TE Vwgh Erkenntnis 1990/7/2 89/10/0004

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Veröffentlicht am 02.07.1990
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Index

L50004 Pflichtschule allgemeinbildend Oberösterreich;
L50504 Schulbau Schulerhaltung Oberösterreich;
L50804 Berufsschule Oberösterreich;
70/03 Schulerhaltung;

Norm

PSchEGG §10;
PSchOG OÖ 1984 §46;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/10/0005

Betreff

1.

Gemeinde A und 2. Marktgemeinde B gegen

1.

Oberösterreichische Landesregierung vom 21. November 1988, Zl. Schu-275/14-1988-Ho, und

              2.              Oberösterreichische Landesregierung vom 24. November 1988, Zl. Schu-275/13-1988-Ho, beide in der Fassung der Berichtigungsbescheide vom 15. Dezember 1988, betreffend Festsetzung des laufenden Schulerhaltungsbeitrages (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz)

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Gemeinden haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von je S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei von je S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Schreiben vom 7. April 1987 schrieb der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz, der nunmehrigen mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, den beschwerdeführenden Gemeinden gemäß den §§ 46, 47 und 49 des Oberösterreichischen Pflichtschulorganisationsgesetzes 1984, LGBl. Nr. 45 (O.ö. POG 1984), Schulerhaltungs- bzw. Gastschulbeiträge für das Schuljahr 1986/87 vor. Diesen Schreiben war jeweils eine Aufstellung der Ausgaben und Einnahmen für das Jahr 1986 angeschlossen, aus der sich eine Kopfquote (Berechnungsgrundlage : Gesamtschülerzahl/Stichtag) in der Höhe von S 11.574,-- ergab.

Gegen diese Vorschreibung erhoben die beschwerdeführenden Gemeinden Einspruch.

Die Marktgemeinde B (die Zweitbeschwerdeführerin) verwies dabei auf den Umstand, daß nach ihrer Information in der vorgelegten Ausgabenberechnung (und zwar in dem Posten "Personalaufwand" von insgesamt S 62,890.046,37) auch die Personalkosten der Bediensteten des Schul- und Sportamtes des Magistrates der Landeshauptstadt Linz (der mitbeteiligten Partei) enthalten seien. Auf Grund einer bei der Oberösterreichischen Landesregierung eingeholten Rechtsauskunft seien unter den in § 46 lit. e O.ö. POG 1984 angeführten "Kanzleikräften" nur solche zu verstehen, die IN DER SCHULE DIREKT beschäftigt seien, auch wenn sie allenfalls vom Schulerhalter beigestellt worden sein sollten. Diese Auslegung ergebe sich aus dem Zusammenhalt mit § 46 lit. f leg. cit. ("Amts- und Kanzleierfordernisse der Schule"), der in Ergänzung zu dem in lit. e aufgezählten Personalaufwand der Schule den diesbezüglichen Sachaufwand erfasse. Die Einbeziehung von Personalkosten für Bedienstete des Schul- und Sportamtes des Magistrates Linz in die Berechnung der Schulerhaltungsbeiträge sei daher nicht zulässig, weshalb die Gemeinde um die Verminderung der vorgeschriebenen Gastschulbeiträge um die derzeit miteinbezogenen Personalkosten für die Bediensteten des Schul- und Sportamtes ersuche.

Auch die Gemeinde A (die Erstbeschwerdeführerin) sprach sich gegen die Verrechnung der Personalkosten des Schul- und Sportamtes aus und ersuchte um Überprüfung und Berichtigung der Berechnung der Schulerhaltungs- und Gastschulbeiträge hinsichtlich des Personalaufwandes.

1.2. Mit den beiden Bescheiden vom 22. Juni 1987 setzte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz die Kopfquote für den Schulerhaltungs- bzw. Gastschulbeitrag für das Schuljahr 1986/87 laut der beiliegenden Kostenaufstellung mit S 11.574,-- fest. Der auf die Erstbeschwerdeführerin entfallende Gastschulbeitrag wurde mit S 532.404,--, der auf die Zweitbeschwerdeführerin entfallende Betrag mit S 81.018,-- festgesetzt.

