. Auch sei offensichtlich, daß die Geräte sowohl für Pokerkartenspiel als auch für bewilligungsfähige Spiele geeignet seien, wie sie in der technischen Beschreibung der bewilligten Geräte angeführt worden seien. Da der Ausstausch der Spiele durch einfache Manipulation möglich sei und dies im gegenständlichen Fall durch Ausbau einer "Platine" geschehen sei, um das Gerät wieder in einen zulässigen Spielapparat umzufunktionieren, bestehe die konkrete Gefahr, daß die Verhängung des Verfalls als Nebenstrafe vereitelt werden könnte. Es lägen daher auch in diesem Fall die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beschlagnahme vor.
Gleichartige Ausführungen enthalten die weiteren angefochtenen Bescheide.
In der Begründung aller Bescheide wurde ferner ausgeführt, die Feststellung des Eigentümers des beschlagnahmten Apparates sei erst im Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen, in dem auch über die Zulässigkeit des Verfalls und den Eingriff in das Eigentum abzusprechen sein werde. Zum Einwand es sei der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit zur Rechtfertigung gewährt worden, bezieht sich die belangte Behörde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 13. September 1979, Slg. N.F. Nr. 9923/A.
Die Behandlung der gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden gem. Art. 144 B-VG lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschlüssen vom 28. November 1989 ab und trat die Beschwerden dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzten Beschwerden macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschlagnahme von Verfallsgegenständen ist in § 39
VStG 1950 geregelt, dessen Abs. 1 wie folgt lautet:
"Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, so kann die Behörde zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen."
Nach § 9 Abs. 3 des Burgenländischen Spielapparategesetzes, LBGl. Nr. 8/1984, können unabhängig von einer Bestrafung gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen, Spielapparate, die entgegen diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder einem Bescheid aufgestellt oder betrieben werden, einschließlich des darin enthaltenen Geldes für verfallen erklärt werden.
Gemäß § 2 Abs. 1 des genannten Gesetzes dürfen Spielapparate nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde aufgestellt oder betrieben werden.
Nach § 4 des Gesetzes sind unter anderem die Aufstellung oder der Betrieb von Geldspielapparaten verboten. § 1 Abs. 3 enthält die Legaldefinition von Geldspielapparaten wie folgt:
"Geldspielapparate im Sinne dieses Gesetzes sind Spielapparate, mit denen um vermögenswerte Gewinne oder Verluste gespielt wird. Ob die Entscheidung über Gewinn oder Verlust ausschließlich oder überwiegend vom Zufall oder von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt oder ob der Gewinn vom Geldspielapparat selbst oder auf andere Weise ausgefolgt wird, ist unerheblich. Spielapparate, die nach ihrer Art und Beschaffenheit eine Verwendung als Geldspielapparate erwarten lassen, gelten selbst dann als solche, wenn in Hinweisen und Ankündigungen die Erzielung eines Gewinnes ausgeschlossen wird."
Die Beschwerdeführerin rügt in den gleichlautenden Ausführungen an den Verwaltungsgerichtshof lediglich, daß die Voraussetzungen der Beschlagnahme nach § 39 Abs. 1 VStG 1950 nicht vorlägen, weil keine Gefahr bestanden habe, die beschlagnahmten Gegenstände könnten vor Beendigung des Verwaltungsstrafverfahrens entfernt und so dem Zugriff der Behörde entzogen werden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst mit Erkenntnis vom 23. Mai 1990, Zl. 89/01/0330, in einem völlig gleichgelagerten Fall ausgesprochen hat, ist die Behörde im Verfahren gemäß § 39 Abs. 1 VStG 1950 nicht gehalten, vor Erlassung eines Bescheides der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme bezüglich der beabsichtigten Beschlagnahme zu geben, weil bloß der Verdacht einer Verwaltungsübertretung im Zeitpunkt der Beschlagnahme gegeben sein muß (vgl. auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. September 1979, Zl. 463/79, Slg. N.F. Nr. 9923/A).
Die belangte Behörde hat in den angefochtenen Bescheiden die Durchführung der Beschlagnahme als offenkundig notwendige Sicherungsmaßnahme ausreichend begründet. Unbekämpft wurde festgestellt, daß Veränderungen an den Geldspielapparaten teils vorgenommen worden oder doch leicht auszuführen sind, die erlaubte Spiele an Stelle der verbotenen Geldspiele einführen. Allein diese Tatsache rechtfertigt aber die getroffenen Maßnahmen, weil dadurch sowohl die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens erschwert, als auch die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit des Verfalls vereitelt werden könnte.
Die Beschwerden mußten daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989010438.X00Im RIS seit
03.04.2001