TE Vwgh Erkenntnis 1990/6/21 89/06/0047

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.06.1990
beobachten
merken

Index

L82005 Bauordnung Salzburg;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §14 Abs3 litb;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §19;
VwGG §42 Abs5;

Betreff

N gegen Gemeindevertretung der Marktgemeinde A wegen Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich einer Bauplatzerklärung.

Spruch

In Anwendung des § 42 Abs. 5 VwGG in Verbindung mit § 62 VwGG und § 66 Abs. 4 AVG 1950 wird die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde A vom 16. Mai 1988, Zl. BPL 23/2/1983, abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß der im Punkt 2 der Vorschreibungen enthaltene Satzteil "sowie die im Abschnitt D enthaltenen Bedingungen und Festsetzungen hinsichtlich öffentlicher Privatstraßen" entfällt, dafür jedoch als neuer Punkt 3 angeführt wird:

"3. Die Breite der im genannten Plan ausgewiesenen öffentlichen Privatstraße auf der Grundparzelle 2858/1, KG X, wird mit 6 m festgesetzt. Die vom Eigentümer auch für seine Rechtsnachfolger abgegebene Erklärung, die im Lageplan dargestellte Grundstücksfläche dauernd dem öffentlichen Verkehr zu widmen, wird zur Kenntnis genommen und der Bauplatzerklärung zugrunde gelegt.

Der Beschwerdeführer hat auf seine Kosten binnen Jahresfrist vom Tage der Rechtskraft dieses Bescheides an gerechnet die ordnungsgemäße Herstellung der Straße im Sinne des § 16 Abs. 1 erster Satz des Bebauungsgrundlagengesetzes zu bewirken."

Die Marktgemeinde A hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.620,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Da der Beschwerdeführer entgegen einer früheren Bauplatzerklärung, in der die Parzelle 2858/14, KG X, als nicht öffentliche Zufahrtsstraße ausgewiesen war, dieses Grundstück teilweise mit einer Garage verbaut hatte, suchte er zwecks Erlangung einer nachträglichen Baubewilligung am 15. Juli 1982 um die Erteilung einer Bauplatzerklärung für die Parzelle 2858/14 und Zusammenlegung mit der Parzelle 2858/3 derselben Katastralgemeinde zu einem Bauplatz an. Hiezu legte er eine Erklärung des Eigentümers der anschließenden Parzelle 2858/1 über die Widmung eines Streifens für den öffentlichen Verkehr vor. Bei der hierüber durchgeführten mündlichen Verhandlung am 18. Mai 1983 wurden nach Befund und Gutachten des bautechnischen Sachverständigen, wonach eine entsprechende Verkehrsverbindung durch die Privatstraße 2858/6 und die projektierte Straße auf der Grundparzelle 2858/1 der KG X gesichert sei, als Punkt B) Festsetzungen der Bebauungsgrundlagen vorgeschlagen; Punkt D) ("Festsetzungen gemäß § 19 für öffentliche Privatstraßen") lautet:

"Die Breite der öffentlichen Privatstraße Gp. 2858/1, KG X, wird mit 6,00 m festgesetzt.

Der Bewilligungswerber ist verpflichtet, die im Lageplan im Maßstab 1:500 dargestellte Grundstücksfläche der Gp. wie oben dieser KG dauernd dem öffentlichen Verkehr zu widmen. Er hat auf seine Kosten binnen Jahresfrist vom Tag der Rechtskraft dieses Bescheides an gerechnet die ordnungsgemäße Herstellung der Straße im Sinne des § 16 Abs. 1 (erster Satz) des Bebauungsgrundlagengesetzes zu bewirken.

Die Öffentlichkeitserklärung bzw. Erklärung vom 30.6.1982 ist einerseits durch die Öffentlichkeitserklärung gemäß § 19 BGG und andererseits, daß die Erklärung auch für Rechtsnachfolger Gültigkeit hat, zu ergänzen."

Zusammenfassend wurde dann festgestellt, daß gegen die Erteilung der angestrebten Bewilligung nach Vorlage der noch fehlenden Unterlagen vom Standpunkt des öffentlichen Interesses keine Bedenken bestünden, wenn die unter B und D angeführten Festsetzungen vorgeschrieben würden. Nachdem zu einem nach der Aktenlage nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt die Kopie des Lageplanes durch ein Original ersetzt worden war, wurde schließlich im Zuge des Baubewilligungsverfahrens eine mündliche Verhandlung auch für die beantragte Bauplatzerklärung für 17. Februar 1988 anberaumt. Eine gesonderte Niederschrift hinsichtlich der Bauplatzerkärung erfolgte nicht, wohl aber ergänzte der Eigentümer der Grundparzelle 2858/1 die von ihm abgegebene Erklärung wie folgt:

"Die im Lageplan des D.I. B, vom 21.3.1977 und vom 9.7.1982 GZ 17 544/77, westseitig des Wohnobjektes C gelegene Wegfläche aus der Gp. 2858/1, KG X, für allfällige Bauplatzerklärungen für die im Bauland EWA Gp. 2857 im Ausmaß von ca. 200 m2 wird gemäß § 19 BGG dem öffentlichen Verkehr dauernd gewidmet. ...."

Darauf erging der Bescheid des Bürgermeisters vom 16. Mai 1988, mit dem dem Beschwerdeführer die Bauplatzbewilligung für die Grundparzelle 2858/14 zur Erweiterung der Bauplatzfläche 2858/3, beide KG X, zu einer Gesamtfläche im Ausmaß von 1355 m2 zum Zweck der Errichtung einer Pkw-Garage unter nachstehenden Vorschreibungen erteilt wurde:

"1.) Die diesem Bescheid zugrundeliegenden (bei der mündlichen Verhandlung ergänzten) und als solche gekennzeichneten Pläne des Geometers B vom 21.3.1977, GZ 17544/77, sind maßgebend.

