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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GewO 1973 §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des N gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 18. September 1990, Zl. 313.263/5-III/4/90, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 18. September 1990 wurde im Verwaltungsrechtszug ausgesprochen, daß dem Beschwerdeführer die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes "Werbemittlung" im Standort R, X-Straße 112, gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 GewO 1973 entzogen werde. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, daß in dem zu Zl. 9 S 18/88 des Landesgerichtes R eröffneten Konkursverfahren über das Vermögen des Beschwerdeführers unbestrittene Forderungen im Gesamtausmaß von über 18 Mio. Schilling angemeldet worden seien. Den Berichten des Masseverwalters zufolge sei die Masse - abgesehen von einem zu 6 Cg 139/88 des Landesgerichtes R geführten, jedoch noch nicht entschiedenen Zivilprozeß - vermögenslos. Der Beschwerdeführer selbst habe darauf hingewiesen, daß im anhängigen Insolvenzverfahren kein Zwangsausgleichsantrag gestellt worden sei, da sich ein derartiger Ausgleich nur mit einem allfälligen im Zivilprozeß erstrittenen Punktum finanzieren ließe. Selbst wenn man dem Vorbringen des Beschwerdeführers, daß sich die Forderung der Raiffeisenkasse Z durch Inanspruchnahme eines Bürgen reduziert habe (was jedoch für den Beschwerdeführer lediglich einen Wechsel der Gläubigerrolle bedeute), zur Gänze folgen wollte und die betreffende Forderung außer acht ließe, zeige sich, daß der Beschwerdeführer Forderungen von über 4 Mio. Schilling gegen sich gelten lassen müsse. In weiteren Ausführungen der Bescheidbegründung wurde das Vorliegen einer Drittverursachung im Sinne des zweiten Halbsatzes des § 13 Abs. 3 GewO 1973 verneint.
Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ist ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. In diesem Antrag wird vorgetragen, daß der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interesssen entgegenstünden. Die Hauptgläubiger seien der Beibehaltung der Gewerbeberechtigung gegenüber "grundsätzlich durchaus positiv eingestellt". Bei Abwägung aller berührten Interessen wäre mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, da er geschäftlich nicht mehr tätig sein könnte und eine ordnungsgemäße Bereinigung seines Konkursverfahrens erschwert bzw. nahezu unmöglich würde.
Mit Schriftsatz vom 29. November 1990 sprach sich die belangte Behörde unter dem Gesichtspunkt entgegenstehender zwingender öffentlicher Interessen gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Auch vermag er die im angefochtenen Bescheid enthaltenen, bei der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde angestellten Erwägungen in diesem Provisorialverfahren nicht etwa von vornherein als unschlüssig zu erkennen. Damit hat aber der Verwaltungsgerichtshof zunächst entsprechend der sachverhaltsbezogenen Annahme der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid davon auszugehen, daß die Tatbestandsmerkmale des bezogenen Entziehungsgrundes in Ansehung der Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers gegeben sind. Bei dieser Sach- und Rechtslage hatte daher der Verwaltungsgerichtshof unter weiterer Berücksichtigung der auch nach dem Vorbringen im Aufschiebungsantrag nicht auszuschließenden Gefahr, daß weiterhin finanzielle Verbindlichkeiten nicht rechtzeitig erfüllt werden können, vom Zutreffen des gemäß § 30 Abs. 2 VwGG rechtserheblichen Tatbestandes zwingender öffentlicher Interessen auszugehen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen. Im Hinblick darauf war daher nicht zu prüfen, ob mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist.
Aus den dargelegten Gründen war dem Antrag nicht stattzugeben.
Schlagworte
Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990040098.A00Im RIS seit
07.12.1990