TE Vwgh Erkenntnis 1990/10/5 90/18/0190

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Veröffentlicht am 05.10.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §13 Abs3;
KFG 1967 §103 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Degischer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des N, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 26. Juni 1990, Zl. MA 70-10/771/90/Str, betreffend Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhalt mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 26. Juni 1990 schuldig erkannt, es als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges unterlassen zu haben, auf schriftliches Verlangen der Behörde vom 14. März 1990, wer dieses Kraftfahrzeug an einem näher bezeichneten Ort in Wien abgestellt habe, sodaß es dort am 12. Februar 1990 um 18.15 Uhr gestanden sei, zugestellt am 2. April 1990, binnen zwei Wochen ab Zustellung die Person, die die Auskunft erteilen könne, vollständig zu benennen, indem er nur den Namen der Person angegeben habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, er habe in seiner Lenkerauskunft die Person bezeichnet, die die Auskunft erteilen könne. Zur Bezeichnung auch deren Anschrift sei er im Hinblick auf den Wortlaut der Bestimmung des § 103 Abs 2 KFG 1967, wonach der Zulassungsbesitzer lediglich verpflichtet sei, die Person zu "benennen", die die Auskunft erteilen könne, nicht verpflichtet. Die Verfassungsbestimmung des § 103 Abs. 2 KFG schränke verfassungsgesetzlich geschützte Rechte ein und sei daher nur einschränkend auszulegen. Indem die belangte Behörde den Begriff "benennen" derart ausgelegt habe, daß darunter auch die Bekanntgabe der Adresse der betreffenden Person zu verstehen sei, lege sie in unzulässiger Weise das Gesetz erweiternd aus und schließe damit eine möglicherweise vorhandene Gesetzeslücke. Überdies hätte die belangte Behörde, wenn ihr die vom Beschwerdeführer erteilte Auskunft unvollständig erschienen sei, jedenfalls ein Verbesserungsverfahren im Sinne des AVG durchzuführen gehabt.

Dieser Rechtsansicht vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen.

Gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskunft darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er die geforderte Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht.

Schon aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte dieser Gesetzesbestimmung ist erkennbar, daß der Gesetzgeber mit dem Wort "benennen" zum Ausdruck bringen wollte, daß im Falle, daß der Zulassungsbesitzer diese Auskunft nicht selbst erteilen kann, die Person, welche die Auskunft erteilen kann, in gleicher Weise zu bezeichnen ist, wie in jenen Fällen, wo der Zulassungsbesitzer selbst diese Auskunft erteilen kann, also mit Namen und Anschrift. Auch eine Auslegung des Gesetzes nach seinem Zweck muß, wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend dartut, zum selben Ergebnis führen, weil nur die Kenntnis auch der Anschrift der benannten Person die Behörde entsprechend dem Zweck der diesbezüglichen gesetzlichen Regelung in die Lage versetzt, mit dieser Person zwecks Erteilung der geforderten Auskunft in Verbindung zu treten.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher in der Rechtsansicht der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe seiner aus § 103 Abs. 2 KFG 1967 entspringenden Auskunftspflicht nicht entsprochen, indem er nur den Namen, nicht aber die Anschrift der Person bekannt gab, welche die geforderte Auskunft erteilen kann, eine Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken.

Aber auch in der Unterlassung des vom Beschwerdeführer vermißten Verbesserungsverfahrens vermag der Verwaltungsgerichtshof einen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides begründenden Verfahrensmangel nicht zu sehen. Denn in § 13 Abs. 3 AVG 1950 ist lediglich eine Verpflichtung der Behörde vorgesehen, zur Behebung von Formgebrechen ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Hingegen kennt das Gesetz eine Verpflichtung der Behörde, auch zur Behebung inhaltlicher Mängel - um einen solchen handelt es sich bei der unterlassenen Bezeichnung der Anschrift - ein Verbesserungsverfahren durchzuführen, nicht.

Es läßt somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Schlagworte

Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180190.X00

Im RIS seit

07.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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