TE Vwgh Erkenntnis 1990/12/6 90/04/0166

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Veröffentlicht am 06.12.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde der N gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 25. April 1990, Zl. 312.503/15-III-3/90, betreffend Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Parteien: 1) A,

2)

B, 3) C, 4) D, 5) E, 6) F, 7) G, 8) H, 9) I, 10) J, 11) K,

12)

L, 13) M, 14) N), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.450,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 25. April 1990 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 74 GewO 1973 die gewerberechtliche Genehmigung für die Betriebsanlage im Standort Wien 1, X-Gasse 1, in welcher sie die Konzession "Gastgewerbe in der Betriebsart eines Caferestaurants" auszuüben beabsichtigte, nach Maßgabe der Pläne unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen erteilt. Die Auflagen Punkt 1, 2, 3, 6, 14 a haben folgenden Wortlaut:

1) Auf dem Fußboden der Betriebsanlage und den Stiegen zum Zwischengeschoß ist trittweiches Material (textiler Bodenbelag) aufzubringen. Dieser muß schwer brennbar sein (Brennbarkeitsklasse B 1).

2) An der Decke des Zwischengeschosses sowie an den Wänden der Betriebsanlage sind Vorsatzschalen mit einem Schalldämmaß von mindestens 15 dB anzubringen.

An der Abluftanlage sind schalldämmende Maßnahmen mit einer Schalldämmwirkung von mindestens 30 dB durchzuführen. Diese bestehen aus der Einhausung der Aggregate, der Herstellung einer elastischen Verbindung zu den Anschlußleitungen, der Senkung der Strömungsgeschwindigkeit und erforderlichenfalls der schalldämmenden Ummantelung der hochgehenden Rohre.

Zur Durchführung dieser Maßnahmen ist ein in schalltechnischen Belangen erfahrenes Fachunternehmen beizuziehen.

3) Die Lautsprecherboxen der Musikanlage sind frei (ohne Anlage an eine Wand) und elastisch aufzuhängen.

Die Übertragungswege zwischen den Führungsbahnen, dem Antrieb, der akustischen Signaleinrichtung (Klingel) und sonstiger mechanisch bewegter Teile des Lastenaufzuges gegenüber dem aufgehenden Mauerwerk sind körperschalltechnisch zu unterbrechen. Zur Durchführung dieser Maßnahmen ist ein in schalltechnischen Belangen erfahrenes Fachunternehmen beizuziehen.

...

6) Die Decke zwischen der Personaldusche im Erdgeschoß der Betriebsanlage und dem WC der darüber liegenden Wohnung Wien 1, B-Gasse 10/2 a, ist dicht abzumauern.

...

14 a) Am offenen Kamin der Betriebsanlage ist ein Putztürchen anzubringen. Weiters ist eine einwandfreie Reinigungsmöglichkeit der Rauchrohrleitung des offenen Kamins herzustellen und ein positiver Kaminbefund vom zuständigen Rauchfangkehrer einzuholen."

In die Beschreibung der Betriebsanlage wurde folgender

Passus aufgenommen:

"Die Anlage wird täglich in der Zeit von 8.00 Uhr bis 2.00 Uhr früh betrieben. Der Küchenbetrieb endet um 24.00 Uhr. Im Zwischengeschoß der Betriebsanlage sind ausschließlich 50 Sitzplätze und im Erdgeschoß sind 30 Stehplätze einschließlich 7 Barhocker vorgesehen. In der Betriebsanlage wird nur Untermalungsmusik dargeboten."

Zur Begründung führte der Bundesminister aus, am 1. und 2. Februar 1990 sei in der rechtswidrig errichteten Betriebsanlage eine mündliche Verhandlung in Verbindung mit einem Augenschein durchgeführt worden. Im Rahmen dieser Verhandlung habe der gewerbetechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten unter anderem ausgeführt, in der Nacht vor der Augenscheinsverhandlung des 2. Februar 1990 sei in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 1.45 Uhr in der Betriebsanlage und in der Nachbarwohnung A ein Augenschein verbunden mit Schallpegelmessungen durchgeführt worden. Das Gastlokal sei jedoch seit einiger Zeit nicht mehr betrieben worden, sodaß zur Zeit des nächtlichen Augenscheines nur Erhebungen anhand eines simulierten Betriebes hätten durchgeführt werden können. In der Wohnung des Nachbarn A seien Schallpegelmessungen wie folgt durchgeführt worden: Zunächst seien in einem straßenseitig gelegenen Wohnraum bei geschlossenen Fenstern Grund- und Umgebungsgeräuschpegelmessungen durchgeführt worden. In der Folge sei das Meßmikrofon der Schallpegelmeßeinrichtung in einem hofseitig gelegenen, derzeit als Schlafzimmer genutzten Raum aufgestellt worden. Dieser Raum befinde sich etwa in der Mitte der Wohnung; oberhalb des Raumes setze sich der Lichthof fort. Es handle sich jedoch nicht um jenen Lichthof, durch den die Abluftleitungen des Lokales hochgeführt seien. Bei völliger Ruhe in der Wohnung stelle sich an beiden Meßorten in der Zeit gegen 23.40 Uhr ein Grundgeräuschpegel mit Werten von 20 dB ein, in der Zeit um 1.40 Uhr hätten sich zeitweilig auch niedrigste Werte zwischen 18 und 19 dB ergeben.

Verkehrsgeräusche, die vor allem zu Beginn der Messung gegen

23.40 Uhr zu hören gewesen seien, hätten im straßenseitigen Wohnraum Schallpegelanstiege bis 28 dB bewirkt. Gegen Ende der Schallpegelmessungen seien im Bereiche des genannten Schlafraumes im Zeitraum um etwa 1.00 Uhr früh noch seltene Verkehrsgeräusche mit Schallpegelwerten bis etwa 25 bzw. 29 dB gemessen worden. Insgesamt habe jedoch zu dieser Zeit bereits der Eindruck allgemeiner Verkehrsruhe geherrscht.

