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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §4 Abs1 lita;Betreff
A gegen Salzburger Landesregierung vom 25. Juli 1989, Zl. 9/01-30.853/3-1989, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid - in der Fassung des vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht angefochtenen Berichtigungsbescheides der belangten Behörde vom 27. Dezember 1989 - wurde der Beschwerdeführer im Verwaltungsrechtszug schuldig erkannt, er habe am 23. Jänner 1988 um 04.05 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf der bezeichneten Straßenstrecke in bestimmter Richtung gelenkt, wobei er
a) ca. 500 m nach einer bestimmten Brücke bei Gegenverkehr nicht am rechten Fahrbahnrand gefahren sei, weshalb es zu einem Zusammenstoß mit dem entgegenkommenden, ebenfalls dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw gekommen sei,
b) obwohl sein Verhalten mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, nicht sofort am Unfallsort angehalten habe,
c) obwohl sein Verhalten mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle vom Unfall verständigt habe, obwohl es unmittelbar nach dem Unfall nicht zum Nachweis von Namen und Anschrift zwischen den Unfallbeteiligten gekommen sei, und
d) am 23. Jänner 1988 um 05.00 Uhr in seiner mit Adresse bezeichneten Wohnung trotz Aufforderung durch ein Straßenaufsichtsorgan die Vorführung zu einem bei der Erstbehörde tätigen Arzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung verweigert habe, obwohl die Untersuchung der Atemluft mit einem Alkoteströhrchen gemäß § 5 Abs. 2a lit. a StVO den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol ergeben habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach
a) § 7 Abs. 2 StVO, b) § 4 Abs. 1 lit. a StVO, c) § 4 Abs. 5 StVO und d) § 99 Abs. 1 lit. b StVO in Verbindung mit § 5 Abs. 4 lit. a StVO begangen. Auf Grund a) § 99 Abs. 3 lit. a StVO, b) § 99 Abs. 2 lit. a StVO c) § 99 Abs. 3 lit. b StVO und d) § 99 Abs. 1 lit. b StVO wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von a) S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 "Tage"), b) S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage), c) S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) und d) S 8.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) verhängt.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Hinsichtlich der Verwaltungsübertretungen nach den §§ 4 Abs. 1 lit. a, § 4 Abs. 5 und § 7 Abs. 2 StVO meint der Beschwerdeführer in seiner vorliegenden Beschwerde, daß es bei unterdurchschnittlicher Aufmerksamkeit sehr wohl möglich gewesen wäre, den Unfall nicht wahrzunehmen, eine unterdurchschnittliche Beachtung des Verkehrs stelle noch keinen strafrechtlich relevanten Vorwurf dar, zudem bedacht werden müsse, daß der Beschwerdeführer auf Grund der frühen Morgenstunde übermüdet gewesen sei.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.
Zunächst ergibt sich aus diesem Vorbringen nichts, wonach die belangte Behörde dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs. 2 StVO etwa hätte zubilligen müssen, er habe im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1950 glaubhaft gemacht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe.
Auch die dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegte Auffassung, hinsichtlich der Wahrnehmung des Verkehrsunfalles sei von einer einem normalen Durchschnittsmenschen zumutbaren Aufmerksamkeitsleistung auszugehen, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht als rechtswidrig zu erkennen. Selbst in der vorliegenden Beschwerde wird nicht bestritten, daß der Beschwerdeführer diesen Grad an Aufmerksamkeit nicht aufgebracht hatte.
Gemäß § 5 Abs. 2 StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen, wenn vermutet werden kann, daß sich diese Personen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden.
Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ist im Grunde des § 5 Abs. 2a StVO entweder
a) mit einem Gerät, das nur den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol ergibt, oder
b) mit einem Gerät, daß den Alkoholgehalt der Atemluft mißt und entsprechend anzeigt,
vorzunehmen.
Gemäß § 5 Abs. 4 StVO sind die Organe der Straßenaufsicht weiters berechtigt, einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung vorzuführen:
a) Personen, bei denen eine Untersuchung nach Abs. 2a lit. a den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol ergeben hat, es sei denn, daß sie das Fahrzeug noch nicht in Betrieb genommen und in Kenntnis des Untersuchungsergebnisses von der Inbetriebnahme Abstand genommen haben,
b)
....
c)
....
