TE Vwgh Beschluss 1991/1/21 90/15/0167

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Veröffentlicht am 21.01.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §23 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Schubert und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, in der Beschwerdesache des N gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 25. September 1990, Zl. 82.499-8/90, betreffend Finanzvergehen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof forderte den Beschwerdeführer bzw. seinen Vertreter mit Verfügung vom 27. November 1990 auf, folgende Mängel seiner Beschwerde, die sich gegen den im Spruch dieses Beschlusses erwähnten angefochtenen Bescheid richtet, zu beheben:

1. Es ist der Tag, an der angefochtene Bescheid zugestellt wurde, anzugeben (§ 28 Abs. 1 Z. 7 VwGG).

2. Es ist der Sachverhalt in einer zeitlich geordneten Darstellung des Verwaltungsgeschehens wiederzugeben (§ 28 Abs. 1 Z. 3 VwGG).

3. Es ist ein bestimmtes Begehren (§ 28 Abs. 1 Z. 6 in Verbindung mit § 42 Abs. 2 VwGG) zu stellen.

4. Es ist das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen und es sind die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzuführen (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG).

5. Es ist eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen (§ 28 Abs. 5 VwGG).

6. Es sind zwei weitere Ausfertigungen der Beschwerde vom 15. November 1990 für den Bundesminister für Finanzen beizubringen (§§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG).

Mit einem rechtzeitig beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schriftsatz vom 9. Jänner 1991 teilte der Beschwerdevertreter dem Verwaltungsgerichtshof zunächst mit, daß ihm der Beschwerdeführer nicht alle für die Beschwerdeergänzung benötigten Unterlagen zur Verfügung gestellt habe. Er könne daher nicht alle Mängel der Beschwerde beheben und habe deshalb auch das Vollmachtsverhältnis gekündigt. Es möge daher dem Beschwerdeführer vom Verwaltungsgerichtshof neuerlich der Auftrag erteilt werden, durch einen anderen Vertreter oder selbst die vorgenommenen Mängel zu beheben. Weiters heißt es im Schriftsatz vom 9. Jänner 1991, daß nach dessen Abfassung der Beschwerdeführer dem Beschwerdevertreter noch - dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegte - Unterlagen zur Verfügung gestellt habe, auf Grund derer nunmehr sämtliche Mängel behoben wären.

Diese Auffassung kann nicht geteilt werden.

Auf Grund des Schriftsatzes vom 9. Jänner 1991 und dessen Beilagen erscheint den Punkten 1. und 2. des Mängelbehebungsauftrages entsprochen. Dem Punkt 3. wurde nicht Rechnung getragen, weil der Beschwerdeführer nicht dargetan hat, welche Rechtswidrigkeit im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGG er dem angefochtenen Bescheid vorwirft. In den Ausführungen zu Punkt 4. des hg. Mängelbehebungsauftrages kann allenfalls die Angabe des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, erblickt werden. Gründe, auf die sich seine Behauptung stützt, hat er zu Punkt 4. jedoch nicht ausgeführt.

Der Aufforderung, eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen (Punkt 5. des Mängelbehebungsauftrages), wird nur durch Vorlage einer vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides entsprochen. Der Beschwerdeführer hat aber nur eine unvollständige Ausfertigung des angefochtenen Bescheides beigebracht.

Schließlich wurde auch der in Punkt 6. des Verbesserungsauftrages aufgezeigte Mangel nicht auftragsgemäß behoben, weil der Beschwerdeführer nur eine und nicht zwei weitere Ausfertigungen der Beschwerde beigebracht hat.

Wenn der Beschwerdeführer seinem Vertreter die zur Beschwerdeverbesserung notwendigen Unterlagen nicht zur Verfügung stellt, geht dies zu seinen Lasten. Ein neuerlicher Verbesserungsauftrag ist auch dann nicht vorgesehen, wenn der Beschwerdevertreter wegen mangelnder Information (Urkundenübermittlung) durch den Beschwerdeführer die Vollmacht kündigt.

Die mangelhafte Erfüllung des Verbesserungsauftrages vom 27. November 1990 führt zur Einstellung des Verfahrens (siehe § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 2 VwGG und Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 523). Damit war es auch entbehrlich, über den Antrag des Beschwerdeführers abzusprechen, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150167.X00

Im RIS seit

21.01.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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