Zwischendurch, zu Beginn der Messungen, habe hörbares Hupen eine Schallpegelspitze im straßenseitigen Meßort von 48 dB und einmaliges kräftiges Gasgeben Werte bis 44 dB ergeben. In der Folge sei versucht worden, jenen Schwellenwert zu finden, bei dem die Musikanlage in der Nachbarwohnung A gerade schon mit besonderer Aufmerksamkeit habe gehört werden können. Dabei sei die ungünstigste Variante der einstellbaren Klangfarben der Musik gewählt, d.h. die Regler für Höhen und Tiefen seien bis zum Endausschlag hochgeschoben worden. Nun sei beginnend mit leiser Musik die Lautstärke solange hoch geregelt worden, bis in der Nachbarwohnung gerade Musik zu hören gewesen sei (bei besonderer Aufmerksamkeit). Zwischen dem Meßort und dem Lokal habe Sprechfunkverbindung bestanden; die Lautstärkeregler der Anlage habe der Verhandlungsleiter bedient. Als dann gerade schon Musik hörbar gewesen sei, seien die dabei im Lokal in Raummitte auftretenden Geräusche erhoben worden. Dabei sei im Erdgeschoß ein Schallpegelbereich, bedingt durch die Dynamik der Musik, mit Werten zwischen 58 und 65 dB und im Obergeschoß zwischen 53 und 60 dB vorgefunden worden. Die Vergleichbarkeit von Immission und Emission sei dadurch hergestellt worden, daß mit Hilfe des Kassettenrecorders immer wieder dasselbe Stück gespielt worden sei. Durch Anlegen des Ohres an die Wände der Wohnung des Nachbarn A sei zu erkennen gewesen, daß ein erheblicher Teil der Musikeinwirkungen auf die aufgehenden Wände als Körperschall in die Wohnung eingeleitet worden sei. Dies habe auch insofern eine Bestätigung darin gefunden, als dann festgestellt worden sei, daß jedenfalls im Obergeschoß des Lokales die Lautsprecherboxen direkt an den aufgehenden Wänden montiert seien. Im weiteren Verlauf sei gegen etwa 1.30 Uhr mit Hilfe einer vom Nachbarn beigestellten Musikanlage im Obergeschoß des Gastlokales Luftschall dadurch erzeugt worden, daß auf einem etwa in Raummitte aufgestellten Sessel eine Lautsprecherbox aufgestellt und Klaviermusik mit Schallpegeln (Spitzen) zwischen 80 und 83 dB, gemessen in ca. 3 m Abstand, produziert worden sei. Dieser Vorgang sollte eine Basis dafür liefern, inwiefern Luftschall in die Nachbarwohnung eingeleitet und hier hörbar sei. Der gewählte Schallpegel im Raum habe dabei jenen Werten, wie sie in einem Gastlokal bei lautstarker Unterhaltung auftreten könnten, entsprochen. Bei wiederholtem Spielen desselben Musikstückes seien in der Nachbarwohnung Immissionsschallpegel erhoben werden, deren höchste Werte im Bereich zwischen 20 und 23 dB gelegen seien. Diese Musikimmissionsgeräusche seien sowohl im straßenseitigen Wohnraum als auch im genannten Schlafraum als diffus im Raum auftretendes Geräusch zu empfinden gewesen. Im Rahmen der Erhebungen sei weiters zu prüfen versucht worden, inwiefern durch das aufgehende Mauerwerk Körperschall durch Gehen, bewußtes Hinstellen eines Sessels oder Betätigen des Speiseaufzuges fortgeleitet werde. Dabei sei festzustellen gewesen, daß im Bereich des genannten Schlafraumes polternde Einzelgeräusche durch bewußtes Hinsetzen der Sessel mit Spitzen von 32 und 38 dB aufgetreten seien. Durch das simulierte Gehen im Lokal seien Geräusche klopfender Art mit Spitzen bis etwa 28 dB wahrzunehmen gewesen. Vom Betrieb des Speisenaufzuges seien jeweils kurzzeitig das Anfahren bzw. Anhalten sowie Geräusche der Klingel des Lastenaufzuges gerade noch kurzzeitig zu hören gewesen. Dieses Immissionsgeräusch sei in der Größenordnung des Grundgeräuschpegels gelegen und habe meßtechnisch nicht gesondert erfaßt werden können. Das Schließgeräusch der vertikalen Schiebetüre des Lastenaufzuges war als polterndes Geräusch mit Einzelwerten zwischen 22 und 25 dB festzustellen. Weiters seien die Verhandlungsparteien, die sich gemeinsam mit dem Verhandlungsleiter im Lokal aufgehalten hätten, ersucht worden, eine lautstarke Unterhaltung zu simulieren. Von dieser simulierten Unterhaltung sei in der Nachbarwohnung nichts zu hören gewesen. Als der Verhandlungsleiter ersucht worden sei, mehrmals hintereinander kräftig "hallo" zu rufen, so sei dies gerade noch zu hören gewesen und habe Werte zwischen 20 und 21 dB geliefert. Dieser hörbare "Hallo-Ruf" sei bei ansonsten völliger Ruhe im Lokal, also bei abgestellter Musikanlage, zu hören gewesen. Schließlich sei die im Hof hochgeführte Abluftanlage in Betrieb gesetzt und dabei auf höchster Betriebsstufe alle Einzelkomponenten betrieben worden. Hiebei sei in einem Vorraum der Wohnung A, der gegen den Innenhof weise, durch den die Abluftleitungen führten, bei vollständig geöffnetem Fenster und ca. 1 m vor dem Fenster in dem Raum stehend ein Geräusch der Lüftungsanlage mit Werten zwischen 46 und 47 dB als Dauergeräusch festgestellt worden. Nach Abschalten der Aggregate sei ein Grundgeräuschpegel im selben Meßort bei offenem Fenster von 27 dB festgestellt worden. Die oben genannten Schallpegel seien A-bewertet; es habe niederschlagsfreies windstilles Wetter geherrscht.