Nach der übereinstimmenden Begründung zähle gemäß § 10 des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes und § 46 O.ö. POG 1984 unter anderem zum laufenden Schulerhaltungsaufwand das zur Betreuung der Schulliegenschaft allenfalls erforderliche Hilfspersonal (z.B. Schulwart, Reinigungspersonal, Heizer, Kanzleikräfte, Heimpersonal und Werkmeister). Abgesehen davon, daß es sich bei den in § 46 O.ö. POG 1984 unter lit. a bis i angeführten Positionen nur um eine demonstrative Aufzählung der zum Schulerhaltungsaufwand zählenden Kosten handle, lasse der Begriff "Kanzleikräfte" bereits den Schluß zu, daß auch die aus der Administration der Schule resultierenden Personalkosten dem laufenden Schulerhaltungsaufwand zuzurechnen seien. Diese Auslegung finde ihre Bestätigung im Kommentar zu § 10 des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. 1955/163. Dieser besage unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 2328, daß es dem Schulerhalter unbenommen sei, für die ihm zukommenden Aufgaben der sachlichen Schulerhaltung den erforderlichen Verwaltungsapparat zu bestellen. Linz verfüge über 76 öffentliche Pflichtschulen. Die Erledigung der administrativen Aufgaben der Schulerhaltung für eine derart große Zahl von Schulen erfordere einen eigenen Verwaltungsapparat, der nur mit Schulerhalteragenden betraut sei. Die Kosten dieses Verwaltungspersonales stellten demnach einen Schulerhaltungsaufwand dar und seien somit in die Berechnung der Schulerhaltungs- bzw. Gastschulbeiträge einzubeziehen.

Gegen diese Bescheide erhoben die beschwerdeführenden Gemeinden jeweils Berufung. Sie vertraten dabei übereinstimmend die Auffassung, daß in die Berechnung Personalkosten nur in jenem Ausmaß einzubeziehen seien, als es sich um Bedienstete handle, die in der Schule direkt beschäftigt seien. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte den Antrag auf Aufhebung des Bescheides des Bürgermeisters und Übermittlung einer Neuberechnung der Gast- bzw. Schulerhaltungsbeiträge, in der die Personalkosten des Schul- und Sportamtes Linz nicht enthalten seien. Auch die Erstbeschwerdeführerin ersuchte um eine entsprechende Berichtigung der Beiträge hinsichtlich des Personalaufwandes.

1.3. Die belangte Behörde ersuchte daraufhin das Schul- und Sportamt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz um Bekanntgabe und nähere Aufschlüsselung seiner Personalkosten.

Mit Schreiben vom 10. November 1987 teilte das Schul- und Sportamt mit, daß in dem mit S 62,890,046,37 angegebenen Personalaufwand für die nicht direkt in den Schulen beschäftigten Bediensteten folgende Posten enthalten seien:

"1.) Beamte und Vertragsbedienstete des Schul- und Sportamtes (insgesamt 17 vollbeschäftigte Bedienstete):

1 A-Beamter (Dienstklasse VIII)

3 B-Beamte (2/Dienstklasse VII, 1/Dienstklasse III)

10 C-Bedienstete (7 Beamte, 3 Vb)

3 D-Bedienstete (1 Beamter, 2 Vb)

2.) nach dem der Berechnung der Schulerhaltungs- und Gastschulbeiträge zugrundeliegenden Rechnungsabschluß gliedern sich die Kosten für das o.a. Verwaltungspersonal wie folgt auf:

    BEZÜGE/Beamte (allgem. Verwaltung)      S 3,980.039,16

    Dienstgeberanteil (DGB) Beamte/MKF      S   202.564,17

    DGB ................... Beamte/WFB      S    13.146,97

    BEZÜGE/Vb                               S   900.315.79

    DBG ....... Vb/SV                       S   167.272,99

    DBG ....... Vb/WFB                      S     3.832,36

    Reisegebühren                           S    21.695,90

    Beihilfen zur Familienförderung         S   200.900,--

                                            --------------

                                            S 5,489.767,34"

                                            ==============

Erläuternd wurde bemerkt, daß das unter Punkt 1 angeführte Personal mit der administrativen Wahrnehmung der Schulerhalteragenden beschäftigt sei.

Mit Schreiben vom 13. Jänner 1988 legte das Schul- und Sportamt auch eine Arbeitsplatzbeschreibung der Bediensteten und eine prozentuelle Aufschlüsselung der Tätigkeitsbereiche dieser Bediensteten vor.

