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L66104 Einforstung Wald- und Weideservituten FelddienstbarkeitNorm
AVG §13 Abs1;Betreff
1. PP, 2. RP gegen Landesagrarsenat beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 24. November 1988, Zl. Bod - 4040/4 -1988, betreffend Übertragung eines Holzbezugsrechtes (mitbeteiligte Parteien: 1. HS (geb. 1940),
2.
ES, 3. RS, 4. CS, 5. MS (geb. 1969), 6. JP, 7. TP, sowie
8.
AS
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- sowie den Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 10.470,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der Mitbeteiligten wird abgewiesen.
Begründung
Der nunmehr zu je sieben Fünfzehntel im grundbücherlichen Eigentum der Beschwerdeführer (die Erteilung des Zuschlages für das fünfzehnte Fünfzehntel an die Zweitbeschwerdeführerin ist im Grundbuch angemerkt) stehenden und vormals im Eigentum der erst- bis fünftmitbeteiligten Parteien (1.-5. MP) sowie der achtmitbeteiligten Partei (8. MP) gestandenen Liegenschaft T-Gut Nr. 1 in O (EZ 7 KG F) steht auf Grund des Regulierungserkenntnisses vom 28. April 1863 ein Holzbezugsrecht im Ausmaß von jährlich 15,12 rm Brennholz und
1.263 fm Sagholz aus dem Forstrevier "G" der österreichischen Bundesforste zu. Die 1.-5. MP und die 8. MP als damals noch bürgerliche Grundeigentümer schlossen am 31. August 1984 mit den sechst- und siebentmitbeteiligten Parteien (6. und 7. MP) einen Abtretungsvertrag, demzufolge das gegenständliche Holzbezugsrecht auf die Liegenschaft 276 Y der Letztgenannten übergehen sollte.
Mit Bescheid vom 20. Juni 1985 wies die Agrarbezirksbehörde Gmunden (ABB) den Antrag der 1.-8. MP auf Genehmigung des Abtretungsvertrages vom 31. August 1984 gemäß § 39 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 und 4 des Oberösterreichischen Wald- und Weideservitutenlandesgesetzes, LGBl. Nr. 2/1953 (WWG), ab. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, das Holzbezugsrecht sei geeignet, einen wichtigen Beitrag zur Herbeiführung eines voll intakten landwirtschaftlichen Betriebes auf dem hoch verschuldeten berechtigten Gut zu leisten. Demgegenüber sei die Liegenschaft der 6. und 7. MP ohnedies bereits mit einem ausreichenden Holzbezugsrecht ausgestattet. Daraus folge, daß die in § 4 Abs. 4 WWG normierten Übertragungsvoraussetzungen nicht gegeben seien.
In der gegen diesen Bescheid von sämtlichen mitbeteiligten Parteien gemeinsam eingebrachten Berufung wurde geltend gemacht, die Erhaltung des T-Gutes als landwirtschaftliche Betriebseinheit sei nur bei sofortiger finanzieller Sanierung und auch dann nur als Zuerwerbsbetrieb möglich, sodaß von der Entbehrlichkeit des Holzbezugsrechtes ausgegangen werden könne. Auf der Seite des erwerbenden Gutes sei selbst gemäß der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides eine Ausstattung mit lediglich dem "nötigsten" Holzbezugsrecht gegeben, während das WWG ein "nötiges" Holzbezugsrecht vorsehe.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24. November 1988 änderte die belangte Behörde auf Grund ergänzend eingeholter Sachverständigengutachten und nach einer am 24. November 1988 durchgeführten mündlichen Verhandlung den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 1 AgrVG 1950, § 66 Abs. 4 AVG 1950 sowie § 39 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 WWG dahin ab, daß die Übertragung des gegenständlichen Holzbezugsrechtes auf die Liegenschaft der 6. und 7. MP agrarbehördlich genehmigt wurde. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, zum T-Gut gehörten 4,4 ha Wald, die zur Deckung des Brenn- und Sagholzbedarfes dieses Gutes ausreichend seien, sodaß das gegenständliche Holzbezugsrecht den ordentlichen Bedarf übersteige. Die Übertragung des Holzbezugsrechtes entspreche daher den wirtschaftlichen Bedürfnissen dieses Gutes. Demgegenüber weise die Liegenschaft der 6. und 7. MP zu der keine Waldgrundstücke, wohl aber ein Holzbezugsrecht im Ausmaß von 7,8 rm Brennholz und 1,3 fm Sagholz gehörten, einen sehr hohen Holzanteil der darauf befindlichen Baulichkeiten auf. Weder der aus den Baulichkeiten resultierende Holzbedarf noch der jährliche Brennholzbedarf dieser Liegenschaft könnten durch das bereits vorhandene Holzbezugsrecht gedeckt werden. Von der nunmehr genehmigten Übertragung des weiteren Holzbezugsrechtes sei ein wesentlicher Beitrag zur Festigung des gut geführten bäuerlichen Betriebes der 6. und 7. MP zu erwarten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihren Rechten auf Erhaltung des Nutzungsrechtes, auf die Vermeidung einer unwirtschaftlichen Zersplitterung des Nutzungsrechtes und auf Nichterteilung der agrarbehördlichen Bewilligung zur Übertragung des Nutzungsrechtes verletzt.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und ebenso wie sämtliche mitbeteiligten Parteien eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 2 WWG bedürfen Vereinbarungen über rechtliche Veränderungen an den Nutzungsrechten, insbesondere über die gänzliche oder teilweise Übertragung von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere oder von der verpflichteten Liegenschaft auf eine andere, sowie über die Löschung bücherlich eingetragener Nutzungsrechte der Bewilligung der Agrarbehörde (§ 39 Abs. 2).
Gemäß § 39 Abs. 2 WWG entscheiden die Agrarbehörden auch außerhalb eines Verfahrens zur Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung mit Ausschluß des Rechtsweges .... über die Frage der gänzlichen oder teilweisen Übertragung von Nutzungsrechten von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere ...
Gemäß § 41 Abs. 1 WWG sind die Eigentümer der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften Parteien. Gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen können andere Beteiligte gegen die Einleitung oder Durchführung des Verfahrens keine Einwendungen erheben oder sonstige Rechtsmittel geltend machen. Auf ihre Interessen haben die Agrarbehörden von Amts wegen Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 44 Abs. 1 WWG dürfen die während des Verfahrens vor der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen und geschlossenen Vergleiche, gleichgültig ob sie bereits behördlich genehmigt sind (§ 42) oder nicht, nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden.
Gemäß § 46 WWG ist die während des Verfahrens durch Bescheide (provisorische Bescheide) der Agrarbehörde oder durch mündliche vor der Agrarbehörde oder schriftlich abgegebene Erklärungen oder geschlossene Vergleiche der Beteiligten geschaffene Rechtslage auch für die Rechtsnachfolge bindend. Einer besonderen Genehmigung seitens der Agrarbehörde bedarf es zu diesem Zwecke nicht.
§ 4 Abs. 2 WWG statuiert das Erfordernis einer agrarbehördlichen Genehmigung für die Übertragung von Nutzungsrechten, enthält aber keine Bestimmungen, daß ein Antrag etwa lediglich von einer bestimmten Verfahrenspartei oder von den Verfahrensparteien gemeinsam gestellt werden müßte. Daraus folgt, daß jede der Verfahrensparteien zur Stellung eines derartigen Antrages legitimiert ist.
Im Beschwerdefall haben die 1.-5. MP und die 8. MP als Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer einerseits und die 6.-7. MP als Übernehmer des gegenständlichen Holzbezugsrechtes andererseits gemeinsam die agrarbehördliche Genehmigung des Abtretungsvertrages vom 31. August 1984 beantragt. Wenn auch im Verlauf des Genehmigungsverfahrens das Eigentum am (abtretenden) T-gut auf die Beschwerdeführer übergegangen ist, so bleiben diese doch zufolge der Regelung des § 46 WWG an den von ihren Rechtsvorgängern (den 1.-5. MP und der 8. MP) gestellten Antrag auf agrarbehördliche Genehmigung des Vertrages gebunden. Unabhängig davon waren die Verwaltungsbehörden bereits auf Grund des Antrages der 6. und 7. MP verpflichtet, hinsichtlich des angeführten Vertrages zu entscheiden.
Dazu kommt, daß durch die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Genehmigung des Vertrages einem von den Rechtsvorgängern der Beschwerdeführer gestellten und für diese sohin wirksamen Antrag Folge gegeben wurde. Derjenige, dessen nicht zurückgezogenem Begehren Rechnung getragen wurde, kann aber hiedurch in keinem Recht verletzt werden (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Verwaltungsgerichtshofentscheidungen vom 23. Juni 1978, Slg. NF Nr. 9601/A, und vom 15. Oktober 1987, Zl. 87/02/0081).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, insbesondere deren Art. III Abs. 2. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand bereits einen Ersatz von Umsatzsteuer enthält und ein Ersatz von Stempelgebühren nur im gesetzlich vorgesehenen Umfang zuerkannt werden kann.
Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 1 VwGG Abstand genommen werden.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989070041.X00Im RIS seit
03.07.1990Zuletzt aktualisiert am
09.07.2009