Der ärztliche Amtssachverständige habe hiezu ausgeführt, auf Ersuchen des technischen und ärztlichen Amtssachverständigen habe die Betriebsinhaberin die Musikanlage hinsichtlich der Lautstärke sowie auch der Höhen und Bässe auf ein von ihr für die Zukunft als wünschenswert bezeichnetes Maß eingestellt. Dabei habe in der Wohnung A praktisch in allen Räumen die Musik wahrgenommen und sogar ein Schlager textlich identifiziert werden können. Der gewerbetechnische Amtssachverständige habe hiezu festgestellt, auch er habe diese Feststellungen treffen können. Auf Grund der Ergebnisse der Ermittlungen der Vorinstanzen ergebe sich aus gewerbetechnischer Sicht folgende Situation: Im Erdgeschoß des Wohnhauses Ecke X-Gasse-B-Gasse, solle in den Räumen eines ehemaligen Textilgeschäftes ein Gaststättenbetrieb mit später Sperrstunde täglich betrieben werden. Im Laufe des Verfahrens sei das Lokal schon zeitweilig in Betrieb gestanden und es hätten objektive und subjektive Erhebungen über die Auswirkungen des Lokales gemacht werden können. Im Laufe des Verfahrens habe die Konsenswerberin versucht, den festgestellten Lärmeinwirkungen durch Einbau einer abgehängten Decke zu begegnen. Messungen des Administrationsbüros der Bundespolizeidirektion Wien, die vor der Installation der Decke durchgeführt worden seien, hätten hinsichtlich des Musiklärmes Werte bis 31 dB und hinsichtlich des Gästelärms Werte bis 30 dB geliefert. Nach Installierung der genannten Schallschutzdecke fänden sich im Bezugsakt Messungen vom 18. August 1989, wobei vom Lärm der Musik Werte von 31 bis 36 dB (jeweils bei geschlossenen Fenstern der Wohnungen) erhoben worden seien. In welchem Zustand sich die Fenster des Lokales befunden hätten, gehe aus den Befunden der Gutachten nicht ausreichend hervor. Bei den nächtlichen Erhebungen des Bundesministeriums seien die Messungen bei geschlossenen Fenstern der Wohnung und geschlossenen Fenstern und Türen des Lokales erfolgt, sofern nichts anderes ausdrücklich angemerkt sei. Der Gästelärm sei seinerzeit vor Errichtung der abgehängten Decke mit Werten bis 30 dB und nunmehr im Rahmen des simulierten Betriebes mit Werten bis 23 dB erhoben worden. Hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Meßergebnisse bestünden insofern keine gesicherten Grundlagen, als der Zustand der Betriebsfenster in den Aktenunterlagen während der Messungen nicht eindeutig dargestellt sei. Aus dem vorgefundenen Sachverhalt und der im Akt dargestellten Art der Konstruktion der Schallschutzdecke sei es denkbar, daß ein Lärmminderungseffekt hinsichtlich Luftschall eingetreten sei. Naturgemäß könne eine solche Decke Geräusche, die in aufgehende Mauern eingeleitet seien, nicht reduzieren. So sei auch erklärlich, daß die an der Wand direkt montierten Lautsprecher schon bei Schallpegeln im Lokal von 65 dB gerade noch zu hören gewesen seien, während der simulierte Gästelärm mit 83 dB, der somit im Raum um etwa 20 dB höhere Werte gehabt habe, in der Wohnung nur eine Überschreitung des Grundgeräuschpegels von 3 bis 5 dB (Grundgeräuschpegel 18 bzw. 20 dB) bewirkt habe. Im Zuge der Verfahren der Vorinstanzen sei im Rahmen der ärztlichen Beurteilung die Zielvorstellung zum Ausdruck gekommen, daß in Anbetracht der späten Sperrstunde der nächtliche Grundgeräuschpegel möglichst nicht überschritten werden solle. Solle dieses Ziel erreicht werden, so wären jedenfalls hinsichtlich Körper- und Luftschall noch Schallschutzmaßnahmen notwendig. Das Einleiten von Körperschall durch die Lautsprecherboxen in die aufgehenden Wände könne auf einfache Weise dadurch behoben werden, daß die Lautsprecherboxen frei hängend (ohne Anlage an eine Wand), elastisch aufgehängt werden. Das Einleiten von Körperschall in aufgehende Wände im Wege der Fortleitung über dem Fußboden (Trittschall) könnte entweder dadurch beseitigt werden, daß der Fußboden als schwimmender Estrich ausgestaltet werde oder dadurch, daß auf dem Fußboden trittweiches Material (textiler Bodenbelag) aufgebracht werde. In letzterem Fall müsse dieser aus Gründen des Brandschutzes die Eigenschaft der schweren Brennbarkeit (B 1) haben. Was den Lastenaufzug betreffe, so müsse erreicht werden, daß die Übertragungswege, die derzeit zwischen den Führungsbahnen des Aufzuges, dem Antrieb und sonstiger mechanisch bewegter Teile des Aufzuges gegenüber dem aufgehenden Mauerwerk bestünden, körperschalltechnisch unterbrochen werden. Möglicherweise könne auf die Klingel überhaupt verzichtet werden. Hinsichtlich des Gästelärms, der von der Unterhaltung der Gäste im Lokal herrühre, sei eine Schallübertragung sowohl über Luft als auch über Körperschallkomponenten möglich. Die Körperschallkomponente komme dadurch in Frage, daß naturgemäß der Schall, der durch die Decke trete, auch die aufgehenden Wänder erfasse und somit ein Anteil dieses Schalls über diese Wände in Nachbarbereiche getragen werde. Solle daher das Problem des Gästelärms beherrscht werden, wären schalltechnische Maßnahmen sowohl an der Decke als auch an den Wänden notwendig. Solche schalltechnische Maßnahmen an den Wänden zielten ebenfalls im wesentlichen auf das Errichten von Vorsatzschalen ab. Dabei sei darauf zu achten, daß die Tragkonstruktion dieser Vorsatzschalen nicht wiederum zu Schallbrücken würde. Das Ausmaß der notwendigen Schallschutzmaßnahmen hänge davon ab, welcher Übertragungsweg tatsächlich dominiere. Dies könne nur durch Beiziehung einer in schalltechnischen Belangen erfahrenen "Fachfirma" erfolgen. Solle etwaiger Lärm aus dem Lokal den in der Nachbarwohnung herrschenden Grundgeräuschpegel nicht überschreiten, so müßten die schalltechnischen Maßnahmen derart wirksam sein, daß der Immissionsanteil, der von Geräuschen aus dem Lokal verursacht werde, erheblich unter dem nächtlichen Grundgeräuschpegel liege. Das akustische Verdeckungsgesetz sage, daß zusätzliche Geräusche das bestehende Lärmniveau nur dann nicht anheben, wenn der Lärmeintrag um 10 dB unter dem vorhandenen Lärmniveau (nächtlicher Grundgeräuschpegel) liege. Schon aus dieser Problematik sei erkennbar, daß nur eine wirklich erfahrene "Fachfirma" gezielt Maßnahmen nennen könne, die das Absinken auf ein solch niedriges Lärmniveau erbrächten. Wenn man davon ausgehe, daß der Körperschalleintrag (Lastenaufzug, Lautsprecherboxen, Trittschallgeräusche) auf besondere Art körperschalltechnisch beseitigt werde, so verblieben für die allgemein im Raum vom Gästelärm verursachten Schallinnenpegel die Schallschutzmaßnahmen an den raumbegrenzenden Bauteilen (Wände, Decke). Gehe man davon aus, daß der im Raum am Abend der Augenscheinsverhandlung simulierte Gästelärm (bis 83 dB), der bei den Nachbarn Immissionsschallpegel von 23 dB erbracht habe, nicht mehr gehört werden dürfe, so bedeute dies, daß dieser Schallpegel auf einen Wert von 10 dB unter dem niedrigsten nächtlichen Grundgeräuschpegel (18 dB) gesenkt werden müsse. Das bedeute, daß die schalltechnischen Maßnahmen eine zusätzliche Pegelabsenkung in der Größenordnung von etwa 15 dB bewerkstelligen müßten. Das von der Abluftanlage erhobene Geräusch sei im Hofraum durch Beobachtung aus dem Fenster allgemein zu hören und gehe mit hoher Wahrscheinlichkeit primär von den Ventilationsaggregaten aus. Der Aufstellungsort der Aggregate sei nicht ohne weiteres zugänglich, es sei daher auch nicht zu verifizieren gewesen, ob diese Aggregate starr (ohne elastisches Zwischenstück) an das jeweils hochgehende Rohr angeschlossen seien. In diesem Fall rege das durch den Lauf des Aggregates gegebene Geräusch auch das hochgehende Abluftrohr zur Schallemission an. Weiters sei bekannt, daß hohe Strömungsgeschwindigkeiten in Rohren ebenfalls Quellen von Schallemissionen seien. Solle daher das von der Abluftanlage ausgehende Geräusch beseitigt werden, so seien Maßnahmen an den genannten Komponenten zu ergreifen. Solche Maßnahmen seien das zusätzliche Einhausen der Aggregate, Herstellen einer elastischen Verbindung zu den Anschlußleitungen und nötigenfalls Senkung der Strömungsgeschwindigkeit oder schalldämmende Ummantelung der hochgehenden Rohre. Ob die letztgenannte Maßnahme (Ummantelung) überhaupt notwendig sei, hänge von der Wirksamkeit der vorstehend genannten Maßnahmen ab. Das Ziel der Maßnahmen müsse sein, daß der im Hofraum gemessene Grundgeräuschpegel von 27 dB nicht weiter angehoben werde. Auch hier gälten die Überlegungen des akustischen Überdeckungsprinzipes. Auch für diese Maßnahmen werde empfohlen, eine erfahrene "Fachfirma" zu konsultieren. Solle daher der Emissionswert von 47 dB soweit reduziert werden, daß der Grundgeräuschpegel von 27 dB nicht angehoben werde, so bedeute dies eine Lärmreduktion um 30 dB. Wenn die notwendigen luftschalltechnischen Maßnahmen im Gastraum realisiert seien und wenn die Musik im Lokal, wie dies im Gegenstandsakt immer wieder zum Ausdruck komme, lediglich als Untermalungsmusik verwendet werde, sei eine weitere Plombierung oder Limitierung der Lautstärke der Musikanlage nicht notwendig.

Der ärztliche Amtssachverständige habe in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, prinzipiell sei bei der Beurteilung von Lärmstörungen zwischen solchen im Wachzustand (tagsüber) und solchen im Schlafzustand (Nacht) zu unterscheiden, wobei als Nachtzeit die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr gelte. Schlafstörungen durch Lärm ließen sich durch EEG-Untersuchungen eher objektivieren als der Grad der Belästigung im Wachzustand. Durch EEG-Untersuchungen an schlafenden Versuchspersonen sei nachgewiesen worden, daß Schallreize zu einer Verminderung der Schlaftiefe und zu einer Verkürzung der Tiefschlafphase sowie zu einer Unterdrückung der REM-Stadien (Traumphase) führen könnten, auch wenn die Betroffenen nicht geweckt würden. Damit werde die Erholungswirkung des Schlafes oft ohne Wissen der Betroffenen beeinträchtigt. Der im EEG nachweisbare Übergang vom Tiefschlaf zum Leichtschlaf könne bereits durch Schallreize von geringer bis mittlerer Intensität bewirkt werden. Unabhängig von dieser Änderung der Schlafqualität könne es auch zu Unterbrechungen des Schlafes (Aufwachen) kommen. Aufwachreaktionen seien in der Regel bei Lärmimmissionen mit Informations- oder Impulscharakter zu beobachten. Zu Musikgeräuschen sei zu bemerken, daß diese im allgemeinen eine starke Rhythmizität aufwiesen, die mit dem körpereigenen Rhythmus interferieren könnten. Somit könne zum einen Musik einschläfernd, aber andererseits auch aufputschend wirken. Erfolge nun während einer Einschlafphase eine aufputschend wirkende Musikberieselung, dann sei eine Verzögerung und Behinderung des Einschlafens die Folge. Beeinträchtigung des Schlafes, und zwar sowohl des Einschlafens, der Schlafdauer und der Schlaftiefe, seien geeignet, bei längerer Einwirkung die Gesundheit des gesunden, normal empfindenden Menschen zu gefährden. Es komme dabei über eine länger dauernde Beeinflussung des vegetativen Nervensystems auch zu objektivierbaren Gesundheitsstörungen mit einem pathologisch-anatomischen Substrat etwa im Bereich des Herz-Kreislauf-Systems oder des Magen-Darm-Traktes sowie darüber hinaus auch zu psychischen Störungen im Sinne von Neurosenentwicklung und Entwicklung von Aggressionstendenzen. Im vorliegenden Fall habe in der Nachbarwohnung bei Betreiben der Musikanlage in der Betriebsanlage bei einer von der Betriebsinhaberin als für die Anlage wünschenswert eingestellten Lautstärke praktisch in allen Räumen Musik deutlich wahrgenommen werden können, es habe sogar ein Schlager textlich identifiziert werden können. Deutlich sei auch die Rhythmizität der Musik festzustellen gewesen. Damit seien, wie oben angeführt, Einschlafstörungen für die Anrainer zu erwarten. Zusätzlich seien durch den Informationsgehalt die Möglichkeiten einer Aufweckreaktion gegeben. Diese Aufweckreaktionen seien auch durch Geräusche mit Impulscharakter, wie sie Trittschall oder Stellen von Sesseln oder Schlagen von Speiseaufzugstüren darstellten, möglich. Zusätzlich seien Änderungen der Schlafqualität und Schlaftiefe durch die beschriebenen Geräuschimmissionen gegeben. Zusammenfassend könne gesagt werden, daß durch die in Rede stehende Betriebsanlage bei den Anrainern auf Grund des täglichen bis 2.00 Uhr früh dauernden Betriebes der Betriebsanlage Schlafstörungen und bei einem Einwirken der genannten Immissionen über einen längeren Zeitraum Gesundheitsschädigungen zu erwarten seien. Solche Gesundheitsschädigungen seien für die Anrainer nicht zu erwarten, wenn Geräuschimmissionen aus der Betriebsanlage bei den Anrainern nicht hörbar seien.

In der Folge habe der technische Amtssachverständige zu einem "lärmmedizinischen" Privatgutachten, in welchem der Gutachter die Auffassung vertrete, daß der Lokalinnenpegel nur bis an die 70 dB heranreichen werde, weil schreiende Gäste üblicherweise nicht gerne gesehen würden, ausgeführt, es könnten sich Schallpegelwerte von über 80 dB ohne weiteres einstellen, wenn sich beispielsweise eine Gästegruppe in animierter Stimmung lautstark unterhalte oder wenn eine Gästegruppe laut auflache. Schallpegel dieser Größenordnung seien in der Praxis in Lokalen auch immer wieder gemessen worden. Im übrigen seien die Schallpegel von 80 bis 83 dB (in ca. 3 m Abstand gemessen) Spitzenpegel, die bei lautstarker Unterhaltung zu erwarten seien. Naturgemäß hätten sich schalltechnische Maßnahmen an den Spitzenpegeln möglicher Lärmemissionen zu orientieren.

Der ärztliche Sachverständige habe in einem weiteren Gutachten ausgeführt, von dem im Rahmen der Augenscheinsverhandlung vom 1. und 2. Februar 1990 simulierten Gästelärm sei nur lautes Hallo-Rufen in der Wohnung der Anrainer hörbar gewesen. Gleiches treffe zu durch das Betätigen der Klingel im Zusammenhang mit dem Betrieb des Lastenaufzuges. Diese Geräusche stellten Geräusche mit Impulscharakter dar und könnten zu Aufweckreaktionen führen. Diese Aufweckreaktionen seien nicht zu erwarten durch durchschnittlichen Gästelärm ohne lautes Rufen oder durch Geräusche, die aus dem Anfahren und Anhalten des Lastenaufzuges resultierten. Auch die Geräuschimmissionen aus dem Betrieb der Lüftungsanlage seien nicht geeignet, Aufweckreaktionen herbeizuführen. Es könnten jedoch die in den letzten beiden Sätzen genannten Geräuschimmissionen zu Änderungen der Schlafqualität und Schlaftiefe führen. Ebenso könnten sie zu einer Verzögerung und Behinderung des Einschlafens führen. Im vorhergehenden ärztlichen Gutachten sei der durch das Schließgeräusch der Schiebetür des Lastenaufzuges verursachte Einzelwert von 25 dB nicht berücksichtigt worden und sei für die medizinische Beurteilung nicht ausschlaggebend gewesen. Zu berücksichtigen sei bei einem nächtlichen Absinken des Umgebungsgeräuschpegels auf 19 oder 18 dB auch ein Schließgeräusch der Schiebetüre des Lastenaufzuges mit Schallpegelwerten von 21 und 22 dB. In diesem Falle handle es sich auch wieder um Geräusche mit Impulscharakter, die möglicherweise zu einer Aufweckreaktion führen könnten, jedenfalls aber zu Änderungen in der Schlafqualität und Schlaftiefe führten.

Zu diesem Ermittlungsergebnis führte der Bundesminister nach Darstellung des Inhaltes der §§ 74 Abs. 2 und 77 Abs. 1 GewO 1973 im wesentlichen aus, wie der ärztliche Amtssachverständige gutächtlich schlüssig ausgeführt habe, seien alle diese Lärmimmissionen geeignet, entweder eine Verminderung der Schlaftiefe oder gar eine Unterbrechung des Schlafes bei einer Bezugsperson herbeizuführen. Die in der mündlichen Augenscheinsverhandlung vom 1. und 2. Februar 1990 erhobenen Lärmimmissionen mit Impuls- oder Informationscharakter riefen Aufweckreaktionen hervor, während die übrigen Betriebsgeräusche jedenfalls eine Änderung der Schlafqualität und Schlaftiefe bewirkten. Beides führe, wie der ärztliche Amtssachverständige begründet dargelegt habe, zu Gesundheitsstörungen. Diese Auswirkungen könnten nur dann ausgeschlossen werden, wenn die genannten Lärmimmissionen zur Nachtzeit für die Nachbarn nicht wahrnehmbar seien. Es sei daher zu prüfen gewesen, ob und welche Auflagen geeignet seien, dieses Schutzziel zu erreichen. Im konkreten Fall stelle sich als Alternative entweder die Beschränkung der Betriebszeit auf 22.00 Uhr oder die Vorschreibung von technischen schalldämmenden Maßnahmen. Wie der gewerbetechnische Amtssachverständige schlüssig ausgeführt habe, seien die als Auflagen vorgeschriebenen technischen Maßnahmen geeignet, die vom ärztlichen Amtssachverständigen geäußerte Zielvorstellung zu erreichen. Bei Einhaltung sämtlicher Auflagen könnten daher die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erhobenen und von den Nachbarn eingewendeten Lärmimmissionen in der der Betriebsanlage nächstgelegenen Nachbarwohnung nicht mehr auftreten. Es könne daher sowohl das Auftreten einer Gesundheitsgefährdung als auch von Belästigungen ausgeschlossen werden. Die Beschränkung der Betriebszeit auf 22.00 Uhr bei einem beantragten Ende der Betriebszeit von 2.00 Uhr früh wäre für die Beschwerdeführerin eine stärkere Belastung als die Durchführung der vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen vorgeschlagenen technischen Schalldämmaßnahmen, weshalb die letztgenannten vorzuschreiben gewesen seien. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach Nachbarn ein gewisses Ausmaß an Betriebslärm zu erdulden hätten, sei entgegenzuhalten, daß dies jedenfalls dann nicht der Fall sei, wenn damit Gesundheitsgefährdungen verbunden seien. Aus den schlüssigen Ausführungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen gehe eindeutig hervor, daß die bei den Messungen in der Nacht vom 1. auf den 2. Februar 1990 gewonnenen Werte des Grundgeräuschpegels geeignet seien, einer weiteren gewerbetechnischen und ärztlichen Beurteilung zugrunde gelegt zu werden. Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die Lärmsituationen am 1. und 2. Februar 1990 werde bemerkt, daß jene Trittschallgeräusche simuliert worden seien, die bei einem ausgelasteten Betrieb (50 Gäste im Zwischengeschoß) realistischerweise zu erwarten sein würden. Übermäßig laute, von Gästen und vom Personal eines Restaurantbetriebes nicht zu erwartende Geräusche seien dabei entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht erzeugt worden. Das gleiche gelte für die übrigen Lärmsimulationen. Die Simulationen zur Feststellung, inwieweit Körperschall durch aufgehendes Mauerwerk fortgeleitet werde, seien in einer einem Gastgewerbebetrieb angemessenen Art erfolgt. Die mit Hilfe einer Musikanlage im Zwischengeschoß des Betriebes erzeugten Schallpegelspitzen zwischen 80 und 83 dB, gemessen in ca. 3 m Abstand, entsprächen jenen Werten, wie sie aus Erfahrung in gleichgelagerten Fällen in einem Gastlokal bei lautstarker Gästeunterhaltung auftreten könnten. Die diesbezüglichen Ausführungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen könnten daher nicht als unschlüssig erkannt werden. Die Schiebetüre des Lastenaufzuges sei mehrmals betätigt und dies auch gemessen worden. Der Verhandlungsleiter habe bereits im Zuge des nächtlichen Lokalaugenscheines bekanntgegeben, daß das von der Nachbarin hervorgerufene einmalige Schließgeräusch nicht der Realität entspreche. Aus diesem Grund sei der dabei erhobene Einzelwert auch nicht der medizinischen Beurteilung zugrunde gelegt worden. Dies sei auch nicht erforderlich gewesen, da die Aufzugstür vom Verhandlungsleiter mehrmals betätigt worden und die dadurch verursachten Schließgeräusche vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen meßtechnisch festgestellt worden seien. Es seien auch sämtliche Betriebsgeräusche des Lastenaufzuges in der Nachbarwohnung subjektiv wahrnehmbar gewesen. Die im ergänzenden Ermittlungsverfahren des Bundesministers eingeholten Gutachten seien vollständig und schlüssig. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Stellungnahme eines Privatgutachters sei nicht geeignet gewesen, diese Gutachten zu entkräften.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin nach ihrem gesamten Vorbringen in ihrem Recht auf Genehmigung der in Rede stehenden Betriebsanlage ohne Vorschreibung der Auflagen Punkt 1, 2 und 3 verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes trägt die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (zusammengefaßt) vor, das Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen sei schon deshalb als Entscheidungsgrundlage ungeeignet, weil die erfolgten Simulationen von Schallemissionen nicht dem Erscheinungsbild der in der Betriebsanlage in der Realität tatsächlich auftretenden Emissionen entsprächen. Dies werde schon daraus anschaulich, daß am Verfahren beteiligte Parteien, also parteiische, die Simulationen vorgenommen hätten und nicht zu erwarten sei, daß sich der Betriebsanlage bedienende Gäste eben solche Kraftanstrengungen vollbringen würden, um Lärm zu erzeugen, wie eben jene, die es aus ihrem Interesse gerade darauf angelegt hätten, Extreme zu erbringen. Das technische Gutachten zeige auch nicht auf, welche Wirkungen Geräuschquellen im Zusammenwirken und nicht bei isoliertem Auftreten erbrächten. Es sei anzunehmen, daß die Auswirkung einer isolierten Lärmquelle durchdringender sei, als wenn eine gegenseitige Beeinflussung mehrerer Geräuschquellen erfolge und diese sich gegenseitig schluckten. Es sei auch nicht richtig, daß die medizinische Beurteilung der Lärmimmissionen ausschließlich unter Zugrundelegung der durch den gewerbetechnischen Amtssachverständigen gewonnen Meßergebnisse sowie der vom ärztlichen Amtssachverständigen beim nächtlichen Augenschein gewonnenen Lärmeindrücke erfolgt sei. Denn die Feststellung der Wahrnehmung von Musik in praktisch allen Räumen der Nachbarwohnung, wobei sogar ein Schlager textlich identifiziert habe werden können, sei vom medizinischen Amtssachverständigen getroffen worden und entbehre jeder Objektivierung durch eine Messung. Diese Feststellung sei auch inhaltlich nicht geeignet, als Beurteilungsgrundlage zu dienen. Bei ungünstigsten Einstellungen der Musikanlage - wie es tatsächlich nie gehandhabt werde, weil die damit erzeugten Geräusche unangenehm und keineswegs melodisch seien - sei bei Werten zwischen 58 und 65 dB im Erdgeschoß und zwischen 53 und 60 dB im Obergeschoß in der Wohnung A erst der Schwellenwert gegeben, bei dem die Musik gerade schon und das bei besonderer Aufmerksamkeit zu hören gewesen sei. Die Prüfung der Immissionen in der Nachbarwohnung durch Gästelärm sei zu Unrecht dadurch erfolgt, daß Musik mit Schallpegeln zwischen 80 und 83 dB produziert worden sei. Denn Musiklärm sei nicht gleich Gästelärm. Daß es bei der Möglichkeit von Schall, durchzudringen, vor allem auf dessen Qualität ankomme, zeige sich schon daran, daß die Musikanlage der Betriebsanlage bei der Messung auf tiefste Bässe und ungünstigste Frequenzen eingestellt worden sei. Wäre dem nicht so, hätte es genügt, ohne Rücksicht auf die Frequenzeinstellung die Lautstärke zu regeln. Schallwellen, die durch Tonträger erzeugt würden und Musikschwingungen seien nun einmal leichter übertragbar, als durch menschliche Stimmwerkzeuge erzeugte Geräusche. Dies zeige sich daran, daß das Gebrüll der ganzen Kommission nicht hörbar gewesen sei, daß das mehrmalige kräftige "Hallo"-Rufen des Verhandlungsleiters gerade noch hörbar gewesen sei und Werte zwischen 20 und 21 dB geliefert habe, dies bei sonstiger völliger Ruhe im Lokal. Es sei wohl auszuschließen, daß in einem Speiselokal durch Gäste mehr Lärm erzeugt werde, als eine Gruppe von Menschen, wie die Kommission sie dargestellt habe, mit voller Absicht und es darauf anlegend zustande gebracht habe. Das Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen sei geradezu floskelhaft. Denn es könne als Allgemeinwissen gelten, daß Lärm krank mache. Es wäre für die gutächtliche Beurteilung darauf angekommen, festzustellen, ob ein konkret gegebenes Ausmaß an Lärmeinwirkung für den Durchschnittsmenschen gesundheitliche Schädigungen bringe. Es sei aber sicher keine fachliche Beurteilung, einfach kategorisch zu behaupten, eine Gesundheitsgefährdung sei dann nicht zu erwarten, wenn Geräuschemissionen aus der Betriebsanlage bei den Anrainern nicht hörbar seien. Hier lasse das Gutachten jede Graduierung vermissen, die den Betriebsinhaber mit der geringst notwendigen Vorschreibung belasten würde. Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit trägt die Beschwerdeführerin vor, selbst der in der Beurteilung einer Gesundheitsgefährdung äußerst strenge Maßstäbe anlegende medizinische Sachverständige habe einräumen müssen, daß nur eine längere Einwirkung von Immissionen gesundheitsgefährdend sein könne. Im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde bestehe also keine Notwendigkeit, jedes mögliche Durchdringen eines Geräusches hintanzuhalten. Da aus dem durchschnittlichen Betriebslärm keine Gesundheitsgefährdung zu erwarten sei, wäre für die Erteilung der Auflagen in dem von der belangten Behörde gewählten Ausmaß kein Raum. Es hätte durchaus etwa die Plombierung der Musikanlage hingereicht, um jedenfalls das Übersteigen eines Lärmpegels auszuschließen, der in einem Bereich liege, der keine Spitzen zulasse. Hinsichtlich des Gästelärms seien Auflagen überhaupt entbehrlich gewesen, da dieser in durchschnittlichem Ausmaß nicht geeignet sei, zu Aufweckreaktionen zu führen. Hinsichtlich des Aufzuges bedürfte es keiner Maßnahmen, da hier eine Geräuscheinwirkung nicht einmal meßbar gewesen sei. Die Klingel wiederum werde nicht so konstant betätigt, daß ein dauernder störender Einfluß entstehe, der gesundheitsschädigend wirken könnte. Hinsichtlich des Trittschalls verhalte es sich so, daß dieser selbst bei Zugrundelegung der Ausführungen des Sachverständigen lediglich in Spitzen in Erscheindung trete. Es könne auch hier davon ausgegangen werden, daß ein durchschnittlicher Wert keine Belastung erbringe. Auch sei das Zustandekommen dieses Meßergebnisses höchst fraglich, da die Werte durch Trampeln und Aufschlagen von Aschenbechern zustande gekommen seien und daher als Extreme ebenfalls nicht geeignet seien, Maßnahmen zu erfordern.

Die Beschwerde erweist sich auf Grund folgender Überlegungen als begründet:

Der gewerbetechnische Amtssachverständige geht bei Ermittlung des Maßes an erforderlicher Schalldämmung durch vorzuschreibende Auflagen von einem "akustischen Verdeckungsgesetz" aus, wonach zusätzliche Geräusche das bestehende Lärmniveau nur dann nicht anheben, wenn der Lärmeintrag um 10 dB unter dem vorhandenen Lärmniveau liege. Da der Gästelärm bei den Nachbarn Immissionsschallpegel von 23 dB erbracht habe, so bedeute dies, daß dieser Schallpegel auf einen Wert von 10 dB unter dem niedrigsten nächtlichen Grundgeräuschpegel (18 dB) gesenkt werden müsse, damit dadurch eine Erhöhung dieses Grundgeräuschpegels nicht eintrete. Das bedeute, daß die schalltechnischen Maßnahmen eine zusätzliche Pegelabsenkung in der Größenordnung von etwa 15 dB bewerkstelligen müßten. Diese Schlußfolgerung ist für den Verwaltungsgerichtshof ohne nähere Erläuterung nicht nachvollziehbar, weil der genannte Immissionsschallpegel von 23 dB - bei Anwendung des vom Sachverständigen herangezogenen akustischen Verdeckungsgesetzes - ja nicht allein vom Gästelärm bewirkt wurde. In diesem Immissionsschallpegel ist zwangsläufig auch ein Anteil des (weniger als 10 dB unter diesem Wert liegenden) Grundgeräuschpegels (18 dB) enthalten. Der allein (also unter Ausschließung des Grundgeräuschpegels) bewirkte Immissionsschallpegel muß daher zwangsläufig weniger als 23 dB betragen. Um den "Lärmeintrag" seitens des Gästelärms auf 8 dB (das ist 10 dB unter dem Grundgeräuschpegel von 18 dB) abzusenken, bedarf es daher nach diesen Überlegungen einer Pegelabsenkung um jedenfalls weniger als 15 dB. Solange diese Frage nicht aufgeklärt ist, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu beurteilen, ob die zur Vermeidung einer Erhöhung des Grundgeräuschpegels durch Gästelärm vorgeschriebene Auflage Punkt 2) (erster Absatz) tatsächlich in diesem Ausmaß erforderlich ist.

Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich aber auch der Ansicht der Beschwerdeführerin an, wonach es jedenfalls einer Aufklärung bedürfte, warum einerseits eine von einer Mehrheit von Personen simulierte "lautstarke Unterhaltung" überhaupt nicht und "kräftiges Hallo-Rufen" einer Einzelperson nur "gerade noch" in der Nachbarwohnung hörbar war, während andererseits Musiklärm in einer Lautstärke, wie er angeblich dem in einer Betriebsanlage wie der vorliegenden üblicherweise entstehenden Gästelärm entsprach, "praktisch in allen Räumen wahrgenommen und sogar ein Schlager textlich identifiziert werden" konnte.

Schließlich erscheint dem Verwaltungsgerichtshof auch das Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen insofern in sich widersprüchlich, als dieser einerseits darlegt, daß es zur Herbeiführung der von ihm als gesundheitsstörend beurteilten menschlichen Reaktionen (Aufwachen, Übergang vom Tiefschlaf zum Leichtschlaf, Einschlafstörungen) "Schallreize von geringer bis mittlerer Intensität" bedarf, andererseits aber bei Beurteilung der konkreten Situation davon ausgeht, daß derartige Reaktionen nur bei Vermeidung jeglicher Erhöhung des Grundgeräuschpegels unterbunden werden könnten. Die dem Gutachten offenbar zugrunde liegende Annahme, jede auch noch so geringe Lärmeinwirkung auf einen Schläfer könne zu derartigen Reaktionen führen, erscheint dem Verwaltungsgerichtshof nicht schlüssig.

Da die belangte Behörde in Verkennung dieser Widersprüche die Ergebnisse der Gutachten der genannten Sachverständigen ihrer Entscheidung zugrunde legte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Gewerbetechniker

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040166.X00

Im RIS seit

06.12.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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