Die belangte Behörde verwies darauf in ihrem Schreiben vom 1. März 1988 an das Schul- und Sportamt auf § 2 O.ö. POG 1984, wonach gesetzlicher Schulerhalter einer öffentlichen Pflichtschule die Gemeinde sei, in deren Gebiet die Schule ihren Sitz habe (Schulsitzgemeinde), wobei sich die Kosten der Erhaltung einer öffentlichen Pflichtschule in den BAU- UND ERRICHTUNGSAUFWAND (§ 45) und in den laufenden SCHULERHALTUNGSAUFWAND (§ 46) gliederten. § 46 O.ö.POG 1984 regle jene Erhaltungssituationen, welche kostenmäßig dem laufenden Schulerhaltungsaufwand zuzuzählen seien. Unter Bezugnahme auf den laufenden Betrieb einer öffentlichen Pflichtschule würden grundsätzlich INSTANDHALTUNGSTATBESTÄNDE UND TATBESTÄNDE EINER TYPISCHEN BETRIEBSSITUATION einer öffentlichen Pflichtschule beispielhaft aufgezählt. Danach gehörten als Kosten des laufenden Betriebes zum laufenden Schulerhaltungsaufwand insbesondere die Kosten für das zur Betreuung der Schulliegenschaften allenfalls erforderliche Hilfspersonal (z.B. Schulwart, Reinigungspersonal, Heizer, KANZLEIKRÄFTE, Heimpersonal und Werkmeister). Im Regelfall könne es sich bei den in § 46 lit. e leg. cit. angeführten Kanzleikräften nur um solche handeln, die in DER SCHULE direkt beschäftigt seien, auch wenn sie allenfalls vom Schulerhalter beigestellt worden sein sollten. Diese Auslegung ergebe sich auch aus dem Zusammenhalt mit § 46 lit. f O.ö. POG 1984. Auf Grund dieser Bestimmung könne der gesetzliche Schulerhalter die Amts- und Kanzleierfordernisse der SCHULE in den laufenden Schulerhaltungsaufwand miteinbeziehen. Sei jedoch - wie im gegenständlichen Fall - eine Gemeinde gesetzlicher Schulerhalter zahlreicher öffentlicher Pflichtschulen, so erscheine es gerechtfertigt, daß vom Schulerhalter nach Möglichkeit Tätigkeiten gemäß § 46 leg. cit. aus Gründen der Kostenersparnis zentral zusammengefaßt würden. Dies dürfe jedoch nicht dazu führen, daß über den laufenden Schulerhaltungsaufwand Personalkosten auf die beteiligten Gemeinden übertragen würden, für deren Aufkommen alleine die Schulsitzgemeinde aufzukommen habe.

Die belangte Behörde verwies in weiterer Folge ihres Schreibens auf den Umstand, daß den vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibungen entnommen werden könne, daß ein erheblicher Teil der Tätigkeiten, welche von den angeführten Bediensteten verrichtet würden, (gemeint offenbar: des Personalaufwandes für diese Bediensteten) nicht unter den Tatbestand "Kosten für das zur Betreuung der Schulliegenschaften allenfalls erforderliche Hilfspersonal" subsumiert werden könnten. So könnten unter anderem z.B. Personalangelegenheiten, schulorganisatorische Maßnahmen, Budgetangelegenheiten, Angelegenheiten des Schulverkehrsgartens, Vertretung der Stadt bei Sportveranstaltungen, Verleihung von Sportehrenzeichen, organisatorische Bearbeitung des Haltungs- und Vereinsturnens bzw. der sportärztlichen Untersuchungen, Tätigkeiten im Servicebereich und Entgegennahme und Bearbeitung von Anträgen (Umschulungen, Schulsprengelangelegenheiten) nicht dem laufenden Schulerhaltungsaufwand zugerechnet werden.

Mit Schreiben vom 16. März 1988 legte das Schul- und Sportamt eine neuerliche prozentuelle Aufschlüsselung der Tätigkeitsbereiche jener Beamten vor, die zwar mit Schulagenden befaßt, jedoch in den Schulen nicht direkt beschäftigt seien. Die ursprünglich bekanntgegebenen Personalkosten in der Höhe von S 5,489.767,34 wurden dabei um einen Betrag von S 1,999.308,98 verringert. Gleichzeitig teilte jedoch das Schul- und Sportamt mit, daß auch im Liegenschaftsamt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz sechs Bedienstete überwiegend oder teilweise mit der Erhaltung der Schulliegenschaften befaßt seien. Nach Aufschlüsselung des jeweiligen prozentuellen Beschäftigungsanteiles wurde der Personalaufwand dieser Bediensteten mit einem Betrag von S 1,253.472,03 in Rechnung gestellt, woraus sich somit eine Verringerung der ursprünglich bekanntgegebenen Personalkosten um einen Betrag von bloß S 745.836,95 ergab.

Auf Grund einer weiteren Urgenz der belangten Behörde legte das Schul- und Sportamt schließlich mit Schreiben vom 11. August 1988 die detaillierten Personalkostenanteile der Bediensteten des Schul- und Sportamtes und des Liegenschaftsamtes unter Zugrundelegung der in seinem Schreiben vom 16. März 1988 angeführten Quoten vor.

Die beschwerdeführenden Gemeinden erhielten mit Schreiben der belangten Behörde vom 20. September 1988 vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs Kenntnis. Sie erklärten dazu im wesentlichen übereinstimmend, daß sie keinesfalls in der Lage seien, die angeführten Personalkosten für die Bediensteten des Schul- und Sportamtes bzw. des Liegenschaftsamtes als Teil der Berechnung der Schulerhaltungs- und Gastschulbeiträge anzuerkennen. Offensichtlich handle es sich bei den angeführten Prozentsätzen um eine bloße Mitteilung des Magistrates Linz, die seitens der Gemeinde nicht kontrollierbar sei. Aus diesem Grund werde beantragt, die entsprechenden Berechnungsgrundlagen durch die belangte Behörde (eventuell unter Einbeziehung der Abteilung Landeskontrolldienste) einer eingehenden Prüfung zu unterziehen.

1.4. Mit den angefochtenen Bescheiden wurde den Berufungen der beschwerdeführenden Gemeinden Folge gegeben und der für das Kalenderjahr 1986 an die Landeshauptstadt Linz zu leistende Gastschulbeitrag herabgesetzt (Gastschulbeitrag für die Erstbeschwerdeführerin S 507.777,--, für die Zweitbeschwerdeführerin: S 77.273,--).

In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zunächst auf § 46 O.ö. POG 1984, der keine abschließende Aufzählung der dem laufenden Schulerhaltungsaufwand zuzurechnenden Kostenstellen enthalte (argumentum: "insbesondere"). Aus § 44 Abs. 1 und 2 leg. cit. ergebe sich aber auch, daß dem laufenden Schulerhaltungsaufwand jedenfalls keine Kostenfaktoren zugerechnet werden könnten, die nicht im Zusammenhang mit dem Begriff der Erhaltung einer öffentlichen Pflichtschule im Sinne des O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1984 stünden. Die Legaldefinition des § 44 Abs. 1 leg. cit. ordne als abschließende Regelung dem Begriff der Erhaltung die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften erforderlichen Hilfspersonales zu. Nach der Terminologie des O.ö. POG 1984 sei der Begriff des Schulgebäudes mit dem der Schulliegenschaft gleichzusetzen.

§ 46 lit. e leg. cit. finde sich wort- bzw. jedenfalls inhaltsident in § 44 Abs. 1 wieder. Daraus ergebe sich, daß der Landesgesetzgeber - allenfalls ausgenommen die Kosten der Beaufsichtigung der Schüler - nur "Hilfspersonal unter den sonstigen Voraussetzungen des Gesetzes dem Erhaltungsbegriff untergeordnet" habe.

Es sei daher von der belangten Behörde zu prüfen gewesen, welches Personal der Gesetzgeber unter dem Rechtsbegriff "Hilfspersonal", das zur Betreuung der Schulliegenschaft allenfalls erforderlich sei, verstanden habe. Für die Wertausfüllung dieses unbestimmten Rechtsbegriffes sei zunächst auf die exemplarische Aufzählung des jedenfalls zum Kreis des Hilfspersonales zu zählenden Personales in § 46 lit. e O.ö. POG 1984 zurückzugreifen. Die dort getroffene, durchaus umfangreiche Aufzählung von Hilfspersonal wie Schulwart, Reinigungspersonal, Heizer, Kanzleikräfte, Heimpersonal und Werkmeister lasse deutlich Gemeinsamkeiten von Merkmalen im Sinne der Hilfspersonenqualifikation erkennen. Nach Auffassung der belangten Behörde wohne allen angeführten Begriffen als Gemeinsamkeit inne, daß das erfaßte Personal offenkundig dem ordnungsgemäßen Funktionieren der Schulliegenschaften selbst zu dienen habe, nicht jedoch darüber hinaus dem Erhalten der Schulliegenschaft schlechthin. Dies gründe sich auf folgende Überlegungen: Einerseits ergebe sich nämlich - allenfalls mit Ausnahme der Kanzleikräfte - bei allen erwähnten Berufen, wie vorstehend schon angedeutet, allein schon aus der Bezeichnung ein deutlicher Hinweis auf den Inhalt der Tätigkeit, die sich mit dem jeweiligen Begriff verbinde. Da die Berufsgattungsbezeichnung "Kanzleikräfte" nach dem Verständnis des O.ö. POG 1984 dem Hilfspersonal zugeordnet sei, ergebe sich aber auch für diese eine Einengung dahingehend, daß es sich hiebei nicht um "konzipierendes Personal" handeln könne. Andererseits werde die dargelegte Auffassung auch durch § 44 Abs. 3 leg. cit. gestützt, demzufolge zu den Schulliegenschaften jene in einem zur Schule gehörenden Nebengebäude untergebrachten Wohnungen gehörten, welche für den Schulleiter, die Lehrer, für den Schulwart und sonstiges Hilfspersonal dienten.

Wenn der Gesetzgeber in § 44 Abs. 1 O.ö. POG 1984 von "Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften erforderlichen Hilfspersonals" spreche, komme besonders deutlich zum Ausdruck, daß das Hilfspersonal der jeweiligen Schulliegenschaft - weitgehend physisch - zugeordnet sein müsse. Der Verwaltungsapparat des gesetzlichen Schulerhalters als solcher - im Beschwerdefall das Schul- und Sportamt des Magistrates - erfülle die Qualifikation der "Beistellung" sicher nicht. Aus dem Zusammenhalt der genannten Bestimmungen ergebe sich das vom Landesgesetzgeber vorausgesetzte Verständnis, daß das "in den Schulerhaltungsaufwand einzurechnende Personal" in einer örtlichen Nahebeziehung zur Schulliegenschaft zu stehen habe und für den Betrieb der Schulliegenschaft erforderlich sei. Die belangte Behörde verkenne nicht, daß der vom

O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1984 losgelöste Begriff der "Erhaltung" möglicherweise im alltäglichen Sprachgebrauch einen weiteren Inhalt habe, als dies im Anwendungsbereich des genannten Gesetzes der Fall sei. Wenn sich die Behörde erster Instanz zur Belegung ihrer im vorgenannten Bezug abweichenden Auffassung über den Inhalt des laufenden Schulerhaltungsaufwandes auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18. Juni 1952, K II-1/52, VfSlg. 2328/1952, berufe, verkenne sie offenkundig den Inhalt und das verfassungsgesetzliche Umfeld dieses Kompetenzfeststellungserkenntnisses. Dem Erkenntnis sei der Antrag der Wiener Landesregierung an den Verfassungsgerichtshof zugrundegelegen, festzustellen, ob die Erlassung eines Landesgesetzes betreffend das Dienstrecht des in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Kindergärten-Fachpersonales nach dem dem Antrag beiliegenden Entwurf dem Art. 15 B-VG zugerechnet werden könne. Für die Beantwortung der im gegenständlichen Belang relevanten Fragen lasse sich aus dem zitierten Erkenntnis aber nichts gewinnen.

Der der Berechnung der Gastschulbeiträge zugrundegelegten Kostenaufstellung für das Schuljahr 1986/87 (tatsächlich läge im Sinne des § 47 Abs. 2 O.ö. POG 1984 die Einnahmen- und Ausgabenrechnung für das Kalenderjahr 1986 zugrunde) sei ein Personalaufwand in der Höhe von S 5,489.767,34 für nicht direkt in den Schulen beschäftigte Bedienstete des Schul- und Sportamtes des Magistrates der Stadt Linz zugrundegelegt worden. Da dieser Personalkostenanteil in die Berechnung der Gastschulbeiträge nicht hätte einbezogen werden dürfen, sei die Berechnungsgrundlage von der belangten Behörde um diesen Betrag vermindert worden. Die sich sohin bei einer Annahme von

10.254 Schülern ergebende Kopfquote betrage daher S 11.039,--. Der für 46 Schüler von der Erstbeschwerdeführerin an die Landeshauptstadt Linz zu leistende Gastschulbeitrag für das Kalenderjahr 1986 sei daher gestützt auf § 49 Abs. 4 O.ö. POG 1984 mit S 507.777,-- festzusetzen; der für 7 Schüler von der Zweitbeschwerdeführerin zu leistende Gastschulbeitrag mit S 77.273,--.

1.4.2. Mit Bescheiden vom 15. Dezember 1988 berichtigte die belangte Behörde die angefochtenen Bescheide dahin, daß sowohl im Spruch als auch in der Begründung dieser Bescheide die Wendung "Kalenderjahr 1986" durch die Wendung "Jahr 1987" ersetzt wurde. Nach der Begründung dieser Bescheide sei den §§ 47 und 49 O.ö. POG 1984 implizit zu entnehmen, daß die Vorschreibung von laufenden Schulerhaltungs- bzw. Gastschulbeiträgen auf das der Berechnung des Schulerhaltungsaufwandes zugrundeliegende, nachfolgende Jahr zu beziehen sei. Aus diesem Grund habe eine ensprechend gesetzeskonforme Präzisierung vorgenommen werden müssen.

1.5. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

1.6. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift erstattet. Belangte Behörde und mitbeteiligte Partei beantragten übereinstimmend die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen Zusammenhanges verbundenen Beschwerden erwogen:

2.1. Die §§ 44, 45 und 46 O.ö. POG 1984, Anlage zur Kundmachung der Oberösterreichischen Landesregierung vom 21. Mai 1984, LGBl. Nr. 45, lauten:

"V. HAUPTSTÜCK

ERHALTUNG DER ÖFFENTLICHEN PFLICHTSCHULEN

§ 44

Begriffe

(1) Unter Erhaltung einer öffentlichen Pflichtschule im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes, die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften erforderlichen Hilfspersonals sowie die Tragung des Aufwandes für eine allenfalls eingerichtete Beaufsichtigung der Schüler im Bereich der Schulliegenschaften außerhalb der Unterrichtszeit zu verstehen.

(2) Die Kosten der Erhaltung einer öffentlichen Pflichtschule gliedern sich in den Bau- und Einrichtungsaufwand (§ 45) und in den laufenden Schulerhaltungsaufwand (§ 46).

(3) Zu den Schulliegenschaften im Sinne dieses Gesetzes zählen insbesondere der Schulgrund, die Schulgebäude und die zur Schule gehörenden Nebengebäude, einzelne Schulräume, Lehrwerkstätten, Schulbauplätze, Turn- und Spielplätze, Pausenhöfe, Schulgärten, die im Schulgebäude oder in einem zur Schule gehörenden Nebengebäude untergebrachten Wohnungen für den Schulleiter, die Lehrer, für den Schulwart und sonstiges Hilfspersonal sowie die öffentlichen Schülerheime.

(4) Für die Beistellung von Schulärzten ist in einer Weise vorzusorgen, daß die ihnen auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben durchgeführt werden können.

§ 45

BAU- UND EINRICHTUNGSAUFWAND

Zum Bau- und Einrichtungsaufwand gehören insbesondere die Kosten für

a)

die Bereitstellung der Schulliegenschaften,

b)

die Bereitstellung der Schuleinrichtung,

c)

den Annuitätendienst für Schulbaudarlehen.

§ 46

LAUFENDER SCHULERHALTUNGSAUFWAND

Als Kosten des laufenden Betriebes gehören zum laufenden Schulerhaltungsaufwand insbesondere die Kosten für

a)

die Instandhaltung der Schulliegenschaften,

b)

die Instandhaltung und Erneuerung der Schuleinrichtung,

c)

die Bereitstellung und Instandhaltung der Lehrmittel und sonstigen Unterrichtsbehelfe, insbesondere auch der Rundfunkgeräte und Filmgeräte,

              d)              die Reinigung, Beleuchtung und Beheizung und den sonstigen Betrieb der Schulliegenschaften mit Ausnahme der Wohnungen,

              e)              das zur Betreuung der Schulliegenschaften allenfalls erforderliche Hilfspersonal (z.B. Schulwart, Reinigungspersonal, Heizer, Kanzleikräfte, Heimpersonal und Werkmeister),

              f)              die Amts- und Kanzleierfordernisse der Schule, Bücher für die Lehrer- und Schülerbibliothek, Post- und Rundfunkgebühren,

              g)              die Mieten, Steuern und sonstigen Abgaben für die Schulliegenschaften mit Ausnahme der Wohnungen,

h)

die schulärztliche Tätigkeit,

i)

die allenfalls eingerichtete Beaufsichtigung der Schüler außerhalb der Unterrichtszeit gemäß § 44 Abs. 1."

2.2.1. Vorweg ist festzuhalten, daß die beschwerdeführenden Gemeinden die inhaltliche Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht in Frage stellen. Aus dem im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 89/10/0024, 0025, näher dargelegten Gründen ist der Gerichtshof der Auffassung, daß dies zutreffend ist.

Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften wird in den Beschwerden im wesentlichen wortgleich geltend gemacht, daß der Sachverhalt in wesentlichen Punkten einer Ergänzung bedürfe. Mangels detaillierter Unterlagen seien die beschwerdeführenden Gemeinden nicht in der Lage gewesen, selbst nachzuvollziehen, welcher Betrag des festgesetzten Schulerhaltungsbeitrages auf die Bediensteten des Schul- und Sportamtes entfalle. Sie hätten daher ganz allgemein die Ausscheidung der Personalkosten des Schul- und Sportamtes aus dem festgesetzten Schulerhaltungsbeitrag verlangt, ohne ziffernmäßig angeben zu können, welcher Schulerhaltungsbeitrag sich auf diese Weise errechne. Auf Grund dieses Berufungsbegehrens wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, den vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz festgesetzten Schulerhaltungsbeitrag zur Gänze dahin zu überprüfen, in welchem Umfang darin Personalkosten enthalten seien, die auf die Bediensteten des Schul- und Sportamtes entfielen. Die belangte Behörde habe dieser Verpflichtung aber in keiner Weise entsprochen. Sie habe den vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz festgesetzten Schulerhaltungsbeitrag keiner näheren Überprüfung unterzogen, sondern sich im Gegenteil damit begnügt, den ihr vom Bürgermeister als Personalkosten der Bediensteten des Schul- und Sportamtes bekanntgegebenen Betrag ohne jede Nachprüfung unkritisch zu übernehmen. Da der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz lediglich eine Aufstellung vorgelegt habe, in der auf der Ausgabenseite global und ohne jede Detaillierung die im § 46 O.ö. POG 1984 angeführten Positionen zuzüglich einer im Gesetz nicht vorgesehenen eigenen Position "Personalaufwand" aufgelistet gewesen seien, sei für die Beschwerdeführerinnen in keiner Weise überprüfbar gewesen, welcher Teilbetrag auf die Personalkosten der Bediensteten des Schul- und Sportamtes entfalle bzw. ob der bekanntgegebene Teilbetrag in der Höhe von S 5,489.767,34 tatsächlich zutreffe. Eine solche Überprüfung wäre nur dann möglich gewesen, wenn die vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz angegebenen globalen Positionen im einzelnen aufgegliedert worden wären. Die belangte Behörde hätte auf eine Aufschlüsselung der übrigen Positionen verlangen müssen, um festzustellen, ob nicht in anderen Positionen ein weiterer Personalaufwand enthalten gewesen sei.

2.2.2. Mit diesem Vorbringen machen die beschwerdeführenden Gemeinden im wesentlichen Begründungs- und Feststellungsmängel der belangten Behörde geltend. Der Verwaltungsgerichtshof kann jedoch nicht finden, daß der Sachverhalt von der belangten Behörde nicht genügend erhoben wurde oder die Begründung den Anforderungen des § 60 AVG 1950 nicht entspricht.

Die beschwerdeführenden Gemeinden haben in ihrer Berufung übereinstimmend die Ausscheidung der Personalkosten des Schul- und Sportamtes des Magistrates der Landeshauptstadt Linz aus den vom Bürgermeister bekanntgegebenen Personalaufwand in der Höhe von S 62,890.046,37 begehrt. Die belangte Behörde ersuchte daraufhin die Landeshauptstadt Linz um eine nähere Aufschlüsselung der angegebenen Personalkosten, worauf diese zunächst das unter Punkt 1.3. wiedergegebene Schreiben vom 10. November 1987 übermittelte. Diesem Schreiben war nicht nur die Zahl der im Schul- und Sportamt beschäftigten Beamten und Vertragsbedienstete (samt Dienstklasse und Verwendungsgruppe), sondern auch eine nähere Aufschlüsselung der Bezüge dieser Bediensteten zu entnehmen, die in ihrer Gesamtheit mit S 5,489.767,34 beziffert wurde.

Die belangte Behörde begnügte sich - im Gegensatz zur Behauptung der beschwerdeführenden Gemeinden - nicht mit dieser Mitteilung, sondern ersuchte das Schul- und Sportamt auch um eine genaue und detaillierte Beschreibung der Aufgabenbereiche der Bediensteten.

Auf Grund der vom Schul- und Sportamt mit Schreiben vom 13. Jänner 1988 vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung der Bediensteten veranlaßte die belangte Behörde in weiterer Folge auch eine prozentuelle Aufschlüsselung dieser Personalkosten, welche mit Schreiben vom 11. August 1988 vorgelegt wurde.

Im Zuge dieses Ermittlungsverfahrens verwies das Schul- und Sportamt auch auf den Umstand, daß auch andere Ämter der Landeshauptstadt Linz (z.B. Liegenschaftsamt) mit Schulagenden befaßt seien. Im Falle einer Kürzung der Personalkosten des Schul- und Sportamtes müßten die Bezüge jener Bediensteten - zumindest prozentuell - bei den Personalausgaben berücksichtigt werden.

Die belangte Behörde trug dieser Forderung jedoch nicht Rechnung, sondern schied aus dem in der Aufstellung der Ausgaben und Einnahmen für das Jahr 1986 angegebenen Personalaufwand die GESAMTEN Personalkosten des Schul- und Sportamtes in der Höhe von S 5,489.767,34 aus.

Die beschwerdeführenden Gemeinden erhielten vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs Kenntnis. Sie erklärten dabei übereinstimmend, nicht in der Lage zu sein, die ihnen übermittelten Personalkosten des Schul- und Sportamtes anzuerkennen, da die angeführten Prozentsätze eine bloße Mitteilung des Magistrates Linz darstellten, die seitens der Beschwerdeführerinen nicht kontrollierbar seien, und regten deshalb eine entsprechende Überprüfung der Berechnungsgrundlagen durch die belangte Behörde (eventuell unter Einbeziehung der Abteilung Landeskontrolldienste) an.