Nach § 99 Abs. 1 lit. b zweiter Fall StVO begeht eine Verwaltungsübertretung, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich einem Arzt vorführen zu lassen.
Unter Bezugnahme darauf, daß die für die Durchführung einer klinischen Untersuchung im Sinne des § 5 Abs. 4 und 5 StVO in Betracht kommenden Ärzte nicht jederzeit zur Verfügung stehen, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 1. Juli 1976 dargelegt, daß zwischen der Aufforderung zur Vorführung und dem Zeitpunkt der klinischen Untersuchung jedenfalls eine Wartezeit von ca. 70 Minuten noch zumutbar ist. Hingegen besteht, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Februar 1987, Zl. 86/02/0139, zum Ausdruck gebracht hat, keine Rechtspflicht, der Aufforderung zur Vorführung Folge zu leisten, wenn dem Fahrzeuglenker das Eintreffen des Arztes lediglich zu ganz unbestimmter Zeit in Aussicht gestellt wird.
Im angefochtenen Bescheid wurde in Einklang mit der vom Meldungsleger nach der Aktenlage am 20. Februar 1989 abgelegten Zeugenaussage festgestellt, der Alkotest um 05.00 Uhr habe eine Verfärbung des Röhrchens bis um ca. einen halben Zentimeter über der Strichmarke ergeben und dem Beschwerdeführer sei hierauf mitgeteilt worden, der Amtsarzt habe erklärt, daß sein Verbleib in der Landesnervenklinik noch ca. eine Zeit von einer Stunde in Anspruch nehmen und daß er erst ab diesem Zeitpunkt zur ärztlichen Untersuchung zur Verfügung stehen werde.
Dem Beschwerdevorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, daß es sich bei der Verfärbung des Röhrchens bis um ca. einen halben Zentimeter über der Strichmarke um eine Verfärbung handelt, die über ein Ausmaß der Verfärbung von 2 mm bzw. 3 mm, wie sie in den hg. Erkenntnissen vom 21. September 1988, Zl. 88/03/0019, und vom 8. Juli 1988, Zl. 88/18/0074, zugrunde gelegenen Fällen festgestellt worden war, deutlich hinausgeht.
Aus der Aktenlage ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß die belangte Behörde zu der angeführten Zeitdauer von ca. 1 Stunde noch einen größeren Zeitraum etwa für Wegzeiten des Amtsarztes hinzurechnen hätte müssen. Vielmehr durfte die belangte Behörde davon ausgehen, daß dem Beschwerdeführer die Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung nach Ablauf etwa einer Stunde in Aussicht gestellt wurde. Solcherart wären zwischen der Lenkzeit (04.05 Uhr) und der Zeit der amtsärztlichen Untersuchung ca. 2 Stunden gelegen gewesen. Die belangte Behörde durfte davon ausgehen, daß bei einem derartigen zeitlichen Abstand zwischen dem Lenken und einer Untersuchung unter dem Gesichtspunkt der Prüfung nach einer Verwirklichung des Tatbildes nach § 5 Abs. 1 StVO von der Untersuchung noch praktisch verwertbare Ergebnisse zu erwarten gewesen wären (vgl. das bereits vorstehend zitierte hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1987, Zl. 86/02/0139).
Für die rechtliche Beurteilung war weiters maßgebend, welche Information der Meldungsleger vom Amtsarzt erhalten und an den Beschwerdeführer weitergegeben hatte. Die belangte Behörde durfte davon ausgehen, daß diese Information auf einen Zeitraum von ca. 1 Stunde lautete. Nach der Aktenlage hatte die belangte Behörde keinen Anlaß, dem Beschwerdeführer zuzugestehen, daß ihm der Meldungsleger nach dem Ferngespräch mit dem Amtsarzt eine Information gegeben hätte, demzufolge mit einer wesentlich längeren Wartezeit als der von eben ca. 1 Stunde zu rechnen gewesen wäre. Im gegebenen Zusammenhang war es nicht erforderlich, den Amtsarzt als Zeugen einzuvernehmen.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Schlagworte
Alkotest Zeitpunkt OrtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030240.X00Im RIS seit
12.06.2001