TE Vwgh Erkenntnis 1990/11/7 90/01/0188

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Veröffentlicht am 07.11.1990
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/01/0192

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerden

1) der K und 2) des MN gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres vom 3. August 1990, Zl. 4 244.535/3-III/13/89, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Dem durch Ausfertigungen der angefochtenen Bescheide belegten Beschwerdevorbringen zufolge haben die Beschwerdeführer, ein Ehepaar polnischer Staatsangehörigkeit, die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 15. Februar 1989, mit welchen festgestellt worden war, bei den Beschwerdeführern lägen die Voraussetzungen für ihre Anerkennung als Flüchtlinge nicht vor, mit Berufung bekämpft.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Berufungen gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ab und sprach aus, daß die Beschwerdeführer nicht Flüchtlinge im Sinn des Asylgesetzes sind. Begründend wurde in beiden Bescheiden übereinstimmend ausgeführt, die Beschwerdeführer seien am 22. Juli 1988 in das Bundesgebiet eingereist und hätten am 25. Juli Asylanträge gestellt.

Bei ihrer Vernehmung am 2. Dezember 1988 habe die Erstbeschwerdeführerin im wesentlichen angegeben, zwischen August 1987 und Mai 1988 seien wegen der regimekritischen Aktivitäten ihres Gatten, des Zweitbeschwerdeführers, wiederholt Hausdurchsuchungen in ihrer Wohnung durchgeführt worden. Die Erstbeschwerdeführerin sei verhört und aufgefordert worden, ihren Gatten zur Kooperation mit den Sicherheitsbehörden zu bewegen. Die Verhöre seien in einer groben und beleidigenden Weise durchgeführt worden. In ihrer Berufung habe die Erstbeschwerdeführerin zusätzlich vorgebracht, im Dezember 1987 wegen der politischen Aktivitäten ihres Gatten befragt und aufgefordert worden zu sein, ihn zur Zusammenarbeit mit der Polizei zu bewegen. Sie sei in der Folge von der Polizei abgeholt und für 12 Stunden festgehalten und verhört worden. Für den Fall ihrer Weigerung, mit den Behörden zu kooperieren, sei der Erstbeschwerdeführerin eine Gefängnisstrafe angedroht worden.

Der Zweitbeschwerdeführer habe bei der niederschriftlichen Vernehmung am gleichen Tag angegeben, er lehne das kommunistische Regime in Polen ab und sei einfaches Mitglied der Solidarität. Im Jahre 1984 sei ihm wegen seiner politischen Ansichten die freiwillige Kündigung seines damaligen Arbeitsplatzes vom Direktor nahegelegt worden. Ab Mai 1987 hätten sich die Repressionen gegen den Zweitbeschwerdeführer verstärkt. In den Jahren 1985 bis 1988 sei er etwa zehnmal jeweils 48 Stunden inhaftiert und in seiner Wohnung seien wiederholt Hausdurchsuchungen vorgenommen worden. Bei den Verhören sei der Zweitbeschwerdeführer aufgefordert worden, mit dem "SB" zusammenzuarbeiten, doch habe er eine Kooperation abgelehnt. Im Mai 1988 sei er von einem Beamten konkret bedroht worden und habe sich deshalb zur Ausreise entschlossen. In seiner Berufung habe der Zweitbeschwerdeführer zusätzlich vorgebracht, während der Verhöre durch die Sicherheitsbehörden häufig mißhandelt worden zu sein. Es sei der Polizei auch bekannt gewesen, daß der Zweitbeschwerdeführer an seinem Arbeitsplatz einer antikommunistischen Untergrundbewegung angehört hätte.

Zur Beweiswürdigung führte die belangte Behörde in den beiden angefochtenen Bescheiden übereinstimmend aus, es bestehe kein Anlaß an der Richtigkeit der Angaben der Beschwerdeführer zu zweifeln, diese würden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Angesichts der gravierenden politischen Veränderungen im Heimatland der Beschwerdeführer könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, daß die Beschwerdeführer wegen ihrer politischen Einstellung und den früheren politischen Aktivitäten des Zweitbeschwerdeführers für die Solidarität weitere Beeinträchtigungen befürchten müßten. Eine Furcht vor Verfolgung erscheine daher aus objektiver Sicht nicht begründbar. Auf die Vernehmung des von den Beschwerdeführern namhaft gemachten Zeugen habe verzichtet werden können, da die Angaben der Beschwerdeführer als glaubhaft angesehen und der Entscheidung zu Grunde gelegt worden seien.