2.) Die in der jeder Bescheidausfertigung als wesentlicher Bestandteil angeschlossene Fotokopie der Verhandlungsschrift vom 18.5.1983, Zl. BPL 23/1/1983, im bautechnischen Gutachten unter Abschnitt B) festgesetzten Bebauungsgrundlagen sowie die im Abschnitt D) enthaltenen Bedingungen und Festsetzungen hinsichtlich öffentlicher Privatstraßen sind einzuhalten bzw. zu erfüllen."

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, insoweit als die im Abschnitt D enthaltenen Bedingungen und Festsetzungen hinsichtlich öffentlicher Privatstraßen zu wesentlichen Bescheidbestandteilen erklärt würden und deren Einhaltung bzw. Erfüllung auferlegt werde. Am 17. Februar 1988 habe eine Verhandlung stattgefunden, bei welcher der Eigentümer des Nachbargrundstückes 2858/1 zu Protokoll gegeben habe, daß die in dem mehrfach genannten Plan entlang des Grundstückes 2858/14 eingezeichnete projektierte Straßenfläche über das Grundstück 2858/1 dauernd dem öffentlichen Verkehr gewidmet sein werde. Über die Entschädigung des Nachbarn sei eine zivilrechtliche Vereinbarung getroffen worden. Damit sei der Forderung der Behörde vollinhaltlich entsprochen worden. Im Abschnitt D werde nun dem Beschwerdeführer aufgetragen, die öffentliche Privatstraße dauernd dem öffentlichen Verkehr zu widmen, sowie auf seine Kosten innerhalb Jahresfrist die Straße herzustellen. Abgesehen davon, daß er nicht Eigentümer des Straßenstückes sei, daher auch keine Widmungserklärung abgeben und schon gar keine Baumaßnahmen dort setzen könne (die §§ 15, 16 BGG könnten insoweit gar nicht angewendet werden), widerspreche diese Vorschreibung dem Verhandlungsergebnis vom 17. Februar 1988.

Da in der Folge die Gemeindevertretung der Markgemeinde A über die am 6. Juni 1988 dort eingelangte Berufung nicht entschied, brachte der Beschwerdeführer am 15. März 1989 die vorliegende Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG beim Verwaltungsgerichtshof ein.

Da somit die im § 27 VwGG festgesetzte Frist von sechs Monaten verstrichen ist, ohne daß über die Berufung entschieden worden wäre, ist die Säumnisbeschwerde zulässig.

Die erhobene Berufung ist jedoch letztlich nicht berechtigt.

Gemäß § 14 Abs. 3 lit. b des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes (BGG), LGBl. Nr. 69/1968, hat die Baubehörde im Bescheid, mit dem die Bauplatzerklärung ausgesprochen wird, auch die vom Grundeigentümer nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfüllenden Verpflichtungen festzusetzen. Werden wie hier im Fall einer Bauplatzerklärung Grundflächen für die Anlage neuer öffentlicher Verkehrsflächen als Privatstraßen benötigt, so hat gemäß § 19 BGG der Grundeigentümer unter sinngemäßer Bedachtnahme auf § 15 die erforderlichen Grundflächen dem öffentlichen Verkehr dauernd zu widmen und die Straßenherstellung auf seine Kosten zu bewirken. Wegen der besonderen Situation des Beschwerdefalles, in dem der Eigentümer der Grundfläche, hinsichtlich der die Bauplatzerklärung zu erteilen ist, und der Eigentümer der Grundfläche, die als öffentliche Privatstraße benötigt wird, nicht ident sind, fallen allerdings die Verpflichtungen zur dauernden Widmung für den öffentlichen Verkehr und zur Straßenherstellung auseinander. Während der Beschwerdeführer an sich zu Recht darauf verweist, daß die Erklärung über die dauernde Widmung für den öffentlichen Verkehr naturgemäß nur der Grundeigentümer dieser Flächen abgeben kann, trifft dies für die Besorgung der Straßenherstellung auf seine Kosten keineswegs zu. Was immer in der mündlichen Verhandlung im Jahre 1988 hinsichtlich der Straße erörtert worden ist kann an der zwingenden Bestimmung des § 19 BGG nichts ändern, wonach der Grundeigentümer die Straßenherstellung auf seine Kosten zu bewirken hat. Die weitere in der mündlichen Verhandlung im Jahre 1983 für erforderlich erklärte Voraussetzung, nämlich eine eindeutige Verpflichtungserklärung des Grundeigentümers der zukünftigen Privatstraße, wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung 1988 durch eine vor der Baubehörde abgegebene Erklärung ohnehin erfüllt, sodaß die Aufnahme einer zusätzlichen Verpflichtungserklärung desselben Inhaltes nicht sinnvoll scheint.

Es war daher zwar der Berufung im Ergebnis keine Folge zu geben, wohl aber der erstinstanzliche Bescheid durch eine Trennung zwischen der bereits erfolgten Erklärung der Widmung der Grundflächen für den öffentlichen Verkehr und der in Zukunft bestehenden Verpflichtung zur Herstellung der Straße zu verdeutlichen.

Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Da die Umsatzsteuerbelastung in dem pauschalierten Schriftsatzaufwand bereits enthalten ist, war das diesen übersteigende Kostenbegehren abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060047.X00

Im RIS seit

21.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten