TE Vwgh Erkenntnis 1990/7/11 89/03/0248

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.07.1990
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §64 Abs1;
VStG §22 Abs1;

Betreff

N gegen Landeshauptmann von Tirol vom 8. August 1989, Zl. IIb2-V-7087/3-1989, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Erstbehörde vom 10. August 1988 wurde der Beschwerdeführer unter anderem schuldig erkannt, er habe am 18. April 1988 um 11.12 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf bestimmten Straßen aus einer bestimmten Richtung kommend durch eine bestimmte Ortschaft in eine bestimmte Richtung gelenkt, obwohl er nicht im Besitz der erforderlichen Lenkerberechtigung gewesen sei, da ihm diese mit rechtskräftigem Bescheid der Erstbehörde entzogen worden sei. (Ein zweiter in diesem Straferkenntnis enthaltener Schuldspruch ist nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.) Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs. 1 KFG begangen. Gemäß § 134 KFG wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- verhängt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung abgewiesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 64 Abs. 1 KFG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur auf Grund einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung für die Gruppe (§ 65 Abs. 1) zulässig, in die das Kraftfahrzeug fällt. Der Tatbestand einer in einem Verstoß gegen diese Bestimmung bestehenden Verwaltungsübertretung wird durch jede einzelne Fahrt verwirklicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. November 1974, Zl. 587/74).

    Im vorliegenden Fall enthielt die gegen das erstbehördliche

Straferkenntnis erhobene Berufung unter anderem folgende

Ausführungen: "In rechtlicher Hinsicht muß auch bemerkt werden,

daß es nicht angeht, hinsichtlich desselben Vorgangs mehrere

Straferkenntnisse zu erlassen. Mit Straferkenntnis vom 22.7.88,

Zl. .........., wurde der Beschuldigte bereits wegen Fahrens im

Ortsgebiet von ......... bestraft. Die neuerliche Bestrafung

verstößt gegen das Rechtsprinzip, daß wegen derselben Tat nicht zweimal bestraft werden darf."

Mit dem durch Bescheid der belangten Behörde vom 6. Juni 1989 bestätigten Straferkenntnis der Erstbehörde vom 22. Juli 1988 war der Beschwerdeführer unter anderem schuldig erkannt worden, er habe am 18. April 1988 den dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw um ca. 10.32 Uhr von einer bestimmten Stelle auf einer bestimmten Straße in eine bestimmte Richtung gelenkt, obwohl er sich nicht im Besitz der erforderlichen Lenkerberechtigung befunden habe, da ihm diese mit rechtskräftigem Bescheid der Erstbehörde entzogen worden sei.

Die belangte Behörde hatte bei Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides nach der Aktenlage, und zwar insbesondere auch im Hinblick auf das erwähnte Berufungsvorbringen, keine Anhaltspunkte dafür, daß sich der Beschwerdeführer um 11.12 Uhr noch auf derselben Fahrt befunden hätte wie um ca. 10.32 Uhr, also in einem verhältnismäßig kleinen örtlichen Bereich um ca. 40 Minuten früher.

Mit dem Vorbringen in der vorliegenden Beschwerde wird nicht dargetan, welche Sachverhaltsfeststellungen über die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens hinaus getroffen werden hätten müssen, die das Verhalten des Beschwerdeführers als eine einzige Fahrt und somit als eine einzige Verwaltungsübertretung erscheinen hätten lassen. Der Beschwerdeführer beschränkte sich in der vorliegenden Beschwerde vielmehr darauf, in rechtlicher Hinsicht das Postulat aufzustellen, die Fahrt um 10.32 Uhr mit der im gegenständlichen Verfahren bestraften Tat als Einheit zu behandeln. Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, weil die belangte Behörde im Hinblick darauf, daß, wie bereits dargelegt, keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer einzigen, von 10.32 bis 11.12 Uhr fortdauernden Fahrt vorlagen, im Sachverhaltsbereich vom Vorliegen zweier verschiedener Fahrten und in rechtlicher Hinsicht somit von einer jeweils gesonderten Verwirklichung des Tatbestandes einer Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs. 1 KFG ausgehen durfte.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030248.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten