TE Vwgh Erkenntnis 1990/11/27 88/04/0015

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Veröffentlicht am 27.11.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §24;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §9 Abs1;
VwGG §13 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. November 1987, Zl. Ge-34.138/3-1987-Ru/Br, betreffend Übertretung des Außenhandelsgesetzes 1984, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 22. Juni 1987 schuldig erkannt, am 25. März 1986 beim Zollamt Walserberg eine bei der "Firma" A in München, X-Straße 11, auf Kommission mitgenommene Damenarmbanduhr der Marke Rolex Nr. 8644879, von "der BRD nach Österreich" eingeführt zu haben, ohne im Besitz einer hiefür erforderlichen Bewilligung nach dem Außenhandelsgesetz 1984 gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 3 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 Z. 1 des Außenhandelsgesetzes 1984 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- (Ersatzarreststrafe 10 Tage) verhängt. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, am 23. Mai 1986 habe sich der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Gattin bei der Einreise nach Österreich beim Zollamt Walserberg zur zollamtlichen Eingangsabfertigung gestellt. Bei der vom diensthabenden Revierinspektor vorgenommenen Untersuchung des Pkws des Beschwerdeführers sei von diesem in einem im Kofferraum befindlichen Koffer ein Garantieschein einer Damenarmbanduhr Marke Rolex vorgefunden worden. Dieser Garantieschein, welcher mit 25. März 1986 datiert gewesen sei, sei mit einem Aufkleber der "Firma" Uhren-A, München, X-Straße 11, versehen gewesen. Der Beschwerdeführer habe daraufhin festgestellt, daß er diese Uhr am 25. März 1986 bei der "Firma" A in München auf Kommission als Geschenk für seine Gattin mitgenommen habe, wofür eine Unterschriftsleistung, die Angabe seiner genauen Wohnadresse sowie seine Paßnummer erforderlich gewesen seien. Weiters sei in der Tatbeschreibung des Beschwerdeführers angegeben, daß er am 25. März 1986 mit der Uhr beim Zollamt Walserberg eingereist sei, ohne diese zu deklarieren, obwohl er gewußt habe, daß er diese Uhr einem Zollverfahren zu unterziehen habe, da er des öfteren Ersatzteile für die "Firma", bei der er beschäftigt sei, verzolle. Laut eigenen Angaben sei der Beschwerdeführer mit der Uhr am 22. Mai 1986 wieder nach München gefahren, um bei der "Firma" A ein anderes Armband montieren zu lassen, da das sich auf der Uhr befindliche Armband seiner Gattin nicht gefallen habe. Der Beschwerdeführer habe in der Tatbeschreibung des Zollamtes Walserberg vom 23. Mai 1986 außerdem ausgeführt, daß er die Uhr bei der ersten Einreise am 25. März 1986 beim Zollamt Walserberg dem Beamten nicht gestellt habe, da er sich die Zollabgaben ersparen habe wollen. Dies sei vom Beschwerdeführer mit Unterschrift bestätigt worden. In seiner Rechtfertigung vom 11. August 1986 habe der Beschwerdeführer im wesentlichen angegeben, daß nicht er, sondern ein naher Verwandter - die Angabe seiner Identität habe der Beschwerdeführer unter Berufung auf § 38 VStG 1950 verweigert - die gegenständliche Armbanduhr über die Grenze nach Österreich ohne Bewilligung eingeführt habe. Diese Behauptung werde von der Behörde als reine Schutzbehauptung angesehen. Der Beschwerdeführer habe bereits in der Tatbeschreibung des Zollamtes Walserberg angegeben, daß er bei der "Firma" A in München für die Mitnahme der Uhr eine Unterschriftsleistung erbringen habe müssen und die Armbanduhr noch am selben Tag nach Österreich eingeführt habe. Wäre die Aussage, daß ein naher Verwandter die Uhr eingeführt habe, richtig gewesen, so hätte der Beschwerdeführer dies bereits anläßlich seiner Vernehmung beim Zollamt angeben können, da er dann eine strafrechtliche Verfolgung nicht mehr zu befürchten gehabt hätte. Es folgen sodann noch Ausführungen zur Strafbemessung.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 16. November 1987 keine Folge und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe, daß im Spruch die Worte "auf Kommission mitgenommene Damenarmbanduhr" durch die Worte "gekaufte Damenarmbanduhr" ersetzt werden. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer wende im wesentlichen ein, daß eine Gegenüberstellung mit einem Vertreter der "Firma" A ergeben hätte, daß nicht er der Käufer der Uhr gewesen sei. Bei der Ablegung seines Geständnisses beim Zollamt habe er sich darüber in einem Irrtum befunden, daß er auch einem nahen Verwandten gegenüber zeugenschaftlich unter Wahrheitspflicht einvernommen werden könnte. Nach den im Berufungsverfahren ergänzend durchgeführten Erhebungen stehe fest, daß es sich bei der gegenständlichen Uhr um eine goldene Damenarmbanduhr der Marke Rolex gehandelt habe, die am 25. März 1986 bei der "Firma" A in München bar um den Betrag von DM 12.982,-- (Bruttopreis mit Armband DM 14.425,--) gekauft worden sei. Als Käufer scheine auf der Rechnung vom 25. März 1986 "Herr N, Y-Straße 62, Z" auf. Die in der Tatbeschreibung des Zollamtes Walserberg vom 23. Mai 1986 enthaltene Behauptung, der Beschuldigte habe die Uhr am 25. März 1986 nur auf Kommission mitgenommen, sei daher unrichtig. Die spätere Aussage des Beschwerdeführers, daß nicht er, sondern ein naher Verwandter die Armbanduhr über die Grenze nach Österreich eingeführt habe, sei bereits von der Behörde erster Instanz als reine Schutzbehauptung angesehen und als unglaubwürdig zurückgewiesen worden. Es sei naheliegend, daß der Beschwerdeführer diese Aussage, wenn sie richtig gewesen wäre, bereits am Zollamt Walserberg gemacht hätte. Seine diesbezügliche Verantwortung, daß ihm erst nach Rechtsbelehrung durch seinen Vertreter bekanntgeworden sei, daß er gegen den Verwandten, den er angeblich vorher nicht einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen habe wollen, ohnehin nicht hätte aussagen müssen, entbehre jeglichem Wahrheitsgehalt, noch dazu, wo der Beschuldigte die Nennung des Verwandten auch weiterhin verweigere, obwohl gegen diesen schon längst Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Weiters habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 11. August 1986 erklärt, daß er keine Ahnung gehabt habe, daß sein Verwandter die Uhr aus Deutschland nach Österreich gebracht habe, ohne sie zu verzollen. Als Angestellter einer "Firma", für welche er laut seinen eigenen Angaben öfter Ersatzteile zu verzollen habe, sei ihm bekannt, daß er nach einer Verzollung eine zollamtlich bestätigte Warenerklärung, auf der die Höhe der Eingangsabgaben aufscheine, erhalte. Selbst wenn die Uhr nur zur Ansicht vorgemerkt worden wäre, hätte ein Vormerkschein vorhanden sein müssen, der u.a. auch die Höhe der zollamtlichen Sicherstellung sowie eine Nämlichkeitsfeststellung zu entnehmen sei. Auch spreche die Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 11. August 1986, er und seine Frau hätten sich am 22. März 1986 mit dem Verwandten in München getroffen, welche ihm dabei den Reparaturschein der "Firma" A übergeben habe - die Uhr sei nachweislich erst am 25. März 1986 gekauft worden - nicht gerade für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Daran vermöge auch der spätere Hinweis, daß es sich nur um ein mutmaßliches Datum gehandelt habe, nichts zu ändern. Zusammenfassend sei daher auf Grund der durchgeführten Erhebungen anzunehmen, daß die Angaben des Beschwerdeführers beim Zollamt Walserberg - abgesehen vom Wert der Uhr als auch dem Umstand, daß die Uhr nicht auf Kommission, sondern gekauft mitgenommen worden sei - den Tatsachen entspreche. Zum Hinweis in der Stellungnahme vom 16. Oktober 1987, daß er bereits am 11. August 1986 den Beweisantrag gestellt hätte, ihn dem Verkäufer, der inzwischen nach Spanien verzogen sei, gegenüberzustellen, sei zu bemerken, daß auf Grund der vorliegenden Rechnungskopie, ausgestellt auf den Namen des Beschwerdeführers, eine Gegenüberstellung mit dem Verkäufer entbehrlich sei. Die Richtigstellung im Spruch sei erfolgt, weil erwiesen sei, daß die vom Beschuldigten nach Österreich eingeführte Uhr gekauft und nicht auf Kommission mitgenommen worden sei. Ansonsten habe dieser Umstand auf den strafbaren Tatbestand keinen Einfluß.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragte, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, nicht der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung schuldig erkannt und hiefür bestraft zu werden. Er bringt in Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im wesentlichen vor, dem angefochtenen Bescheid ermangle es entgegen der Bestimmung des § 58 i.V.m.

§ 18 Abs. 4 AVG 1950 der Bezeichnung der bescheiderlassenden Behörde. Der Kopf des Bescheides weise die Bezeichnung "Amt der O.Ö. Landesregierung" auf, im Spruch scheine die Bezeichnung "Landeshauptmann als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung" auf, unterschrieben sei der Bescheid mit "im Auftrag Dr. V". Es ergebe sich sohin aus dem gesamten Bescheid nirgendwo die Bezeichnung der bescheiderlassenden Behörde. Weiters sei weder von der Erstbehörde noch von der belangten Behörde ein hinreichendes Beweisverfahren abgeführt worden. Bereits anläßlich der ersten Eingabe habe der Beschwerdeführer den Verkäufer der "Firma" A in München als Zeugen dafür geführt, daß er nicht als Käufer der Uhr aufgetreten sei. Es könne nicht zu seinen Lasten gehen, daß beide Behörden es verabsäumt hätten, diesen wesentlichen Zeugen (bzw. Zeugin) einzuvernehmen und eine Einvernahme nunmehr nicht mehr möglich scheine. Wenn die belangte Behörde die Darstellung des Beschwerdeführers als Schutzbehauptung qualifiziere, so übersehe sie dabei, daß das von ihm ursprünglich abgelegte Geständnis sich als objektiv unrichtig herausgestellt habe. Die Behörde habe darüber hinaus sämtliche andere von ihm beantragten Beweise nicht eingeholt. Wenn die Behörde weiter vermeine, die Verantwortung des Beschwerdeführers entbehre jeglichen Wahrheitsgehaltes, noch dazu, wo er die Nennung des Verwandten auch weiterhin verweigere, so sei dazu festgehalten, daß der Beschwerdeführer weder von der Erstbehörde noch von der belangten Behörde nach dessen Namen bzw. Identität gefragt worden sei. Eine weitere Rechtswidrigkeit sei darin zu erblicken, daß die belangte Behörde den von der Erstbehörde als erwiesen angenommenen Sachverhalt abgeändert habe und zwar von der Mitnahme auf Kommission der gegenständlichen Uhr auf einen Kauf der Damenarmbanduhr. Da es sich dabei um einen völlig anderen Sachverhalt handle, sei bezüglich des dem Beschwerdeführer von der belangten behörde zur Last gelegten Vergehens Verfolgungsverjährung eingetreten. Wegen der Mitnahme einer gekauften Armbanduhr sei bis zum angefochtenen Bescheid gegen den Beschwerdeführer keine Verfolgungshandlung gesetzt worden.

Was zunächst das Vorbringen des Beschwerdeführers anlangt, es ergebe sich aus dem angefochtenen Bescheid nirgendwo die Bezeichnung der bescheiderlassenden Behörde, so vermag der Beschwerdeführer damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Im vorliegenden Fall ist aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides klar erkennbar, welche Behörde entschied ("Über diese Berufung ergeht vom Landeshauptmann als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in zweiter Instanz gemäß § 51 VStG. 1950 folgender Spruch"). Diese Behörde ist auf Grund des zur Anwendung kommenden Gesetzes auch zuständig zur Entscheidung. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, daß der Bescheid auf einem Papier ausgefertigt worden ist, auf dessen oberem Rand die Worte "Amt der O.Ö. Landesregierung" - welches der Geschäftsapparat (auch) des Landeshauptmannes ist - aufscheint (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. September 1988, Zl. 86/04/0136, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Gemäß § 3 Abs. 1 Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184, sind Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Aus- oder Einfuhr von den in den Anlagen zu diesem Bundesgesetz angeführten Waren zum Gegenstand haben, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes bewilligungspflichtig.

Nach § 17 Abs. 1 Z. 1 Außenhandelsgesetz 1984 macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig, soweit nicht ein gerichtlich zu ahndender Sachverhalt vorliegt, und ist mit Arrest bis zu acht Wochen oder mit Geldstrafe bis zu S 150.000,-- zu bestrafen, auch wenn es beim Versuch geblieben ist, wer eine Ware ohne die nach § 3 oder nach einer auf Grund des § 5 Abs.1 ergangenen Verordnung erforderliche Bewilligung aus- oder einführt.

Nach der dargestellten Gesetzeslage erschöpft sich der Tatbestand des § 17 Abs. 1 Z. 1 Außenhandelsgesetz 1984 in der Aus- oder Einfuhr ohne Bewilligung. Ob die Ware, die ohne die erforderliche Bewilligung (aus- oder) eingeführt worden ist, lediglich in Kommission genommen oder gekauft worden ist, ist nicht entscheidend.

Nach der zufolge § 24 VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden Bestimmung des § 66 Abs. 4 AVG 1950 hat die Berufungsbehörde außer dem im Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sache im Sinne dieser Gesetzesstelle ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. November 1971, Slg. N. F. Nr. 8123/A u.a.). Im Verwaltungsstrafverfahren ist daher die Berufungsbehörde nicht berechtigt, in ihrem Berufungsbescheid dem Berufungswerber eine andere Tat zur Last zu legen, als er im erstbehördlichen Straferkenntnis schuldig erkannt wurde (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1989, Zl. 89/04/0073).

Da, wie bereits oben ausgeführt, es für die Tatbestandsmäßigkeit einer Übertretung nach § 17 Abs. 1 Z. 1 Außenhandelsgesetz 1984 nicht darauf ankommt, ob die Ware, die ohne die erforderliche Bewilligung eingeführt wurde, lediglich in Kommission genommen oder wurde, war die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 auch berechtigt, die ihrer Meinung nach von der Erstbehörde unrichtig angegebene Rechtsbeziehung zu der ohne Bewilligung eingeführten Ware zu berichtigen, ohne daß damit die Tat ausgewechselt worden wäre. In diesem Sinne vermag der Verwaltungsgerichtshof auch die nach Ansicht des Beschwerdeführers eingetretene Verfolgungsverjährung nicht zu erkennen, weil es bei der Umschreibung der für eine Verfolgungshandlung wesentlichen Kriterien im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG 1950 u.a. (nur) darauf ankommt, daß sich die Verfolgungshandlung auf sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a lit. b VStG 1950 beziehen muß (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 16. Jänner 1987, Slg. N. F. Nr. 12.375/A).

Es ist auch nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens, insbesondere der ersten Verantwortung des Beschwerdeführers bei der Betretung am Zollamt Walserberg am 23. Mai 1986, davon ausging, daß der Beschwerdeführer die gegenständliche Armbanduhr nach Österreich einführte, ohne eine nach § 3 Außenhandelsgesetz 1984 erforderliche Bewilligung für diese Handlung zu besitzen. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, das Verfahren sei insofern mangelhaft geblieben, als die belangte Behörde es verabsäumte, den Verkäufer in München als Zeugen zu vernehmen und dem Beschwerdeführer gegenüberzustellen, weil dieser hätte bestätigen können, daß der Beschwerdeführer nicht der Käufer der gegenständlichen Uhr gewesen sei, so vermag er mit diesem Vorbringen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen, da dieser Verkäufer allenfalls darüber Aussagen hätte machen können, ob der Beschwerdeführer die gegenständliche Uhr gekauft habe oder nicht, nicht jedoch eine Aussage über das wesentliche Tatbestandselement, ob der Beschwerdeführer die Damenarmbanduhr ohne Bewilligung nach Österreich eingeführt habe.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich vorbringt, er hätte niemals verweigert, den Namen bzw. die Identität jenes nahen Verwandten preiszugeben, welcher seinen Angaben nach die gegenständliche Uhr in Deutschland gekauft und nach Österreich eingeführt habe, so ist dieses Vorbringen aktenwidrig. Der Beschwerdeführer verweigerte in seiner Stellungnahme vom 11. August 1986 ausdrücklich die Angabe der Identität des in Rede stehenden Verwandten unter Berufung auf § 38 VStG 1950. Es kann daher der Behörde keine Rechtswidrigkeit angelastet werden, wenn sie den Beschwerdeführer nicht nach dem Namen bzw. der Identität des in Rede stehenden Verwandten befragte.

Die Beschwerde erweist sich somit im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtSpruch der BerufungsbehördeBerufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und Subsumtion

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988040015.X00

Im RIS seit

27.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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