Rechtlich beurteilte die belangte Behörde den festgestellten Sachverhalt dahin, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens hätten keine Anhaltspunkte dafür erbracht, daß die Beschwerdeführer in ihrem Heimatland eine im Sinne der Flüchtlingskonvention relevante Verfolgung befürchten müßten. Es lägen daher die Voraussetzungen für ihre Anerkennung als Konventionsflüchtlinge nicht vor.

Der Hochkommissar der Vereinten Nationen für das Flüchtlingswesen sei gemäß § 9 Abs. 3 AsylG gehört worden und habe der in Aussicht genommenen Abweisung der Berufungen zugestimmt.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG mit dem übereinstimmenden Antrag, die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht auf Anerkennung als Flüchtlinge verletzt. Insbesondere habe die belangte Behörde es unterlassen, den von den Beschwerdeführern genannten Zeugen zu hören, der zu diesem Zweck nach Österreich kommen müßte. Die Eltern der Beschwerdeführer würden ständig von den Polizeibehörden befragt, wo sich die Beschwerdeführer aufhielten. Es seien dieselben Polizeibeamten tätig, welche vorher die Verhöre durchgeführt hätten. Nach wie vor würden in Polen Morde aus politischen Gründen geschehen. Es sei auch objektiv nicht erklärlich, wie die belangte Behörde dazu gelange, gravierende politische Veränderungen im Heimatland der Beschwerdeführer anzunehmen. Den Beschwerdeführern jedenfalls sei bekannt, daß sich die politischen Verhältnisse bisher nicht geändert hätten. Bei einer Rückkehr in ihr Heimatland würden die Beschwerdeführer sofort verfolgt und ihnen der weitere Verbleib in Polen unerträglich gemacht. Sie würden keine Anstellung bekommen und wären daher der Not ausgesetzt. Auch würden sie keine Unterkunft erhalten. Die Beschwerdeführer würden solche Verstöße gegen die Menschenrechte erleiden, daß die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge erfüllt wären.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Asylgesetz), in der Fassung BGBl. Nr. 796/1974, ist ein Fremder Flüchtling im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn nach dessen Bestimmungen festgestellt wird, daß er die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, unter Bedachtnahme auf das Protokoll, BGBl. Nr. 78/1974, erfüllt und daß bei ihm kein Ausschließungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C oder F dieser Konvention vorliegt. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention bestimmt, daß als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Wenn die Beschwerdeführer rügen, die belangte Behörde habe den von ihnen genannten Zeugen nicht vernommen, muß ihnen entgegengehalten werden, daß die belangte Behörde von der Richtigkeit der Angaben der Beschwerdeführer im Asylverfahren ausgegangen ist. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrale Erkenntnisquelle im Asylverfahren das eigene Vorbringen der Asylwerber (vgl. Erkenntnis vom 10. Februar 1988, Zl. 86/01/0185 und andere mehr).

Soweit die Beschwerdeführer behaupten, nach ihrer Flucht sei nach ihnen geforscht worden, und damit sinngemäß vorbringen, sie seien "sur-place Flüchtlinge", ist ihnen entgegenzuhalten, daß Nachforschungen der staatlichen Behörden über den Verbleib ihrer Staatsbürger noch keine Verfolgungshandlungen sind und, wie der Verwaltungsgerichtshof in einem im wesentlichen gleichgelagerten Fall ausgesprochen hat, jedenfals im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (20. August 1990) durch die eingetretenen tiefgreifenden Änderungen der politischen Lage im Heimatland der Beschwerdeführer Verfolgungen der Beschwerdeführer aus den in der Konvention genannten Gründen in Verbindung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren auszuschließen sind. Die behauptete Rechtswidrigkeit der diesbezüglichen Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden liegt daher nicht vor.

Da sich die Beschwerden somit als unbegründet erweisen, waren sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Ein Abspruch über den Antrag den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuzuerkennen erübrigte sich damit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990010188.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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