Unrichtig ist dabei die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, die beschwerdeführenden Gemeinden hätten gegen die ermittelten Personalkosten des Schul- und Sportamtes in der Höhe von S 5,489.767,34 an sich Bedenken vorgebracht. Der Einwand der beschwerdeführenden Gemeinden im Rahmen des Parteiengehörs richtete sich vielmehr gegen die vom Schul- und Sportamt bekanntgegebene PROZENTUELLE AUFSCHLÜSSELUNG der Gehälter seiner Bediensteten. Da die belangte Behörde die auf Grund dieser prozentuellen Aufschlüsselung bekanntgegebenen Personalkosten des Schul- und Sportamtes jedoch nicht berücksichtigt hat, sondern die gesamten Personalkosten dieses Amtes in der Höhe von S 5,489.767,34 - die in diesem Umfang im übrigen nie bestritten waren - vom Personalaufwand abzog, liegt die von den beschwerdeführenden Gemeinden behauptete Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes nicht vor.

2.3. Wenn die beschwerdeführenden Gemeinden nunmehr behaupten, die vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz bekanntgegebenen Personalkosten des Schul- und Sportamtes seien nicht nachvollziehbar, da sie im Schreiben vom 11. August 1988 mit S 4,743.930,39, im Schreiben vom 16. März 1988 hingegen mit S 3,490.458,36 angegeben worden seien, so kann ihnen auch dabei nicht gefolgt werden.

Die mit Schreiben vom 16. März 1988 bekanntgegebenen Personalkosten in der Höhe von S 3,490.458,36 erklären sich nämlich daraus, daß die belangte Behörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens die Auffassung vertrat, daß in den gesamten Personalkosten des Schul- und Sportamtes

(S 5,489.767,34) auch Kosten für Angelegenheiten enthalten seien, die nicht unter den Begriff "Kosten für das zur Betreuung der Schulliegenschaften allenfalls erforderliche Hilfspersonal" subsumiert werden könnten. Das Schul- und Sportamt legte auf Grund dessen mit Schreiben vom 16. März 1988 eine entsprechend verringerte Personalkostenrechnung vor. In der weiteren Folge des Ermittlungsverfahrens verwies das Schul- und Sportamt jedoch darauf, daß auch Bedienstete anderer Ämter überwiegend oder teilweise mit der Erhaltung von Schulliegenschaften befaßt seien. Die Einbeziehung der bisher nicht berücksichtigten Gehälter dieser Personen ergab dann die mit Schreiben vom 11. August 1988 bekanntgegebene (wieder erhöhte) Summe von S 4,743.930,39.

2.4. Nicht gefolgt werden kann auch dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, die mit Zahlungsaufforderung vom 7. April 1987 vorgelegte Ausgabenaufstellung für 1986 hätte keinen Posten "Personalaufwand" enthalten dürfen, da § 46 O.ö. POG 1984 eine solche Position nicht vorsehe.

Richtig ist an diesem Einwand, daß nur solche Kosten verrechnet werden dürfen, die unter § 46 O.ö. POG 1984 subsumiert werden können. Der Verwaltungsgerichtshof kann jedoch nicht erkennen, inwieweit die Zusammenfassung der ermittelten Personalkosten zu einer eigenen Position "Personalaufwand" die beschwerdeführenden Gemeinden bei der Verfolgung ihrer Rechte beeinflussen könnte, zumal es ihnen jederzeit freisteht, die Vorlage der entsprechenden Berechnungsgrundlagen zu verlangen bzw. darin Einsicht zu nehmen.

2.5. Diese Überlegungen gelten schließlich auch für den Einwand der Beschwerdeführerinnen, die ihnen mit Schreiben vom 10. November 1987 bekanntgegebenen Bezüge der Bediensteten des Schul- und Sportamtes seien zwar global näher aufgeschlüsselt worden, es sei aber nicht bekanntgegeben worden, welche Bediensteten im einzelnen welche Beträge bezogen hätten.

2.6. Da somit die von den beschwerdeführenden Gemeinden behaupteten Verfahrensverletzungen nicht vorliegen und die Auffassung der belangten Behörde, daß die Personalkosten des Schul- und Sportamtes des Magistrates der Lndeshauptstadt Linz nicht dem laufenden Schulerhaltungsaufwand des § 46 O.ö. POG 1984 unterstellt werden können, aus dem im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 89/10/0024, 0025, näher dargelegten Gründen, nicht als rechtswidrig zu erkennen ist, waren die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. 1989/206, deren Art. III Abs. 2 zur Anwendung kam.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989100004.X00

Im RIS seit

18.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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